Erstellt am 18.02.2012 um 07:58 Uhr von gironimo
Die Kommentare lesen und verstehen, ist reine Übungssache. Natürlich helfen auch Seminare weiter.
Wie die Betriebs- und Unternehmensstruktur aufgebaut ist, kann wahrscheinlich der Rechtsanwalt am Besten beurteilen, wenn Du mit ihm die Details besprichst.
Du solltest mit dem Anwalt auch beraten, wie Ihr den mangelhaften Informationsfluß des AG zum BR am Besten angeht.
Erstellt am 18.02.2012 um 18:19 Uhr von poiuz
Wieso GBR _oder_ KBR?
Wart ihr früher ein Unternehmen mit mehreren Betrieben und seit jetzt ein Konzern mit einer Holding und mehreren Töchtern (Den ehemaligen Betrieben)?
Ich frage weil GBR und KBR durchaus nebeneinander existieren können, das ist ganz normal.
Beispiel:
Holding
TochterA mit Betrieb 1, 2 und 3
TochterB mit Betrieb 4 und 5
EnkelinAA(Tochter der A) mit Betrieb 6
Dann gibt es die Betriebsräte 1 bis 6, die Gesamtbetriebsräte A und B und den KBR. Eventuell noch den BR der Holding.
Gab es vorher ein Unternehmen mit den Betrieben 1-6 und dementsprechend BR 1-6 und GBR und jetzt gibt es eine Holding, deren Töchter die Betriebe sind dann gibt es jetzt natürlich "nur" BR 1-6 und den KBR.
Wo genau da jetzt der Vorteil für den Arbeitgeber sein soll erschließt sich mir aber nicht ...
Erstellt am 18.02.2012 um 18:32 Uhr von Djurens
Hallo poiuz,
wenn ich das so lese, sind wir schon immer ein Konzern, wir hatten schon vor Beginn der BR Wahlen eine Holding. Da frage ich mich nur, warum haben uns die Gewerkschaften nicht entsprechend beraten. Na mal sehen was der Anwalt herrausgefunden hat. Es scheint nicht ganz so einfach zu sein.
Erstellt am 18.02.2012 um 19:15 Uhr von poiuz
Naja, es kommt noch das Merkmal der "einheitlichen Leitung hinzu".
http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__18.html
1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Wenn also euer Geschäftsführer nicht alles selbst oder mit dem Aufsichtsrat entscheiden darf, sondern der Genehmigung des Vorstands der Mutter bedarf, beispielsweise.