Erstellt am 02.03.2012 um 19:39 Uhr von wahlvst
Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen
Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind.
(LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16).
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3AAbmahnung#InformationsrechtedesBetriebsratsbeiAbmahnungen
Erstellt am 02.03.2012 um 20:20 Uhr von Kölner
@wahlvst
...das trifft es nicht.
Erstellt am 02.03.2012 um 20:24 Uhr von wahlvst
Wieso trifft dieses es nicht bitte? § 89 BetrVG ist eindeutig und Datenschutz geibt es bekanntlich nicht in solchen Fällen des BetrVG und SGB IX. Wurde ja gerade erst wieder betreffend § 84 (2) SGB IX vom BAG festgestellt.
PS:
Kölner
Wenn mann solches schreibt, dann sollte man es auch begründen. Besonders wenn es falsch ist ...das trifft es nicht....
Erstellt am 02.03.2012 um 21:06 Uhr von Kölner
@wahlvst
Verzeih mein Nachfragen:
Was hat § 84 Abs. 2 SGB IX mit Abmahnungen zu tun?
Dein o.g. Quelle basiert nicht auf der Realität.
Erstellt am 02.03.2012 um 21:21 Uhr von Sprinti
Wir wurden auf das BGB § 626 verwiesen, werden aber nicht schlauer daraus.
Erstellt am 02.03.2012 um 23:50 Uhr von Irmgard
Erstellt am 03.03.2012 um 09:46 Uhr von wahlvst
Kölner
Verzeih mein Nachfragen:
Was hat § 84 Abs. 2 SGB IX mit Abmahnungen zu tun?
Dein o.g. Quelle basiert nicht auf der Realität.
Antwort 4 Erstellt am 02.03.2012 um 21:06 Uhr von Kölner
Das war nur ein Hinweis auf ein Urteil wo sich ein AG auf den Datenschutz berief um dem BR die Inforechte lt. Gesetz zu verweigern bzw. von der Zustimmung des AN abhängig zu machen. Um Datenschutz ging es ja auch hier.
Erstellt am 03.03.2012 um 09:59 Uhr von gironimo
§ 626 BGB? Vielleicht ist dem AG gerade nichts besseres eingefallen.
Abgesehen davon, dass ich die "Informationspflicht" des AG über Abmahnungen weit differenzierter sehe als einige Kollegen hier - Du fragst ja nach einem eventuellen "Datenschutz".
Der BR ist nicht "Dritter". Sofern er im Zug seiner BR-Arbeit Anspruch auf Informationen hat (wie z.B. im § 80 BetrVG), kann der AG diese nicht verweigern.
Erstellt am 03.03.2012 um 10:56 Uhr von Streikposten
Kölner
....Dein o.g. Quelle basiert nicht auf der Realität.
Ich vermute einmal Dieses bezieht sich auf das vom Wahl.....genannte Urteil!
Das in der Realität hier das BetrVG nicht beachtet wird und Br sich die Rechte nicht einfordern, ist doch kein Grund hierauf Grundsätzlich zu verzichten.
Erstellt am 03.03.2012 um 11:33 Uhr von peanuts
Siehe: LAG Köln · Urteil vom 28. August 2009 · 10 TaBV 30/09
Erstellt am 03.03.2012 um 17:29 Uhr von Kölner
@Streikposten, wahlvst
Ich bin mir sicher, dass Ihr zwei Herrn/Frau peanuts mehr Glauben schenken werdet. Noch mehr Glauben schenken solltet Ihr allerdings dem eingestellten Urteil vom LAG (wo auch sonst wird so viel Klarheit hergestellt) Köln!