Umgang mit Informationen
Hallo zusammen,
uns wurde eine neue Betriebsordnung vorgelegt, die folgenden Passus beinhaltet:
Als Mitarbeiter unseres Unternehmens erhalten Sie, neben Angelegenheiten und Vorgängen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit stehen, immer wieder aktuelle Informationen über die Strategie und die Entwicklung von XXXXXX und deren Tochtergesellschaften. Dies setzt aber voraus, dass alle Mitarbeiter verantwortungsvoll mit diesen Informationen umgehen. Dazu gehört es auch, alles zu vermeiden, was dazu geeignet ist, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an die Öffentlichkeit oder an Außenstehende gelangen. Dies gilt insbesondere für Äußerungen über das Unternehmen gegenüber Pressevertretern sowie auf Internet-Plattformen wie Facebook, Twitter oder anderen Internet-Foren, gleich welcher Art.
Die externe Kommunikation des Unternehmens gestaltet das Corporate Communication der XXXXXX nach Entscheidung durch die Geschäftsführung.
Presseanfragen sind in jedem Fall und unmittelbar an das Corporate Communication weiterzuleiten. Anfragen für öffentliche oder halböffentliche Auftritte sowie die Beantwortung von schriftlichen Umfragen müssen vorab mit dem Corporate Communication abgestimmt werden. Meine Frage hierzu werden damit nicht Persönlichkeits Rechte und Rechte des BR beschnitten?????
Community-Antworten (2)
07.02.2012 um 15:51 Uhr
Eine Betriebsordnung gilt nur für AN des Betriebes (also solche auch für BR), aber nicht für den BR und die BRM (als solche). Der AG ist dem BR/ den BRM gegenüber nicht weisungsbefugt und kann entsprechend auch nicht Kraft seines Weisungsrecht eine Betriebsordnung gegenüber BRM in Ausübung ihres Amtes durchsetzen.
Auf der anderen Seite gelten auch für BRM ohnehin wegen der Vertrauensvollen Zusammenarbeit ähnliche Regeln.
Auf der anderen Seite ist natürlich der BR gegenüber derartigen, das Ordnungsverhalten der AN regelnden, Anweisungen Mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 1. Weniger wegen des Inhalts als solchem, denn das was Euer AG da will entspricht im wesentlichen nur geltendem Recht (Nebenpflichten eines AN), wohl aber wegen der möglicherweise daraus erwachsenden Konsequenzen oder evtl. weiteren Anweisungen die über das hinausgehen, was Du da geschrieben hast (ich vermute mal, dass das nur ein Auszug ist).
07.02.2012 um 16:24 Uhr
@rkoch
das MBR resultiert aber nicht inbedingt aus den Konsequenzen oder den weiteren Anweisungen. Aber ich bin bei Dir: das sollte man sich unter dem Blickwinkel des § 87 I Nr. 1 BetrVG genau anschauen. Interessant könnte insbesondere auch der Meldeweg sein
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