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Information bei Abmahnung

S
Sprinti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, muss der Arbeitgeber bei einer Abmahnung des Arbeitnehmers den BR informieren, oder darf er aus Datenschutzgründen dieses unterlassen?

2.289011

Community-Antworten (11)

W
wahlvst

02.03.2012 um 20:39 Uhr

Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind. (LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16). http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3AAbmahnung#InformationsrechtedesBetriebsratsbeiAbmahnungen

K
Kölner

02.03.2012 um 21:20 Uhr

@wahlvst ...das trifft es nicht.

W
wahlvst

02.03.2012 um 21:24 Uhr

Wieso trifft dieses es nicht bitte? § 89 BetrVG ist eindeutig und Datenschutz geibt es bekanntlich nicht in solchen Fällen des BetrVG und SGB IX. Wurde ja gerade erst wieder betreffend § 84 (2) SGB IX vom BAG festgestellt.

PS: Kölner

Wenn mann solches schreibt, dann sollte man es auch begründen. Besonders wenn es falsch ist ...das trifft es nicht....

K
Kölner

02.03.2012 um 22:06 Uhr

@wahlvst Verzeih mein Nachfragen: Was hat § 84 Abs. 2 SGB IX mit Abmahnungen zu tun?

Dein o.g. Quelle basiert nicht auf der Realität.

S
Sprinti

02.03.2012 um 22:21 Uhr

Wir wurden auf das BGB § 626 verwiesen, werden aber nicht schlauer daraus.

I
Irmgard

03.03.2012 um 00:50 Uhr

...

W
wahlvst

03.03.2012 um 10:46 Uhr

Kölner

Verzeih mein Nachfragen: Was hat § 84 Abs. 2 SGB IX mit Abmahnungen zu tun?

Dein o.g. Quelle basiert nicht auf der Realität. Antwort 4 Erstellt am 02.03.2012 um 21:06 Uhr von Kölner

Das war nur ein Hinweis auf ein Urteil wo sich ein AG auf den Datenschutz berief um dem BR die Inforechte lt. Gesetz zu verweigern bzw. von der Zustimmung des AN abhängig zu machen. Um Datenschutz ging es ja auch hier.

G
gironimo

03.03.2012 um 10:59 Uhr

§ 626 BGB? Vielleicht ist dem AG gerade nichts besseres eingefallen.

Abgesehen davon, dass ich die "Informationspflicht" des AG über Abmahnungen weit differenzierter sehe als einige Kollegen hier - Du fragst ja nach einem eventuellen "Datenschutz".

Der BR ist nicht "Dritter". Sofern er im Zug seiner BR-Arbeit Anspruch auf Informationen hat (wie z.B. im § 80 BetrVG), kann der AG diese nicht verweigern.

S
Streikposten

03.03.2012 um 11:56 Uhr

Kölner

....Dein o.g. Quelle basiert nicht auf der Realität.

Ich vermute einmal Dieses bezieht sich auf das vom Wahl.....genannte Urteil!

Das in der Realität hier das BetrVG nicht beachtet wird und Br sich die Rechte nicht einfordern, ist doch kein Grund hierauf Grundsätzlich zu verzichten.

P
Peanuts

03.03.2012 um 12:33 Uhr

Siehe: LAG Köln · Urteil vom 28. August 2009 · 10 TaBV 30/09

K
Kölner

03.03.2012 um 18:29 Uhr

@Streikposten, wahlvst Ich bin mir sicher, dass Ihr zwei Herrn/Frau peanuts mehr Glauben schenken werdet. Noch mehr Glauben schenken solltet Ihr allerdings dem eingestellten Urteil vom LAG (wo auch sonst wird so viel Klarheit hergestellt) Köln!

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