Erstellt am 02.03.2012 um 06:46 Uhr von gironimo
dann ließ doch mal den § 2 BetrVG und zeige ihn anschließend Deinem AG
Erstellt am 02.03.2012 um 08:17 Uhr von Ulrik
Der Betriebsrat hat das Hausrecht auf der Betriebsversammlung. Sprich, es ist eure Saceh, wen ihr einladet und wer dort sprechen darf.
Erteilt doch mal dem Chef Hausverbot, mal schauen, wie er das findet?!
Erstellt am 02.03.2012 um 08:59 Uhr von BRVLH
Der § 46 Abs. 1 BetrVG sichert den Gewerkschaften ein eigenständiges Teilnahmerecht an den Betriebsversammlungen zu. Das gilt für alle Formen der Betriebsversammlung (regelmäßige und weitere Betriebs-, Abteilungs- und Teilversammlungen). Im Gegensatz zu den Betriebsratssitzungen, zu denen Gewerkschaftsvertreter/innen nur kommen können, wenn sie dazu eingeladen wurden, ist das bei Betriebsversammlungen nicht notwendig. Die Gewerkschaft hat das Recht zu kommen.
http://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/1betriebsratundbetriebsratsarbeit/15formaliendesbetriebsverfassungs-gesetzes/1520kanndiegewerkschaftaneinerbetriebsversammlungteilnehmen.html
2.Die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz:
Sie umfassen:
- Initiativrechte z.B. zur Initiierung einer Betriebsratswahl,
- Teilnahme und Beratungsrechte an Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen,
- Kontrollrechte zur Überwachung der Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung.
Einzige Voraussetzung der Wahrnehmung dieser Rechte ist, dass die Gewerkschaft mit mindestens einem Mitglied im Betrieb vertreten ist.
In einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heißt es dazu: "In den Betriebsräumen spielt sich das Arbeitsleben ab und dort werden die Leistungen erbracht, für die die Arbeitnehmer tarifvertraglich entlohnt werden. Dort tauchen die Fragen auf, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und aus der Zusammenarbeit der Arbeitnehmer untereinander ergeben. Deshalb gehört es zum Kernbereich der verfassungsrechtlich den Koalitionen zugebilligten Werbe- und Informationsfreiheit, auch und gerade im Betrieb ihre Mitglieder zu informieren und neue Mitglieder zu werben." (Bundesarbeitsgericht vom 14.2.67 - 1 AZR 464/65)
http://acdnerft.verdi.de/besondere-dienste.hessen/service_fuer_aktive/rechte_der_gewerkschaft_im_betrieb
Erstellt am 02.03.2012 um 10:02 Uhr von Hennessy
Meine Vorredner haben eigentlich recht. Aber hier geht es um eine Belegschaftsversammlung. Ist das ein Schreibfehler?
Erstellt am 02.03.2012 um 11:30 Uhr von lausitz
Hennessy hast recht es geht hier um eine Belegschaftsversammlung und da will ich die Verdi einladen damit wir mehr Mitglieder für die Gewerkschaft erreichen.
Erstellt am 02.03.2012 um 11:52 Uhr von wölfchen
. . . aha, bei der Belegschaftsversammlung versammelt sich die Belegschaft und bei der Betriebsversammlung der Betrieb ;-)
Erstellt am 02.03.2012 um 12:39 Uhr von Hennessy
. . . aha, bei der Belegschaftsversammlung versammelt sich die Belegschaft und bei der Betriebsversammlung der Betrieb ;-)
es ist natürlich ein Unterschied. Bei einer Betriebsversammlung ist der BR der Hausherr. Eine Belegschaftsversammlung gibt es meines Wissens im BetrVg nicht. Eine Belegschaftsversammlung macht der Chef.
Ich Frage da nur, wer ist der Veranstalter der Versammlung? Der BR?
Abgesehen davon, hat die Gewerkschaft immer das Zutrittsrecht in der Fa. wenn mindestens ein Mitglied dort beschäftigt ist.
Erstellt am 02.03.2012 um 12:54 Uhr von Pappnase
Frage:
Bei 4 Betriebsversammlungen im Jahr kann die Gewerkschaft doch in der BV sprechen - Lausitz: ich verstehe Dein Problem nicht!
Erstellt am 02.03.2012 um 15:31 Uhr von lausitz
Sorry aber bei uns heisst das immer Belegschaftsversammlung meine Natürlich damit die betriebsversammlung und da will der AG die Gewerkschaft es verbieten das haus zu betreten und so das er nicht auf der Betriebsversammlung sprechen darf. Von eure Antworten lese ich raus das er es nicht darf.... Weil er nämlich Angst hast das bald die ganze firma in der GW und er sich dann mit GW unterhalten muss.
Erstellt am 02.03.2012 um 16:57 Uhr von nicoline
L/lausitz
*und da will der AG die Gewerkschaft es verbieten das haus zu betreten und so das er nicht auf der Betriebsversammlung sprechen darf. Von eure Antworten lese ich raus das er es nicht darf*
Und hier findest Du die rechtliche Grundlage dafür, dass er AG es nicht verbieten darf. Aber Euer AG kennt diesen § bestimmt nicht. Zeigt ihm diesen doch mal ;-)
§ 46 BetrVG Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.