Erstellt am 04.02.2012 um 11:33 Uhr von Streikposten
Der AG kann Werksverträge abschließen, dass unterliegt nicht der MB. Aber der BR sollte sich diese zeigen lassen und prüfen, sind es wirklich Werksverträge oder Scheinwerksverträge?? Scheinwerksverträge wären dann wohl ein Verstoß gegen das AÜG. Dann wäre es ein Fall für den Zoll und die Sozialversicherungen. Bei Verdacht solcher Scheinwerksverträge, sollte der BR auf Einstellung also § 99 drängen und ggf. dem AG die Beschäftigung dieser AN notfalls mit Beschlussverfahren bis zum Abschluss der § 99 untersagen/untersagen lassen.
PS: Es war auch ein Thema der letzten Monitor (ARD) Sendung, dass AG nun versuchen per Werksverträge(Scheinwerksverträge) die Probleme bei Leiharbeitern (gleicher Loh) auszuhebeln
Erstellt am 04.02.2012 um 12:39 Uhr von Kuchen
Danke Streikposten,
der Beitrag von Monitor war sehr Intressant, aber eine kurze Frage noch:
Die Umbesetzung der MA von der Logistik in einen anderen Bereich ist ja Mitbestimmungspfl. Können wir auf dieser Schiene nichts machen. Beispiel wir stimmen der Umbesetzung nicht zu so kann der AG ja nicht den Werksvertrag rein holen.
Erstellt am 04.02.2012 um 14:30 Uhr von Streikposten
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf die Versetzung eines Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats. Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss.
siehe aber auch:
http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/alltagshelfer-fuer-den-betriebsrat/versetzung.php
Nun bedarf es aber Versagungsgründe lt. BetrVG.
Letztlich muss aber auch ein Versagen des BR nicht dazu führen, dass der AG Werksverträge abschließt.
Also, prüfen sind es wirklich ECHTE Werksverträge?? Wenn nein dann dieses angehen und ruhig dem AG erklären, dass man das Thema "Werksverträge" sehr tiefgehend prüfen würde.
Also, das Ganze wirklich prüfen ob es wirklich Werksverträge sind, also die harten Kriterien dafür prüfen!
Erstellt am 04.02.2012 um 22:51 Uhr von ganther
Der beste Hebel für die Kollegen dürfte in diesem Fall der §111, 112 BetrVG sein. Da kommst du weiter als mit dem 99 rumzuhampeln