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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlrecht bei Nutzung des Lebensarbeitszeitkontos direkt vor der Rente

C
CKWW
Apr 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben einige Kollegen die ihr Lebensarbeitszeitkonto dafür verwenden, die Zeit bis zur Rente zu "überbrücken". Sie gehen nach der Freistellung (so nenne ich jetzt mal die Entnahme der Ersparnis aus dem LAZ Lebensarbeitszeitkonto) direkt in die Regelaltersrente. Sie sind also nicht mehr aktiv im Unternehmen. Haben sie dennoch Wahlrecht? Vielen Dank vorab

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Community-Antworten (7)

NB
nicht brauchen

11.04.2022 um 17:15 Uhr

Ich würde mal behaupten ja. Grund: Es könnte sein, dass dise Kollegen nahtlos in eine geringfügige Beschäftigung übergehen. Dann sind diese schon lang dabei aber hatten (oder haben) kein Stimmrecht bei der BR-Wahl. Oder der AG macht ihnen ein unschlagbares Angebot, wenn sie noch ein Jahr dran hängen (weil sie soviel Erfahrung haben) oder oder oder....

R
Relfe

11.04.2022 um 17:22 Uhr

wo ist denn der "tatsächliche" Unterschied zur "Ruhephase" bei Altersteilzeit? ich sehe keinen, von daher dürften sie nicht mehr an der Wahl teilnehmen.

Auch die Altersteilzeitler in Ruhephase könnten ja danach in geringfügiger Beschäftigung wieder im Unetrnehmen anfangen.

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Kjarrigan

11.04.2022 um 17:39 Uhr

  1. Langzeitkonto ist nicht Altersteilzeit. Für die Altersteilzeit gibt es ein Gesetz. und da ist die passive Phase eine Wahloption und die Folgen sind ganz klar vom Gesetzgeber festgelegt.
  2. Langzeitkonten ist ein völlig anderes gelagertes Instrument der Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit. Hier erbringt der AN vorher mehr Arbeitsleistung in dem er entweder Überstunden, Gehaltsbestandteile, Urlaub, tarifliche Zulage oder ähnliches auf ein Konto einzahlt. Vor seinem Ruhestand kann er seine Sollstunden die er leisten müsste, durch Entnahme gegen seine zu leistenden Stunden gegenrechnen. Betonung liegt auf kann - er muss nicht - Er könnte sich auch alles am Ende auszahlen lassen. Er könnte auch Teilzeitarbeiten. In der Regel ist auch nicht festgelegt, ob er unwiderruflich oder widerruflich freigestellt ist.

Langzeitkonten sind mitbestimmungspflichtig und die Regularien sollten in einer BV festgehalten werden.

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_flexible_arbeitszeit_langzeitkonten.pdf

R
Relfe

11.04.2022 um 17:50 Uhr

ok, aber laut TE ist das anscheinend ja geregelt, dass die Kollegen eben nicht wiederkommen. Da müßte also eine Vereinbarung mit dem AG bestehen. Ändert eine solche verbindliche Vereinbarung "LAZ-Konto-Freizeitblock" etwas an der Einschätzung? Die betriebliche Bindung würde dann auch fehlen.

R
R.Staunlich

11.04.2022 um 18:30 Uhr

In diesem Zusammenhang interessant zu lesen: Hessisches LAG, Beschluss vom 21.12.2020 - 16 TaBVGa 189/20

Das spricht für mich für das Wahlrecht.

C
CKWW

11.04.2022 um 18:54 Uhr

Die Kollegen gehen im Anschluss an die LAZ-Phase in die passive Phase der ATZ. Nach der langen Abwesenheitsphase werden sie wohl nicht mehr wiederkommen. Aber klar, wenn das 100% sicher sein muss...

S
seehas

11.04.2022 um 19:42 Uhr

Die Kollegen bauen Stunden ab die sie irgendwann mal geleistet haben. Wie lange und in welchem Umfang ist dabei in meinen Augen erstmal unerheblich. Deshalb müssen sie ein Stimmrecht haben.

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