> würde ich aber auch kein Direktionsrecht sehen
Aber sicher doch! Der Begriff "Direktionsrecht" wird gerne über das hinaus stapaziert, was es tatsächlich darstellt.
§106 GewO:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
So weit also im Arbeitsvertrag nicht steht: "Wird ausschließlich als Teamleiter eingesetzt", ist der "Inhalt der Arbeitsleistung" nicht durch Vertrag beschränkt, der AG kann also "nach billigem Ermessen" dem AN jegliche anderen Arbeiten (auch Straße kehren) anweisen. Etwas anderes würde gelten, wenn es entsprechende Beschränkungen in TV, BV oder G gäbe, aber das halte ich für unwahrscheinlich.
Auch die Variante "Vertrauensschutz", welche entstehen kann, wenn ein AN für einen längeren Zeitraum immer die gleichen Tätigkeiten macht, steht hier nicht entgegen, da die Veränderung ja nicht von Dauer ist.
Es gibt noch die Variante "Sittenwidrig", aber das wäre es z.B. nur, wenn es als "Strafmaßnahme" angedacht wäre oder eine derartige Arbeit nach der Verkehrssitte nicht von einer solchen Person zu erwarten wäre. Insofern könnte eine Anweisung an eine höhere Führungsperson "die Straße zu kehren" sittenwidrig sein, da dadurch seine Autorität als Führungsperson in Frage gestellt wird, damit hätte der AG das "billige Ermessen" überstrapaziert. Einer Führungsperson aber mal anzuweisen, die Tätigkeiten der ihm unterstellten MA auszuführen, erfüllt den Anspruch mit Sicherheit nicht, schließlich muss der Vorgesetzte durchaus mal selbst erfahren, was er von seinen AN abverlangt.
Die MB des BR hat gironimo schon erwähnt, die greift natürlich. Aber auch dazu muß gesagt werden, dass die MB des BR nicht das Weisungsrecht des AG ersetzen kann, sprich: Selbst wenn der BR zustimmt, muss der AG das Weisungsrecht noch haben, sonst kann er die Maßnahme trotz Zustimmung des BR nicht umsetzen! Sagt der Arbeitsvertrag z.B. "von Mo. - Fr." und kennt ansonsten keine Öffnungsklausel ("der AN verpflichtet sich auch an anderen Wochentagen zu arbeiten"), so nutzt die Zustimmung des BR zur Samstagsarbeit nichts, der AN muss immer noch nicht arbeiten, da der Arbeitsvertrag das Weisungsrecht des AG beschränkt.