Neuwahl SBV
Hallo zusammen, ich bin in unseren Betrieb als Betriebsratsvorsitzender tätig und unsere Schwerbehindertenvertretung hat vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen das Amt nieder gelegt. Leider kommt alles auf einmal und beide Stellvertreter fallen sehr lange Zeit aus (Krankheitsbedingt). Ich habe mit beiden gesprochen und beide lehnen das Amt in der Hauptverantwortung (wegen ihrer Gesundheit) ab. Somit wurde ich von der Geschäftsleitung gefragt ob ich als Vorsitzender (BR) die Neuwahlen einleiten würde. Für mich stellt sich die Frage: Darf eine Nichtbehinderte Kollegin im Wahlvorstand sein um die Wahl durchzuführen? Diese Kollegin wird auch kandidieren für das Amt der SBV. Wäre schön wenn ihr mir weiterhelfen könnt. Aus der Wahlordnung § 1 Nr. 1 und 2 SchwbVWO werde ich nicht schlauer. Danke !
Community-Antworten (2)
02.02.2012 um 13:08 Uhr
Es ist nirgends vermerkt, dass der Wahlvorstand aus schwerbehinderten zu bilden ist. Die Rede ist davon, dass die Schwerbehinderten in einer Versammlung den Wahlvorstand aus dem Kreise der Beschäftigten wählt. Also, das kann auch ein nichtbehinderter Mitarbeiter sein. s. auch: http://www.schwbv.de/wahlunterlagen.html
02.02.2012 um 16:04 Uhr
bardinet
Hallo,
...Ich habe mit beiden gesprochen und beide lehnen das Amt in der Hauptverantwortung (wegen ihrer Gesundheit) ab
So geht es nicht. Da der SBV das Mandat niedergelegt hat, rück per Gesetz zwingend der 1. Stellvertreter in dieses Amt/Mandat nach. Der 2. Stellvertreter rückt per Gesetz auf in die Funktion 1 Stellvertreter nach.
Wenn sie dazu nicht einverstanden sind , MÜSSEN sie das Mandat gänzlich niederlegen. Die Nichtwahrnahme des Mandates wäre eine Mandatspflichtverletzung und könnte zum Mandatsentzug durch das Integrtionsamt führen.
So lange diese beiden das Mandat nbicht endgültig nierderlegen darf KEINE Neuwahl stattfinden, da es ja eine gewählte SBV gibt.
Sofer ihr einem Unternehmen angehört es also einen BRBR/GSBV gibt darf auch diese nicht ersatzweise tätig werden. Denn die GSBV nicmmt niur "ersatzweise" auch das örtl. Mandat wahr sofern dort keine gewählte SBV gegeben ist. In diesen Fällen muss die GSBV aber stets prüfen, ist eine Wahl möglich, sind also die Vorrausetzungen gem. § 94 SGB IX gegeben und dann auf eine Wahl hinwirken, also einleiten. Dann darf es auch nur diese.
Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.
Was bei euch aber ja NICHT der Fall ist.
Also 3 94 SGB IX und SchwbVWO beachten http://beck-onli-ne.beck.de/?vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_12/cont/NeumannPMPSGBIXKO.glB.gl5.gla.glud1%2Ehtm
FAZIT:
So lane diese beiden gewählten Stellvertreter ihre Mandate nicht endgültig niederlegen, darf keine NEUWAHL stattfinden. Diese Wahl wäre NICHTIG und die Teilnahme dieser dann "nichtug" gewählten SBV an BR Gremien würde gegen die Nichtöffentlichkeit dieser verstoßen und die Beschlüsse dann sogar ggf.aus diesem Grunde NICHTIG machen.
Auch beachten, die Wahl wäre NICHTIG also nicht nur anfechtbar. Nichtig bedeutet es kann zu jederzeit von jederman (der berechtigtes Interesse hat) bei Gericht die Feststellung der Nichtigkeit beantragt werden.
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