Erstellt am 20.01.2010 um 10:38 Uhr von neskia
Wenn Werksvertrag vorhanden dann erstmal ein NEIN.
Entscheidend ist die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes und damit das Weisungsrecht.
Wenn der Arbeitgeber den Ort, die Zeit und den Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen kann, ist eher ein Arbeitnehmerverhältnis im Sinne §5 BetVG anzunehmen.
Erstellt am 20.01.2010 um 10:50 Uhr von pirat
@ Theresa,
neskia hat recht...die Grenzen zwischen LeihAN und Werkvertragler sind oft fliessend. Sollte es sich, widererwarten um Echte Werksvertragler handeln, sind sie nicht Arbeitnehmer im Sinne des §5 BetrVG und somit nicht wahlberechtigt.