Erstellt am 09.02.2012 um 10:07 Uhr von Pappnase
Hallo,
siehe auch § 42 Abs 2 Satz 2 BetrVG;
Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied geleitet, der aus dieser Abteilung sein soll! Das kann ja nicht immer der BRV sein.
Bei uns geht die BRV mit dem BR Mitglied aus der jeweiligen Abteilung in die Abteilungsversammlung;
Erstellt am 09.02.2012 um 10:10 Uhr von mainpower
Hallo,
ih finde das muss nicht sein. Bei den Abteilungsversammlungen ist doch sowieso ein oder mehrere BR Mitglieder dabei. Wenn der BR Vorsitzende als Versammlungsleiter und ein anderes BR Mitglied als Schriftführer/Protokoller dabei ist denke ich dass das reicht. Wie gesagt, irgendwann sind doch sowieso alle BR"s dabei gewesen.
Erstellt am 09.02.2012 um 10:24 Uhr von gironimo
Das sehe ich ganz anders.
Der Vorsitzende kann ohnehin nicht für sich entscheiden ob er allein geht (Versammlungsleitung siehe Pappnase). Ansonsten kommt es auf die Wichtigkeit der Themen an. Es kann durchaus Sinn machen, wenn viele BR's zu den Versammlungen gehen.
Die Teilnahme an den Betriebs- und Abt.-Versammlungen gehört zu den Amtspflichten. Aus meiner Sicht kann kein BR-Gremium einem BR-Mitglied, welches interesse an der Teilnahme an einer Abteilungsversammluing hat, die Teilnahme verwehren.
Erstellt am 09.02.2012 um 12:26 Uhr von rtjum
@gironimo,
auch wenn die einzelnen betriebsstätten evtl 100km auseinander liegen (kommt mir nicht mit diese müßte eigenen br haben, die haben sich zu 100% entschieden dass sie keinen eigenen wollen).
Wie kann ich das untermauern unserm BRV gegenüber z.B., der ist rethorisch einfach so gut geschult, dass die Mehrheit ihm dann auch folgt.
Erstellt am 09.02.2012 um 20:33 Uhr von gironimo
In den entscheinen §§ zu Betriebs- und Abteilungsversammlungen wird vom "BR" gesprochen. Wenn es Regelungen auf den Bezug zu bestimmten Personen gibt, dann dazu, wer die Versammlung leitet. Dies ist aber nicht automatisch dann eine Begrenzung der Teilnehmer seitens des BR. Der Vorsitzende kann dies auch nicht allein entscheiden.
Vielmehr können wir zu den Pflichten des BR in den Kommentaren zum BetrVG lesen (hier Däubler § 37 Rd.Ziffer 18): Zu den Aufgaben des BR bzw. seiner Mitglieder (...) gehören außerdem (.....) Teilnahme an Betriebs-, Abteilungs-, Teil- und BR-Versammlungen (....)
Bedenkt man, dass eine Betriebs- (oder Abteilungs-)versammlung auch der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dient, auf der sich jeder zu Wort melden kann und zur Sache sprechen kann, ergibt sich dieses Recht natürlich auch für die BR-Mitglieder. Der Mitarbeiter hat auch ein demokratisch motiviertes Anrecht darauf unterschiedliche Standpunkte aus der BR-arbeit zu erfahren.
Vielleicht willst Du ja einen Redebeitrag vortragen - das kann der Vorsitzende doch nicht verbieten.
Und außerdem ist es auch Dein Recht, etwas über die Kollegen und deren Probleme zu erfahren. Schließlich erwartet man ja, dass Du u.U. Beschlüsse mitträgst, die sich mit deren Belange befassen.
Erstellt am 10.02.2012 um 09:49 Uhr von rkoch
@rtjum
> kommt mir nicht mit diese müßte eigenen br haben, die haben sich zu 100% entschieden
> dass sie keinen eigenen wollen
Doch, rtjum, das kann man so nicht stehen lassen, damit muss ich kommen!
