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Zulässigkeit von Arbeitsvertragsklauseln.

L
Lernender
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

was meint ihr sind die beiden Formulierungen in einem AV zulässig bzw. rechtswirkasam?

  1. Eine fristlose Kündigung gilt vorsorglich als fristgemäße Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt.

  2. Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Kur-oder Heilverfahren, so hat er dem Arbeigeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

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Community-Antworten (8)

L
Lexipedia

06.02.2012 um 16:01 Uhr

zu 1. Nein, das kann nur im Kündigungsschreiben inkl. Anhörung des BRs stehen. Was in der Anhörung des BRs nicht steht kann vor Gericht nicht "eingeklagt" werden!

zu 2. Ja. Das steht auch bei uns im Manteltarifvertrag der Chemie!

P
paula

06.02.2012 um 16:59 Uhr

@Lexipedia

zu 1: Nicht ganz richtig. Eine solche Klausel kann durchaus in einem Arbeitsvertra stehen. Es stellt sich aber die Frage was das bewirkt. Richtig ist, dass die Klausel nicht die hilfsweise Kündigung und auch nicht die BR-Anhörung ersetzt. Aber für die spätere Auslegung einer hilfsweisen Kündigung kann es durchaus hilfreich sein (siehe bei Preis, Der Arbeitsvertrag S. 1106 ff.)

G
gironimo

06.02.2012 um 17:22 Uhr

zu 1

mir ist nicht ganz klar, was der AG mit dieser Klausel will. An einer ordentlichen Kündigung werden doch ganz andere Maßstäbe angelegt als bei einer fristlosen K.

Wenn also Gründe für eine fristlose K. gestehen, heißt dies doch noch lange nicht, dass eine ordentliche K. berechtigt wäre.

Mal abgesehen von der § 102 BetrVG Vorgehensweise.

Da ein AN bei Abschluss des Arbeitsvertrages kaum die Tragweite einer derartigen Vereinbarung abschätzen kann, würde ich die Prognose wagen, dass es eine "überraschende" Klausel ist, die nicht rechtens ist.

zu 2 sehe ich keine Bedenken. Hier geht es wohl um die Personalplanung.

S
Streikposten

06.02.2012 um 19:14 Uhr

Die Frage ist ob dieses heute, also seit Einführung/Anwendung auch der AGB-Klauseln auf Arbeitsverträge noch so vom BAG bestätigt würde. Denn diese Klausel kann überraschend sein und vor allem im Kündigungstermin nicht klar. Denn es wird ja kein fester Termin der Kündigung noch benannt.

Für sonstige Verträge/ Rechtsgeschäfte sind solche Küdigungen " zum nächst möglichen Termin" statthaft. Dann muss der Vertragspartner sich selbst um den Termin kümmern.

"Der Arbeitsvertrag" ist bekannt und dort findet man auch diesen Text, doch keine aktuelle BAG Entscheidung welche dieses nocht stützt.

Klar das Ganze betrifft nicht die MB.

L
Lernender

07.02.2012 um 09:05 Uhr

Bei der Frage 2 stellt sich mir die Frage was das ganze mit Personalplanung zu tun hat. Klar wenn man einen Termin zur Kur hat muss man dem AG das unverzüglich mitteilen. Aber ein Antrag der vielleicht nicht einmal genehmigt ist, bei dem falls die Zustimmung erfolgt das Zeitfenster letzendlich offen ist hat meines erachtens nichts mit Personalplanung zu tun und geht den AG nichts an.

Mach ich hier einen Denkfehler?

P
paula

07.02.2012 um 14:38 Uhr

@Streikposten

Wenn Du Preis richtig gelesen hast wirst Du auch verstehen warum ein BAG hier niemals ein Urteil fällen wird....

R
rkoch

07.02.2012 um 15:05 Uhr

@paula

Naja, der Preis gehört nicht unbedingt zur Standardliteratur eines BR, wir haben den auch nicht. Insofern werden viele von uns wohl dumm sterben müssen :-)

P
paula

07.02.2012 um 16:21 Uhr

@rkoch

Der Preis ist ein Standardwerk wenn es um Arbeitsverträge geht. Daher manchmal recht hilfreich. Auf jeden Fall besser als Hümmerich oder andere Formularbücher da diese ein reicher Gemischtwarenladen sind.

Wenn dich der Preis aber zu diesem Thema interessiert schau mal auf Verlagsseite vorbei.

http://www.beck-shop.de/Preis-Arbeitsvertrag/productview.aspx?product=5726356

Genau zu diesem Thema ist dort die Leseprobe veröffentlicht. Da kannst Du mal stöbern. Will natürlich niemanden dumm sterben lassen :-))) Streikposten kannte die Seite offensichtlich schon ;-)

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