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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsverweigerung trotz Stellenbeschreibung

T
Trixi
Jan 2018 bearbeitet

Was kann einem Mitarbeiter passieren wenn er eine Arbeitsleistung verweigert,obwohl diese Arbeit weder zu seinen Arbeitsvertraglichen Pflichten gehöhrt und auch nicht in seiner Stellenbeschreibung aufgeführt ist.Ein Teamleiter in unseren Betrieb soll an Wochenenden die Arbeit machen die er normalerweise überwacht.Weil Kollegen fehlen.Er weigert sich dem ganzen zuzustimmen und wird morgen zum Einzelgespräch geladen.kann er eine Abmahnung erhalten oder gar gekündigt werden. Meiner Meinung nach dürfte dies nicht passieren.Gibt es einen Paragrafen dazu?

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Community-Antworten (8)

K
kunzundhinz

28.02.2012 um 21:59 Uhr

Ihm kann die Fristlose Kündigung drohen. Bevor jetzt alle wieder losschreien, der Hinweis: Ob diese dann vor dem ArbG Bestand haben würde???

Er kann weiter damit rechnen, dass der AG dann von seinem Direktionsrecht § 106 GewO gebraucht macht und ihn versetzt.

Wenn er mit der Entscheidung des AG nicht einverstanden ist muss er ggf. den Rechtsweg nutzen. Doch auch dann folgt vermutlich der 2 Absatz.

T
Trixi

28.02.2012 um 22:08 Uhr

Tut mir leid dies kann ich irgendwie nicht nachvollziehen. Er hat einen Arbeitsvertrag als Teamleiter und ist kein Produktionsarbeiter.Das wäre ja das gleich als wenn eine Sekretärin zur Putzfrau gemacht würde.

G
gironimo

29.02.2012 um 00:52 Uhr

Ich kenne den Arbeitsvertrag nicht. So wie es klingt, würde ich aber auch kein Direktionsrecht sehen. Mit dem - wenn es denn bestände - könnte man auch nicht die Mitbestimmung aushebeln (Versetzung §99 BetrVG und Arbeitszeit, Mehrarbeit etc. § 87 BetrVG).

Und wieso am Wochenende. Arbeitet Ihr da überhaupt und auf welches Grundlage?

Wie wäre es, wenn der BR den Kollegen zu dem Gespräch begleitet (wenn er will)?

R
rkoch

29.02.2012 um 10:25 Uhr

würde ich aber auch kein Direktionsrecht sehen

Aber sicher doch! Der Begriff "Direktionsrecht" wird gerne über das hinaus stapaziert, was es tatsächlich darstellt.

§106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

So weit also im Arbeitsvertrag nicht steht: "Wird ausschließlich als Teamleiter eingesetzt", ist der "Inhalt der Arbeitsleistung" nicht durch Vertrag beschränkt, der AG kann also "nach billigem Ermessen" dem AN jegliche anderen Arbeiten (auch Straße kehren) anweisen. Etwas anderes würde gelten, wenn es entsprechende Beschränkungen in TV, BV oder G gäbe, aber das halte ich für unwahrscheinlich.

Auch die Variante "Vertrauensschutz", welche entstehen kann, wenn ein AN für einen längeren Zeitraum immer die gleichen Tätigkeiten macht, steht hier nicht entgegen, da die Veränderung ja nicht von Dauer ist.

Es gibt noch die Variante "Sittenwidrig", aber das wäre es z.B. nur, wenn es als "Strafmaßnahme" angedacht wäre oder eine derartige Arbeit nach der Verkehrssitte nicht von einer solchen Person zu erwarten wäre. Insofern könnte eine Anweisung an eine höhere Führungsperson "die Straße zu kehren" sittenwidrig sein, da dadurch seine Autorität als Führungsperson in Frage gestellt wird, damit hätte der AG das "billige Ermessen" überstrapaziert. Einer Führungsperson aber mal anzuweisen, die Tätigkeiten der ihm unterstellten MA auszuführen, erfüllt den Anspruch mit Sicherheit nicht, schließlich muss der Vorgesetzte durchaus mal selbst erfahren, was er von seinen AN abverlangt.

Die MB des BR hat gironimo schon erwähnt, die greift natürlich. Aber auch dazu muß gesagt werden, dass die MB des BR nicht das Weisungsrecht des AG ersetzen kann, sprich: Selbst wenn der BR zustimmt, muss der AG das Weisungsrecht noch haben, sonst kann er die Maßnahme trotz Zustimmung des BR nicht umsetzen! Sagt der Arbeitsvertrag z.B. "von Mo. - Fr." und kennt ansonsten keine Öffnungsklausel ("der AN verpflichtet sich auch an anderen Wochentagen zu arbeiten"), so nutzt die Zustimmung des BR zur Samstagsarbeit nichts, der AN muss immer noch nicht arbeiten, da der Arbeitsvertrag das Weisungsrecht des AG beschränkt.

K
Kulum

29.02.2012 um 10:51 Uhr

Hier mal aus dem Palandt zum "billigen ermessen".

Der Berechtigte hat einen Ermessensspielraum. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen.

Also ich glaube da kommt man mit der Führungsperson, die plötzlich "niedere" (jaaaa, steinigt mich) Tätigkeiten ausführen soll nicht so wirklich weit.

Trotzdem find ich folgenden Satz von rkoch irgendwie sympatisch, würde den dann aber auch gern auf alle Führungspersonen anwenden:

"...schließlich muss der Vorgesetzte durchaus mal selbst erfahren, was er von seinen AN abverlangt."

S
Streikposten

29.02.2012 um 11:11 Uhr

Ich glaube nicht, dass es hier eine Versetzung ist, also der BR hier aus diesem Grunde die MB reklamieren kann. Zu beachten ist hier der zeitliche Umfang und die Art. Denn wenn man Versetzung sagen würde müssten es ja 2 sein. Einmal für die Stunden und dann einmal für danach wieder Teamleiter.

Ich beweifeile auch, dass eine ArbV mit der festen Tätigkeit Teamleiter gegeben ist. Hier wird ja "nur" gesagt ist nicht in der Stellenbeschreibung aufgeführt.

R
rkoch

29.02.2012 um 11:23 Uhr

Führungsperson, die plötzlich "niedere" (jaaaa, steinigt mich) Tätigkeiten ausführen soll nicht so wirklich weit.

Wir sollten dabei aber eben Bedenken, dass von einem "Teamleiter" die Rede ist, also nicht von einer "höheren" Führungskraft.... Ich würde vermuten, dass dieser "Teamleiter" der "die Arbeit überwacht" ursprünglich selbst mal AN war und in diese Position aufgestiegen ist... Zumindest bei uns ist das der "übliche" Weg.

K
Kulum

29.02.2012 um 11:32 Uhr

Dennoch würde ich behaupten, das ein Teamleiter eben nicht üblichweise zu diesen Arbeiten herangezogen wird. Außerdem legte sich ja der Arbeitgeber mit der Stellenbeschreibung fest bezüglich der Arbeit, die der AN zu verrichten hat.

Als BRM würde ich allerdings wegen so etwas nicht so furchtbar viel Wind machen. Interessanter finde ich da, dass der Kollege an WochenendEN die Arbeit machen soll die er sonst überwacht. Was genau heißt das? Montag bis Freitag normal Teamleiter und Samstag Sonntag dann "richtig" arbeiten? Falls dem so oder so ähnlich ist, würde ich eher da anknüpfen

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