Erstellt am 16.02.2012 um 14:13 Uhr von Bakunin
Der Betriebsrat ist vor JEDER Kündigung anzuhören. Eine Kündigung ohne vorherige Betriebsratsanhörung ist unwirksam.
Erstellt am 16.02.2012 um 14:20 Uhr von rkoch
@Rumpen
Wie Bakunin richtig aus §102 BetrVG wörtlich zitiert hat (und was Du vielleicht sogar gelesen hast), wird hier kein Unterschied zwischen Probezeit, oder wasauchimmer, gemacht. Das dümmste was ein AG also machen kann, ist diesen Teil versemmeln, da eine eigentlich immer unanfechtbare Kündigung in der Probezeit plötzlich anfechtbar wird.
Und falls Du jetzt sagst: "Aber das KSchG gilt doch erst nach 6 Monaten!", dann lies §4 KSchG GENAU. Das wird nämlich gerne missverstanden.
Nur die SOZIALWIDRIGKEIT aus §1 KSchG gilt erst nach 6 Monaten als Unwirksamkeitsgrund. Die Kündigung kann aber auch aus anderen Unwirksamkeitsgründen angefochten werden, z.B. weil sie wegen fehlender BR-Anhörung unwirksam ist!
Erstellt am 16.02.2012 um 14:29 Uhr von Bakunin
Und für mich besonders spannend bei der ganzen Sache ist, daß der AG zumindest dem BR gegenüber den Kündigungsgrund nennen muss. Bei einer Kündigung während der Probezeit reichen allerdings die subjektiven Wertungen des AG als Begründung aus.
Erstellt am 16.02.2012 um 14:56 Uhr von peanuts
"Wenn ja, welche Konsequenzen hat das für den AG wenn keine Anhörung stattfand? "
Wenn der AN keine fristgerechte Kü´schutzklage einreicht, ist und bleibt er gekündigt.
Wenn der AG den BR nicht vor Ausspruch einer Kündigung anhört, sollte der BR Konsequenzen androhen und ggf. in die Tat umsetzen.
Erstellt am 16.02.2012 um 15:01 Uhr von Lernender
@peanuts
:::::::Wenn der AG den BR nicht vor Ausspruch einer Kündigung anhört, sollte der BR Konsequenzen androhen und ggf. in die Tat umsetzen.:::::::::
warum?
Erstellt am 16.02.2012 um 15:04 Uhr von rkoch
> Wenn der AG den BR nicht vor Ausspruch einer Kündigung anhört, sollte der BR
> Konsequenzen androhen und ggf. in die Tat umsetzen.
Trööt - Einspruch!
Als BR ganz brav die Füße still halten! Das beste was einem AN doch passieren kann ist doch, dass der AG die Anhörung nicht macht! Willst Du deinen Kollegen diese Chance versemmeln? Soll der AG doch selbst auf die harte Tour lernen, dass man einen BR anhört! Wenn die Kollegen die Chance auf eine fette Abfindung oder eine 100%ig garantierte Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht nutzen (indem sie Klagen), so ist ihnen nicht zu helfen, auch nicht dadurch das der BR sich die Chance erklagt einen Widerspruch zu schreiben (der wesentlich wertloser ist als eine nicht gemachte Anhörung!).
AG kündigt ohne Anhörung? Schnurrr... Braver AG! Du bist echt lieb zu Deinen Beschäftigten..... Mach bitte auf immer und ewig weiter so! (Schade dass das nicht passiert, nach der ersten Klage eines AN macht er das nie wieder....)
Erstellt am 16.02.2012 um 16:34 Uhr von gironimo
der Punkt von peanuts und rkoch sollte schon noch einmal herausgestellt werden.
Wenn der AG den BR nicht gehört hat, muss der Arbeitnehmer natürlich erst einmal klagen, um die Unwirksamkeit der K. vom Gericht feststellen zu lassen.
Erstellt am 16.02.2012 um 21:01 Uhr von peanuts
Ein BR hat PFLICHTEN und dazu gehört es auch, Rechte aus dem BetrVG wahrzunehmen und ggf. durchzusetzen.
Ein BR der grund(vor)sätzlich auf die Anhörung vor Ausspruch einer Kündigung verzichtet, sollte sich ebenfalls mit dem 23er beschäftigen ...
Erstellt am 17.02.2012 um 07:21 Uhr von Kulum
Aber, aber, wer wird denn. Zu einer Kündigung von der ich (offiziell) nix weiß, kann ich natürlich auch keine Anhörung fordern. Keiner von uns muss Hellseher spielen. Wenn sich Chef nich an Spielregeln hält kann ich das einklagen, muss es aber nicht. Wenn das ganze sogar noch einen positiven Nebeneffekt für den AN hat, wieso sollte ich?
Hier wird in letzter Zeit ziemlich häufig mit dem 23er gewunken, wenn der mal nur halb so oft auch gezogen werden würde