Erstellt am 24.02.2012 um 15:09 Uhr von gironimo
Die Wahl kann nur angefochten werden, wenn der "Mangel" derart war, dass das Wahlergebnis dadurch hätte beeinflußt werden könnte.
In so fern: Wenn der Name so falsch geschrieben ist, dass niemand mehr weiß um wen es sich handelt und die Kollegin deshalb nicht gewählt wurde -dann vielleicht. Wenn aber Maier statt Mayer und jeder weiß wer es ist - dann eher nicht.
Erstellt am 24.02.2012 um 16:49 Uhr von wahlvst
Hallo, dass es keine EBRM mehr gibt ist kein Grund für eine Neuwahl. Die Wahl dann wäre sogar NICHTIG.
Denn Neuwahl nur, wenn die Anzahl unter die Mindestzahl des zu wählenden BR fällt. Vorübergehendes/temporäres Absinken also wegen Karnkheit/Urlaub ist kein Grund. Da würde nur die Auflösung oder der Austritt/Mandatsniederlegung einzelner BRM die Neuwahl ermöglichen.
Sonst muss ggf. ein BR die gesamte Amtszeit mit dern Mindestzahl der BR das Geschäfft weiter machen.
Also, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung der Wahl die Mindestzahl nicht unterschritten was/ist ist keine Neuwahl möglich/gültig!
Siehe § 13 BetrVG
Erstellt am 25.02.2012 um 10:29 Uhr von bullerbü
hallo wahlvst, wir sind in der heißen Phase der Neuwahl und da ist bisher alles korrekt gelaufen bis halt eben auf den Namen, und gironimo, es läßt sich nachvollziehen wer diese Person ist, da nur Teile des Namens, anstatt e ein o, falsch geschrieben worden sind.
Aber wir haben so ein paar ewig gestrige die nur auf einen Fehler warten....
Und wir haben nun auch genügend Wahlvorschläge um damit den BR zu besetzen ( 9 Pers.) und reichlich "übrige" die als Nachrücker fungieren.
Dieses Mal wissen die Kollegen worum es geht und sind auch bereit den BR zu stärken und dahinter zustehen. Lach, als sie gemerkt haben dass der jetzige BR doch etwas bewirken wollte und bisher auch konnte, ist das Vertrauen Gott sei Dank wieder gewachsen.
Drückt uns für Dienstag die Daumen!!!!! und vielen Dank für die Antworten