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Abstimmungsergebnisse v. Beschlussfassungen namentlich im Protokoll dokumentieren.

E
erich
Jan 2018 bearbeitet

Hollo Koll. , wer kann helfen ? Es liegt eine fristgerechte Einladung f. eine BR- Sitzung vor. Laut Tagesordnung sollen bestimmte Beschlüsse gefasst werden. Ich möchte einen Antrag stellen,dass die Abstimmungsergebnisse best. Beschlüsse namentlich im Protokoll festgehalten werden. Wie stelle ich das formalrechtlich richt an ?

4.304013

Community-Antworten (13)

G
gironimo

08.03.2012 um 17:35 Uhr

das ist so nicht vorgesehen. Es wird das Abstimmungsverhältnis nach Stimmenzahl protokolliert. Also etwa: 5 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung (lese doch auch die Kommentare zum BetrVG, Sitzungsniederschrift)

P
Peanuts

08.03.2012 um 17:42 Uhr

"Ich möchte einen Antrag stellen,dass die Abstimmungsergebnisse best. Beschlüsse namentlich im Protokoll festgehalten werden."

Welchen Wert soll das zu einem ggf. späteren Zeitpunkt haben?

K
kunzundhinz

08.03.2012 um 17:59 Uhr

Du kannst darum bitten, vielleicht ist man bereit. Du kannst aber auch eine eingenen Zusatz zur Niederschrift fertigen und diesen dann später zur Niederschrift dazugeben. lese hierzu BetrVG

P
Peanuts

08.03.2012 um 19:43 Uhr

"Du kannst aber auch eine eingenen Zusatz zur Niederschrift fertigen und diesen dann später zur Niederschrift dazugeben. "

Das ist vollkommener Quatsch!

K
Kölner

08.03.2012 um 20:30 Uhr

@kunzundhinz Wo hast Du denn den Nonsens bzgl. eigener Protokollbeigaben her? Lies DU mal das BetrVG und befasse Dich mal mit dem Privaturkundenrecht.

R
rainerw

08.03.2012 um 20:39 Uhr

Eine namentliche Abstimmung sieht das Gesetz nicht vor. Will man eine namentliche Abstimmung ist dies in einer Geschäftsordung oder per Beschluss zu regeln.

Es stellt sich natürlich immer die Frage welchen Sinn eine namentliche Abstimmung haben soll. Besteht der begründete Verdacht nach einem Straftat nach §267 StGB muß ein Zusatz zur Niederschrift nicht unbedingt vollkommener Quatsch sein.

K
kunzundhinz

08.03.2012 um 20:42 Uhr

Jedes BRM kann Einwendungen gegen die Niederschrift fertigen, welche dann dieser beizufügen sind.

Es steht im BetrVG nicht was nicht als solche gilt.

Wenn also ein BRM benatragt "Wortprotokoll und namentliche Aufnahme der Abstimmung und diese dann abgelehnt wird., Kann es genau diesen Sachverahlt und dann incl. des Abstimmungsverhalten" als Einwendung fertigen.

Jeder Teilnehmer kann Einwendungen erheben Üblicherweise wird zu Beginn der nächsten Betriebsratssitzung die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift zur Diskussion gestellt und gegebenenfalls korrigiert. Nach § 34 Abs. 2 BetrVG können Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls erhoben werden. Jeder, der an der Betriebsratssitzung teilgenommen hat und vom Inhalt der Sitzungsniederschrift Kenntnis genommen hat, kann Einwendungen gegen

Wiedergabe der Beschlüsse,

Wiedergabe der Stimmenmehrheiten,

Vollständigkeit der Anwesenheitsliste,

Protokollierung von Anträgen und

Protokollierung von Redebeiträgen

erheben.

Einwendungen sind unverzüglich in schriftlicher Form zu erheben und dem Protokoll beizufügen. Beachten Sie, dass die Erhebung von Einwendungen auf die Wirksamkeit von Beschlüssen keinen Einfluss hat.

