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Sitzungsniederschrift unterschreiben zwingend nötig?

G
Geronimo
Nov 2016 bearbeitet

In hinsicht auf die Umwelt erstellen wir alle Sitzungsniederschriften nur elektronisch mit der BR Software von WAF. Müssen wir die Niederschriften ausdrucken und unterschreiben oder sind diese, wie die Schreiben von Ämtern usw., auch ohne Gültig?

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Community-Antworten (11)

W
wahlvst

01.03.2012 um 13:07 Uhr

Das BetrVG schreibt es zwingend vor. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

Wenn man also keine rechtgültige elektr. Signierung vornehmen kann einmal ausdrucken und unterschreiben und zu den Akten.

Es ist ja rechtlich eine Privaturkunde und dieser bedürfen der Unterschrift.

G
Geronimo

01.03.2012 um 14:19 Uhr

@wahlvst Ist es möglich die Protokolle nachträglich noch zu unterzeichnen? Und sind etwaige gefassste Beschlüss ohne Unterschriebenes Protokoll ungültig?

M
Mundwerker

01.03.2012 um 14:27 Uhr

Wir machen in jeder Sitzung eine Anwesenheitsliste, die jeder gleich unterschreibt und nehmen in der aktuellen Sitzung das Protokoll der vorherigen Sitzung ab. Ist immer ein Tagesordnungspunkt. Wenn in der Sitzung ein Beschluß gefasst wurde, machen wir das auch mal früher. Es ist ja kein Problem, sich einen Tag oder ein paar Stunden nach einer Sitzung mal 5 Minuten ein Protokoll durchzulesen und zu unterschreiben. Zumal es ja auch - wie von wahlvst schon erwähnt - nur vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterschrieben werden muss.

S
Streikposten

01.03.2012 um 14:44 Uhr

Geronimo

Hast Du dich schon einmal mit dem Strafrecht betreffend "Urkunden" befasst? Dann wre die Fragezeichen wohl weg.

Denn später gibt es den BRV und den Schriftführer vielleicht auch gar nicht mehr. Oder er sagt bin kein BR mehr also was geht es mich an.

Somit ist Wahl... zuzustimmen. Das Gesetz gilt hier auch wie auch snst für alle! Ist also kein "Wünsch mir was"

Gerade aus diesem Grunde verstehe ich solche Aussagen von BR nicht. besonders auch dafür, denn wenn ein AH so handeln würde würde der BR sofort nach Anwalt und ArbG rufen

P
Peanuts

01.03.2012 um 18:32 Uhr

"Und sind etwaige gefassste Beschlüss ohne Unterschriebenes Protokoll ungültig?"

Nein. Die Wirksamkeit von Beschlüssen ist noch nicht einmal von der Existenz einer Sitzungsniederschrift abhängig.

R
rainerw

01.03.2012 um 18:38 Uhr

@Streikposten Solltest Du nicht besser erst mal auf die ZPO (insbesondere §416) hinweisen, bevor Du mit dem StGB wedelst?

G
gironimo

01.03.2012 um 18:56 Uhr

nur der Ordnung halber. Gironimo und Geronimo sind zwei Paar Schuhe! Ein Plagiat!!!

G
Globus

01.03.2012 um 19:30 Uhr

nur der ordnung halber: ist es zwingend notwendig, dass ein Beschluss als solcher in einer eventuellen Niederschrift kenntlich gemacht wurde? Nur der Ordnung halber, was genau ist ein Beschluss? Rein rechtlich gesehen?

S
Streikposten

01.03.2012 um 19:32 Uhr

rainerw

es kann beides gegeben sein.

Denn wenn eine Urkunde welche per Gesetz zu einem bestimmten Zeitpunkt unterzeichnet werden muss nicht also solche unterzeichnet wird aber genutzt wird kann unter den § 267 StGB fallen.

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Also ... unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, Denn ohne Unterschrift wie vom Gesetz zwingend gefordert könnte als unescht ausgelegt werden.

Wenn sie dann ggf. später, weil es den BRV oder Schriftführer nicht mehr gibt, von einem anderen als hätte sein müssen unterschrieben wird, dann wären wir auf alle Fälle wegen Fälschung im § 267 StGB

Letztlich könnte man dann das Handeln des BRV auch als Mandatspflichtverletzung werten.

K
Kölner

01.03.2012 um 20:22 Uhr

@gironimo Ich halte es auch für unsäglich, wenn solche absichtlichen Doppelungen hier posten.

G
Geronimo

02.03.2012 um 07:01 Uhr

@Gironimo: Verdammt, erwischt!

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