Erstellt am 04.02.2012 um 09:33 Uhr von gironimo
Aus dem § 77 Abs 3 BetrVG geht hervor, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Tarif gilt sondern nur, ob ein Sachverhalt ü b l i c h e r W e i s e in einem Tarif geregelt wird.
Ich würde den AG schlicht abblitzen lassen.
Erstellt am 06.02.2012 um 13:31 Uhr von SCENIC
In der Nachwirkung eines Tarifvertrages kann in der Tat rumgemuschelt werden, siehe
§4 Abs. 5 TVG. Dann gilt die Nachwirkung nicht mehr, da sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurde. Dies geschieht dann mittels Regeungsabreden und Änderungen im Arbeitsvertrag.
Ich kann jedoch aus eigener Erfahrung nur davon abraten!