Tonaufzeichnungen sind zulässig In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kann das Protokoll einer Betriebsratssitzung als Beweismittel dienen. Beachten Sie jedoch, dass die Niederschrift lediglich beweist, dass die Unterzeichner die Angaben im Protokoll gemacht haben, nicht hingegen deren Richtigkeit. Es besteht im Übrigen die Möglichkeit, zu Protokollzwecken die Sitzung auf Tonband aufzunehmen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sämtliche Anwesenden ausdrücklich freiwillig zustimmen. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Gebot der Schriftlichkeit muss eine Tonaufnahme zwingend in Schriftform übertragen werden.

K
Kölner

08.03.2012 um 20:47 Uhr

@kunzundhinz Auf Dich einzugehen macht keinen Spass. Du verdrehst alles.

@rainerw Was für einen Zusatz meinst Du denn? Bei weitem ist nicht alles möglich...

N
nicoline

08.03.2012 um 20:54 Uhr

*Wie stelle ich das formalrechtlich richt an ? *

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)Wedde, § 34 BetrVG, II. Die Sitzungsniederschrift Rn 3 Satz 5 Die Angabe, wie jedes BR-Mitglied gestimmt hat, ist nur zwingend erforderlich, wenn der BR namentliche Abstimmung beschlossen hat.

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Wedde, § 33 BetrVG, III. Die Abstimmung Rn 18 Satz 1 Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens (z. B. Reihenfolge sowie schriftliche oder mündliche Stimmabgabe, offene oder geheime Abstimmung, Feststellung des Abstimmungsergebnisses) können, soweit das Gesetz selbst keine Regelung enthält, in der Geschäftsordnung (vgl. § 36 Rn. 5) festgelegt oder vom BR im Einzelfall beschlossen werden.

Handelt es sich nur um diese Sitzung, wo Du möchtest, dass namentlich abgestimmt wird, stellst Du vor der entsprechenden Abstimmung den Antrag.

Möchtest Du, dass das grundsätzlich geregelt wird, z.B. in einer GO, musst Du Dir Gesinnungsgenossen suchen, damit die erforderliche Anzahl von Mitgliedern zusammenkommt, welche die Aufnahme eines TOP auf die TO beantragen kann.

So würde ich meinen , ist es formal richtig, oder was sagen die Experten? (Mal abgesehen davon, ob und wofür es Sinn macht)

K
kunzundhinz

08.03.2012 um 21:24 Uhr

Kölner,

ich verdrehe nichts. Ich zeige nur Möglichkeiten des BetrVG auf welche man als Minderheit nutzen kann, wenn die Mehrheit jeden Antrag ablehnt.

Also, einmal den Antrag auf Wotporokoll bestimmter Dinge und Namentliche Abstimmung. Wobei auch ich mich frage, wann und warum kann namentliche Abstimmung Sinn machen. Denn dieses Abstimmungsverhalten unterliegt ja der Verschwiegenheit.

Es kann also nur dann ggf. Sinn machen, wenn man rechtwidriges Verhalten/ Abstimmen des BR festhalten möchte um es ggf. dann Arbeitsgerichtlich anzugehen.

Wenn dieses dann der Grund ist, wird sich wohl keine Mehrheit im BR finden den o.a. Anträgen zuzustimmen.

Dann also den Weg via Einwendungen

R
rainerw

08.03.2012 um 21:29 Uhr

@Kölner Ich meinte genau diesen Zusatz den @kunzundhinz in Antwort 3 angedeutet hatte. Wo aber ist das Privaturkundenrecht im BetrVG beschrieben. Ohne jetzt mal zu googelnmeine ich das man dazu § 416 ZPO zu rate ziehen müsste, oder irre ich.

@nicolinchen hatte ich nicht das selbe in Kurzfassung gesagt. Oder war es das Gleiche :-))))

N
nicoline

08.03.2012 um 21:31 Uhr

kunzundhinz kann Einwendungen gegen Wiedergabe der Beschlüsse Dann also den Weg via Einwendungen Kannst Du mal erklären, welche EINWENDUNG es gegen die Wiedergabe der Beschlüsse geben sollte, wenn nicht beschlossen wurde, namentlich abzustimmen?

N
nicoline

08.03.2012 um 21:36 Uhr

rainerle, Du wirst es nicht glauben, als ich anfing zu schreiben, gab es erst 5 Antworten. Wurde aufgehalten und bin halt auch nicht mehr die Schnellste in meinem fortgeschrittenen Alter ;-)) Ach, übrigens, es wäre das Gleiche!

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