W.A.F. LogoSeminare

MBR nach § 99 - greift das, wenn Versetzung als erzieherische Maßnahme des AG eingesetzt wird?

R
Rookie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ein Teamleiter wurde aufgrund "Schlechtleistungen" in eine andere Arbeitsgruppe überführt. Seine Mitarbeiter werden in die beiden verbliebenen Gruppen verteilt. Der nun ehemalige Teamleiter hat natürlich keine Führungsaufgaben mehr, aber die von ihm gewünschte Arbeit war im Zweifelsfall auch vorher schon von ihm zu erbringen. Greift hier das MBR des Betriebsrates? Die jetzt von ihm quasi besetzte Stelle ist nicht ausgeschrieben und bezieht sich auf ein neu gegründetes Geschäftsfeld. Gehaltlich wird sich natürlich nichts ändern, aber auf diesem Wege versucht man die erzieherische Einzelmaßnahme zu legalisieren.

3.69801

Community-Antworten (1)

V
viktor

12.09.2005 um 17:00 Uhr

Wenn sich eine Versetzung ergibt, zieht immer die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG. Der Kollege hat ja Nachteile, die einen Zustimmungsverweigerungsgrund ergeben können.

Und gerade bei "Erziehung" (wenn sich der AG dazu berufen fühlt) kommt noch der Aspekt der betrieblichen Bildung dazu. Auch hier Mitbestimmung.

Ihre Antwort