Die Entscheidung keinen eigenen zu wollen, diese Entscheidung steht den MA zu! Aber dann HABEN sie keinen BR. Ihr könnt aus dieser Entscheidung der MA kein Recht für Euch konstruieren für diese Betriebe zuständig zu sein (vorbehaltlich Kleinstbetriebe und "andere" Mitarbeitervertretungsstrukturen nach TV). Und auch den MA steht die Entscheidung sich von Euch vertreten lassen zu wollen nicht zu!
Das BetrVG (§4 (1)) ist an dieser Stelle ziemlich spezifisch:
Betriebsteile gelten als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder (...)
Und 100km fällt nach gängiger Rechtsprechung nur in seltensten Ausnahmefällen unter "nicht räumlich weit entfernt". Das könnte man bestenfalls argumentieren, wenn beide Standorte unmittelbar an einer regelmäßig frei befahrbaren Autobahn liegen oder direkt über ICE-Bahnhöfe verfügen, so das die BRM des Hauptbetriebes i.d.R. weniger als eine Stunde Fahrtzeit benötigen. Die Rechtsprechung zieht aber bei ca. 70km den Schlußstrich, vgl. DKK Rn. 59 + 60 zu §4 BetrVG.
Damit sind diese Betriebsteile mit mindestens 99%iger Wahrscheinlichkeit eigenständige Betriebe. Damit steht die Existenz Eures BR auf wackligen Füßen. Wenn einer der Berechtigten Euch als unbequem ansieht hat er eine 99%ige Chance Eure Wahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffes für NICHTIG erklären zu lassen. So lange das nicht passiert, natürlich gut für Euch. Aber als AG würde ich diese Option ziehen so bald ich z.B. eine Betriebsänderung oder Massenentlassung vorhätte.
Erstellt am 10.02.2012 um 10:03 Uhr von gironimo
... da hast Du natürlich recht. Aber es gibt ja auch den § 3 BetrVG. Vielleicht ist es ja hier zu entsprechenden Regelungen oder Abstimmungen gekommen.
Ich würde hier übrigens im Interesse der Mitarbeiter auch mal ein Auge zudrücken, wenn alle Beteiligten im Betrieb die Situation akzeptieren und vielleicht versuchen schrittweise und möglichst geräuschlos das Problem in rechtlich sichere Fahrwasser zu lenken.
Erstellt am 10.02.2012 um 13:13 Uhr von betriebsratten
@gironimo danke-der hinweis zu den amtspflichten war entscheidend--da stehts
Was andere Betriebsteile betrifft ist zu unterscheiden ob die Betriebsratsfähig sind oder nicht-von der Anzahl der Beschäftigten. Wenn sie betriebsratsfähig sind können sie einen wählen. Und wenn sie keinen wählen haben sie keinen-so einfach ist die welt. Also nicht sagen wir finden keinen der kandidiert, lieber GBR oder enderer BR-hol mal mit deinen händen meine Kohle aus dem feuer. Oder anders: Auf nem fremden Arsch ist gut durchs feuer reiten :-)
Wenn sie NICHT betriebsratsfähig sind, können sie von dem BR des Hauptbetriebes vertreten werden, der auch auf Arbeitgebersite die organisatorische Stütze ist. Also Gehaltsabrechnung erstellt etc.
Erstellt am 10.02.2012 um 15:18 Uhr von rtjum
gironimo, rkoch
danke für eure antworten.
@rkoch
die Kollegen haben nicht nur darüber abgestimmt, dass sie keinen eigenen br wählen wollen sondern auch darüber, dass sie von uns vertreten werden wollen. ob das nun wirklich rechtens ist oder nicht, ich denke §3 (3) regelt das. Das hat bei uns auch noch nie ein Problem/Diskussion gegeben. In der anderen Niederlassung gibt es keine Buchhaltung, keine Rechnungsabteilung, keine Personalabteilung. All dies ist bei uns und daher macht die Zusammenlegung auch im großen und ganzen Sinn. Abgesehen davon hätte ich als Mitarbeiter der Niederlassung einen eigenen BR haben wollen.
Mir war die Antwort von gironimo in diesem Fall wichtiger, denn sie gibt mir ganz gute Hinweise, wie ich das nächste Mal argumentieren kann.