Erstellt am 05.03.2012 um 20:26 Uhr von Kölner
@TimoNRW
Mehrarbeit findet ab der ersten Stunde über dem vereinbarten vertraglichen AZ-Wert/Woche statt. Allerdings ist dieser bis zur Überschreitung der TV/Individuellen VK-Zeit zuschlagsfrei...
Erstellt am 05.03.2012 um 20:28 Uhr von wahlvst
....und dort Behinderung angegeben
Warum diese Angabe????
Eine solche Frage im Zusammenhang mit einer Einstellung muss man nicht wahrheitsgemäß beantworten.
Man muss nur in der Lage sein den angestrebten Job ausüben zu können.
Erstellt am 05.03.2012 um 20:31 Uhr von TimoNRW
Mehrarbeit für Vollbeschäftigte ist jede über die vereinbarte oder festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs.5 ausgeglichen wird.
Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte ist jede Arbeitszeit, die über die in § 2 Abs.1 geregelte Arbeitszeit hinaus geleistet wird.
Zitat:
§ 2 (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen.
Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes.
.
Und als Teilzeitbeschäftiger dachte ich aufgrund dieses Passus der Mehrarbeit dachte ich das gilt erst ab 37,5
Naja im Arbeitsvertrag muss dann ja auf jeden Fall fest 30 oder 35 Stunden stehen so das Mehrarbeit auch dann ausgeglichen wird (Zeit/Geld), ich ziehe Freizeit vor.
Ich soll auch Samstags und sogar Sonntags (Schautag) zum Einsatz kommen.
Ich will einfach nur vorsichtig sein und den Arbeitsvertrag dann auch in Ruhe zu Hause durchlesen.
Erstellt am 05.03.2012 um 20:35 Uhr von TimoNRW
Klar fühle ichmich dazu in der Lage den Job auszuüben ich darf halt nur kein Staplerfahren, dies (ist bei den Job hier nicht der Fall glücklicherweise) eingeschränktes Sehvermögen und die Frage war ob Schwerbehindert/Gleichstellung beantragt wurde und dieses Verfahren läuft bei mir noch, habe 20 % und bin jetzt im Widerspruch.
Erstellt am 05.03.2012 um 20:50 Uhr von wahlvst
,, Frage war ob Schwerbehindert/Gleichstellung beantragt wurde
Und diese Frage ist heute NICHT mehr statthaft!!
Daher kann man lügen!!
In Betrieben mit guten BR/SBV wird diese Frage nicht mehr gestellt!!!
Erstellt am 05.03.2012 um 20:55 Uhr von TimoNRW
Ohje, geht dann ja schon gut los, blöder Personalbogen da stand auch würden Sie sich eine Untersuchung unterziehen
Also insgesamt 3 Gesundheitsfragen
1500 Beschäftigte ist ja schon ne Nummer find ich.
Wenn die so wie es aussieht 40-Stunden Woche fahren dann bekommen die Mitarbeiter ja aus meiner Sicht ab 37,5 Vergütungen/Freizeitausgleich
Aber mir darf man nur noch Teilzeit ca 30-35 Stunden anbieten, das entscheidet dann die Personalabteilung
Wichtig is hier auch Lohn oder Gehalt, als Berufsanfänger nach 3 jähriger Ausbildung.
Sonst gibts hier ja nur Zeitarbeit und da wäre ein 30 oder 35 Teilzeitvertrag echt besser.
Doof ist nur das die Stelle als Vollzeit ausgeschrieben ist
Erstellt am 06.03.2012 um 06:56 Uhr von Lexipedia
Bei einem Grad der Behinderung von 20 (bitte keine %-Angabe) liegt nur eine Behinderung vor und definitv keine Gleichstellung möglich.
Körperliche Einschränkungen, die die neue Tätigkeit müssen angegeben werden. Wir hatten den Fall in unserer Firma, dass jemand als Außendienstler nicht körperlich nicht geeignet war das Auto zu Fahren und den Kunden mehr als 100 m zu Fuß zu erreichen. Das ist ja gottseidank hier nicht der Fall! (wie wahlvst schon geschrieben hat!)
Jedoch nach neuester Rechtsprechung ist die Frage statthaft, wenn es um Kündigungen geht. Hier darf der Deliquent nicht mehr lügen! Siehe BAG-Datenbank Februar 2012!
Außerdem warum den Unterschied zwischen Lohn und Gehalt machen?
Viele Tarife machen hier keinen Unterschied mehr!
Erstellt am 06.03.2012 um 07:59 Uhr von Kulum
Lexipedia
und ob der "Delinquent" dann lügen darf! Er darf sich dann nur nicht im Falle einer Kündigungsschutzklage darauf berufen. Das BAG bezog sich bei dem Urteil auf einen Sozialplan. Wenn man erst auf seine Schutzwürdigkeit verzichtet und dann dennoch gegen die Kündigung klagt, das kann Erfurter Richter schon mal "verwirren"
Im übrigen sagte er, er ist im Widerspruch. Über offene Verfahren muss er sowas von gar nicht reden.
Nur Behinderungen, die ihn offensichtlich bei der Ausübung seiner Arbeit behindern würden, oder wie in dem von dir geschilderten Fall unmöglich machen.
Erstellt am 06.03.2012 um 09:18 Uhr von petrus
> Alles über diese Arbeitszeit dürfte aus meine Sicht Mehrarbeit sein und wäre zu vergüten.
Oder ist Mehrarbeit erst über 37,5 ?
Wenn nichts Gegenteiliges im Vertrag steht, z.B. "Bis zu fünf Stunden Mehrarbeit im Monat sind mit dem Gehalt abgegolten", ja.
> mir darf man nur noch Teilzeit ca 30-35 Stunden anbieten, das entscheidet dann die Personalabteilung
> Sonst gibts hier ja nur Zeitarbeit und da wäre ein 30 oder 35 Teilzeitvertrag echt besser.
Richtig. Also nehmen, Probezeit erfolgtreich bestehen und danach Antrag gemäß §9 TzBfG stellen...
Erstellt am 06.03.2012 um 11:41 Uhr von TimoNRW
Ja das ist mir klar das 20 nichts sind aber da läuft ja ein Widerspruchsverfahren und dann ist ggfb. Gleichstellung möglich
Also wenn ich wirklich den TV anwende mit den Mandeltarifvertrag Auszug:
Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte ist jede Arbeitszeit, die über die in § 2 Abs.1 geregelte Arbeitszeit hinaus geleistet wird.
§ 2 (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen.
Theorie:
Ich bekomme ein 30 Stunden Vertrag:
30 Stunden die Woche kriegst man bezahlt, muss aber 37,5 Stunden arbeiten.
Das macht pro Woche 7,5 Überstunden. In 2 Wochen sind das 15 Stunden und in 4 Wochen arbeitest du schon eine Woche (30 Stunden) umsonst.
Wenn dann so is dann geht das gar nicht
ja genau mit richtiger Eingruppierung ist bei mir Lohn und Gehalt jeweils gleich
Aber ist es nich so das das bei Lohn ja nach der geleisteten Stunden bezahlt werde und bei Gehalt nicht?
Mann is das kompliziert
Erstellt am 06.03.2012 um 13:45 Uhr von Lernender
ich finde es ja gut sich vorher zu informieren. Aber ohne Vertragsinhalte zu kennen, ist das ganze wohl wenig zielführend.
Du hast ja selber schon gesagt das du dir den AV, wenn er denn kommt in Ruhe durchlesen willst.
Darus ergebende Fragen kannst du auch mit deinem AG klären.