Erstellt am 17.02.2012 um 12:55 Uhr von petrus
Haben Dir die Antworten auf Deine Frage 42619 am 09.02.12 nicht gereicht?
Wenn noch was unklar ist, bitte dort nachfragen und nicht 14 Tage später die gleiche Frage stellen!
Erstellt am 17.02.2012 um 13:27 Uhr von GeSammtsBV
..MA der zu 50% körperlich behindert ist
Das dürfte ehe so nicht zustimmen.
Der AN hat ggf. einen GdB von 50. Denn %% gibt es schon lage nicht mehr. Auch weil eben durch %% genau solche Fehlinterprädationen entstanden. Dass Schwerhinderte in der Leistung eingeschränkt sind.
Es gibt zwar auch AN welche in der Leistung eingeschränkt sind und daher einen MdE, Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalten.
An sonsten empfehle ich einen Blick ins SGB IX, BR sollten auch diese kennen und haben auch das Recht der Schulung hierin. Auch weil sie ja gem. § 80 (1) auch diese Rechte beachten und umsetzen sollten. Sonst soweit vorhanden die SBV einbinden.
Erstellt am 17.02.2012 um 13:42 Uhr von Niemand
Die einzige Einschränkung, die ich als SBV und selbst SB kenne, ist daß der SB die Befreiung von Mehrarbeit verlangen kann. Ansonsen kann und muss der AG einen SB Mitarbeiter nach dessen Fähigkeiten einsetzen.
Ich bin auch ganz schön sauer wenn einer behauptet, daß ich 70% behinmdert bin. Ich habe einen GdB 70 und das behindert mich bei meiner Arbeit in nur sehr geringem Maße.
wenn euer Mitarbeiter wirklich 50% behindert ist kann der AG beim Integrationsamt für die restlichen 50% eine Minderleistungsausgleichzahlung beantragen.