Erstellt am 03.03.2012 um 02:43 Uhr von Roxxx
Die Probezeit wird vereinbart um die Eignung des Arbeitnehmers für die vereinbarte Arbeitsaufgabe festzustellen.
Bei Nichteignung kann mit 14 - Tagesfrist gekündigt werden statt der normalen 4 Wochenfrist, und zwar von beiden Seiten (es soll auch vorkommen das sich AN überfordert fühlen).
Ist die neue Stelle mit anderen Arbeitsaufgaben und eventuell größerer Verantwortung verbunden ist eine neue Probezeit durchaus üblich.
Im geschilderten Fall könnte man versuchen zu vereinbaren das bei einer Kündigung der neuen Stelle die Mitarbeiterin ihre Arbeit nicht ganz verliert sondern auf die alte Stelle zurückversetzt wird, falls euer AG diesbezüglich mit sich reden lässt (oder fällt die Stelle weg? Geht aus der Frage nicht hervor).
Die erforderliche (Ersatz-) Einstellung auf die alte Stelle müsste dann zunächst befristet erfolgen.
Erstellt am 03.03.2012 um 09:23 Uhr von gironimo
Schau doch mal in den § 622 Abs. 3 BGB. Ich nehme mal an, du meinst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer 6 monatigen Probezeit.
Die Probezeit beträgt längstens 6 Monate. Bei einer innerbetrieblichen Versetzung wird kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Was ist zu tun? Für den AN: Einfach unterschreiben. Für den BR: Den AG darauf hinweisen, dass Probezeit nicht unbegrenzt ausgedehnt werden kann.
Erstellt am 03.03.2012 um 09:44 Uhr von kunzundhinz
Man sollte bei Bestehen eines Arbeitsvertrages i.d.R. keinen Neuen ArbV unterschreiben, denn es ist oftmals so, dass es negative Veränderungen bedeutet. Also wenn schon, dann dieses VORHER vom Anwalt prüfen lassen.
Versetzungen bedingen keinen neuen ArbV EBENFALLS Betriebsübernahme. Denn bei Betriebsübernahme tritt der Neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten des alten AG.
Also, auch hier vor einer eventuellen Unterschrift vom RA beraten lassen. Denn eine ggf. falsche Unterschrift kann man i.d.R. nicht wieder zurücknehmen.
Erstellt am 03.03.2012 um 11:35 Uhr von peanuts
Es ist doch völlig egal, ob eine erneute Probezeit vereinbart wurde oder nicht. Die Wartezeit gem. KschG ist erfüllt und allein das zählt.
Erstellt am 03.03.2012 um 16:41 Uhr von Streikposten
Es kommt hier ja nicht nur auf den Kündigungschutz an. Man sollte wissen was hier unter Probezeit verstanden wird? Behält sich der AG ggf. vor die Besetzung mit DIESER Stelle unter Vorbehalt zu stellen? Also ggf. Vesetzung/Rückversetzung auf andere/alte Stelle?
Erstellt am 03.03.2012 um 21:55 Uhr von DerAlteHeini
lilienthal
Es ist unerheblich wie lange und wie oft eine Probezeit vereinbart wurde, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht. Das sollte eigentlich ein BR wissen. Im KschG § 1 steht eigentlich alles was der BR zu dem Thema wissen muss. Gleicher § dürfte auch zu beachten sein bei einer weiteren Versetzung oder einer hier genannten Rückversetzung.
In allen Fällen sind aber vom Arbeitgeber die Rechte des BR zu beachten.