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Erzieherische Maßnahme

K
kleechen
Nov 2016 bearbeitet

ein mitarbeiter hat gegen eine Sicherheitsvorschrift verstoßen und eine Unfall gehabt. Er hat einen bleibenden Schaden davon getragen. Nun mußte er zum Personalchef mit seinem Vorgesetzten. Dort wurde unter Zeugen ihm eine mündliche Abmahnung verpasst. Er soll jetzt vor seine Kollegen einen Vortrag halten was er falsch gemacht hat, als erzieherische Maßnahme. Ist das rechtens?

1.93007

Community-Antworten (7)

L
Lernender

08.02.2012 um 08:34 Uhr

Der Kollege hat einen bleibenden Schaden davon getragen, sollte doch als erzieheriche Maßnahme ausreichen. Falls er die Kollegen nicht selbst darauf hinweisen will, was bei der Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften passieren kann sondern im Gegenteil dies als Demütigung betrachtet, solltet ihr den Kollegen vor dieser Aufforderung schützen. Ganz klar meine Meinung, dass geht zu weit und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

G
gironimo

08.02.2012 um 10:28 Uhr

Der Kollege kann beim BR Beschwerde einlegen. Dann kann / muss dieser sich darum erst einmal kümmern.

R
rkoch

08.02.2012 um 11:06 Uhr

Formell gesehen:

Der AG ist für die Sicherheit im Betrieb verantwortlich. u.a. muß er deshalb regelmäßig und nach Bedarf eine Sicherheitsunterweisung machen (deren Inhalt und Druchführung der MB des BR nach §87 (1) Nr. 7 unterliegt). Er kann damit Beauftragen wen er will, so lange die Person die Eignung besitzt.

In diesem Sinne KÖNNTE der AG den betroffenen AN durchaus Anweisen eine situationsbezogene Unterweisung zu machen. Ob das sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt. IMHO viel sinnvoller: Eine fachlich geeignetere Person (z.B. die SiFa) macht die Unterweisung und der AN unterstützt indem er aus erster Hand den Unfallablauf und die gemachten Fehler berichtet, die unterweisende Person macht dann die Unterweisung was besser gemacht werden muss. Ich denke darauf sollte der BR hinwirken....

L
Lernender

08.02.2012 um 11:35 Uhr

@rkoch verstehe ich dich richtig, AG stellt einen Maler ein, dieser erfüllt seine Aufgaben die er berufsbezogen zu tun hat. Nun ist der AG der Meinung, das dieser Mitarbeiter dazu geeignet ist Sicherheitsunterweisungen zu machen. Der Kollege muss dann so wie ich dich verstehe diese Unterweisungen durchführen auch ohne das er sein Einverständnis erklärt. Falls du das so gemeint hast, bitte ich dich den rechtlichen Hintergrund einzustellen.

R
rkoch

08.02.2012 um 11:48 Uhr

§106 GewO. "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. "

Also kann er auch (sofern es keine der genannten Beschränkungen gibt) jeden beliebigen AN mit der Wahrnehmung der Sicherheitsunterweisungen (Inhalt der Arbeitsleistung) betrauen. Seine Grenzen findet das i.d.R. an Begriffen wie "Billigkeit" und "Eignung". I.d.R. sollte aber jeder AN für den eigenen Bereich die Regeln der Sicherheit gut genug kennen um andere "zu unterweisen". Und es ist mit Sicherheit nicht "unbillig", dass die "erfahrenen" AN ihre Kollegen im eigenen Bereich unterweisen. Bezogen auf die Arbeitsleistung an sich ist das der Normalfall, warum also auch nicht bezogen auf die Arbeitssicherheit? Man könnte bestenfalls argumentieren, dass das die Aufgabe der fachlichen Vorgesetzten oder der Beauftragen im Arbeitsschutz ist. Auf dieser Basis könnte der BR entsprechend argumentieren. Deswegen auch mein Vorschlag, dass die Unterweisung an sich z.B. die SiFa machen soll.

An die Form der Unterweisung werden nach §12 ArbSchG keine besonderen Anforderungen gestellt, die eine Unterweisung durch "normale" AN unrealistisch erscheinen lassen. Der AG muss nur sicherstellen, das die Unterweisung "ausreichend und angemessen" ist. Das ist aber sein Problem.

Der BR könnte Kraft seiner MB nach §87 (1) Nr. 7 Regeln festlegen, welche Personen diese Anforderungen erfüllen, und welche nicht. Aber so lange das nicht gemacht ist, gibt es eine derart einschränkende Regel im Sinne der GewO nicht, also ist zunächst jeder geeignet. Evtl. könnte der BR durch sein Initiativrecht die Unterweisung durch eine ungeeignete Person unterbinden.

K
kleechen

08.02.2012 um 16:19 Uhr

Ertsmal vielen Dank für die Antworten,aber wenn der AN die Unterweisung freiwillig nicht machen will.Es kann doch keinen zwang von AG seite her geben.

G
gironimo

08.02.2012 um 16:50 Uhr

ich sag ja - Beschwerde einlegen und der BR kümmert sich drum.

Eine Sicherheitsunterweisung von jemanden der dazu nicht geeignet ist, bringt gar nichts. Ich denke auch, dass sich der AG nicht auf die Gewerbeordnung oder sonst ein Gesetz beruft - er will ja pädagogisch erzieherisch vorgehen.

Und da müsste es dem BR doch gelingen, den AG von seinem Vorhaben abzubringen.

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