Erstellt am 07.03.2012 um 10:57 Uhr von MonaLisa
@Calais,
kommt darauf an, ob nach den ersten 2 Jahren (ohne Sachgrund) weiter mit Sachgrund befristet wurde.
Wenn ja, dann könnte das ohne weiteres noch jahrelang so weitergehen....
Wurde allerdings übergangslos weiterhin ohne Sachgrund befristet, könnte sich ein Gang zum RA/ArbG evtl. lohnen!
Erstellt am 07.03.2012 um 14:08 Uhr von rtjum
es geht um aushilfskräfte die max. 400 Euro verdienen?
Wenn dem so ist, hat es der AG auch bei unbefristetem Vertrag recht einfach, denn wie der Name schon sagt Aushilfskräfte, wenn der AG die nicht mehr braucht bestellt er die einfach nicht mehr bis eine evtl. Kündigung wirksam werden würde.
Erstellt am 07.03.2012 um 14:53 Uhr von rkoch
@rtjum
> denn wie der Name schon sagt Aushilfskräfte
welch seltsame Rechtsgrundlage leitest Du gerade aus dem Wort "Aushilfskräfte" ab?
Auch für diese gilt das TzBfG, der AG braucht also für eine Befristung einen Sachgrund!
Und das was Du mit "wenn der AG die nicht mehr braucht bestellt er die einfach nicht mehr" an die Wand malst geht schon gar nicht... zumindest nicht so einfach. Für AN muss der AG nach §12 TzBfG eine Regelarbeitsleistung vereinbaren und auch entlohnen, egal ob die AN arbeiten oder nicht. Es ist sein Problem die vereinbarte Arbeitsleistung auch abzurufen. Nur weil er diese "nicht mehr bestellt", entsteht daraus kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung! Das Wortteil "Aushilfs-" in der Stellenbezeichnung ändert daran auch nichts. Für die betriebsbedingte Kündigung einer "Aushilfskraft" gilt das selbe wie für einen "normalen AN". Bis hin zur sozialen Auswahl!