Wie viele Fortbildungen darf ein BRV
Wie viele Fortbildungen für BRV unser Unternehmen besteht aus 5 Betriebsratmitgliedern , unser BRV ist Teilzeitbeschäftigt und genehmigt sich uneingeschränkte Fortbildung und zwar genau in der Zeit wo er im Betrieb sein müßte. Gibt es eine Regelung ? Wer kann mir Tipps geben ?
Community-Antworten (7)
08.03.2012 um 12:54 Uhr
@wasabi Er selber kann sie sich nicht genehmigen. Das muss der Betriebsrat beschließen.
Fortbildungen sind aber auch nicht das Schlechteste...
08.03.2012 um 13:41 Uhr
...Fortbildungen sind aber auch nicht das Schlechteste... das ist richtig, sollten alle BRM machen, dann stellt sich diese Frage gar nicht erst; Wie und zu was das BR Gremium Beschlüsse fasst, wird in Fortbildung gut erläutert!
08.03.2012 um 15:03 Uhr
@wasabi bist du Mitglied des BR...? wohl eher nicht!
08.03.2012 um 15:24 Uhr
Fortbildung und zwar genau in der Zeit wo er im Betrieb sein müßte
Und genau dazu ist er per Gesetz verpflichtet.
uneingeschränkte Fortbildung
uneingeschränkt geht nicht - sondern nur erforderliche Fortbildung. Und was unbesehen als erforderlich betrachtet wird, ist mittlerweile ziemlich gut geklärt. Da landet man so etwa bei 8-10. Und dann kommen noch Spezialseminare - wo speziell für den BRV so einige dringend erforderlich sind... Und "normale" Betriebsratsarbeit gibt es ja auch noch. Kann also gut sein, dass er als Teilzeit-MA in seiner ersten Amtszeit kaum noch an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz ist.
Wenn Dir das nicht passt: Beschwerden bitte an die Damen Merkel und von der Leien richten - die können die Gesetze ändern.
08.03.2012 um 15:26 Uhr
Wenn ein BRV eigemächtig und gesetzwidrig handelt, kann man ihn aus der Funktion abwählen, weiter könnte man prüfen ob § 23 gegeben ist
08.03.2012 um 15:45 Uhr
Wenn ein BRV eigemächtig und gesetzwidrig handelt, kann man ihn aus der Funktion abwählen, weiter könnte man prüfen ob § 23 gegeben ist RICHTIG! Rausschmeißen am Besten!
08.03.2012 um 17:42 Uhr
mal so zur Ergänzung. Selbst wenn dieser §§ völlig aus der Mode ist. Vielleicht nimmt der Kollege auch Seminare nach § 37.7 BetrVG in Anspruch.
Nach § 37.6 BetrVG braucht er natürlich den Beschluss des BR über die Erforderlichkeit.
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