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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Private Handynutzung am Arbeitsplatz Teil II

G
gironimo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

wir haben ja gerade über die geliebten Handy's gesprochen. Ich habe mich inzwischen Mal mit dem Urteil befasst und frage einfach mal so in die Runde, wie Ihr das seht.

Als 1. Satz in einer Antwort steht:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009

  • 6 TaBV 33/09 - Handyverbot: Arbeitgeber kann Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten. Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern verbieten am Arbeitsplatz private Handys zu nutzen.

Liest man dann aber den Text des LAG-Beschluses heißt es da an einer Stelle:

Es gehört nach Auffassung der Beschwerdekammer zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer w ä h r e n d d e r A r b e i t s z e i t - nur hierauf bezieht sich die Dienstanweisung der Arbeitgeberin - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys - absehen.

Ein Unterschied also zwischen Arbeitsplatz und Arbeitszeit. Begründet das Gericht seine Haltung mit der Ablenkung von der Arbeit, so kann es doch eigentlich nur die Fälle gemeint haben, wo gewisse Zeitgenossen mit Knopf im Ohr vor sich hinreden oder zwischen Kopf und Schulter ein Handy geklemmt haben und dabei gleichzeitig arbeiten.

Bimmelt das Handy, ist also von einer Arbeitspause auszugehen, die aus meiner Sicht aber genauso in einer BV geregelt werden kann wie das private telefonieren am Diensttelefon, die Zigarettenpause (oh Schreck, das hatten wir doch gerade auch schon) u.s.w.

2.49206

Community-Antworten (6)

K
kunzundhinz

30.01.2012 um 18:25 Uhr

gironimo

Bimmelt das Handy, ist also von einer Arbeitspause auszugehen, ....

Also, nach deiner Meinung, Handy bimmelt AN unterbricht die Arbeit und geht mit dem bimmelden Handy zur Stechuhr um auszustechen????


Auszug: Es gehört nach Auffassung der Beschwerdekammer zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit - nur hierauf bezieht sich die Dienstanweisung der Arbeitgeberin - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys - absehen. Insoweit ist der Hinweis der Arbeitgeberin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienstcomputers nicht unbeachtlich, denn dort wurde in einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen.

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7BF682F8FB-42DF-49F2-9458-EC8A3A963658%7D

Klar, der AG kann sein Direktionsrecht nun betreffend der Arbeitszeit ausüben, sonst nur ggf. im Rahmen des Hausrechtechtes auf dem Grundstück wie jeder andere Grundstückseigentümer/ Mieter auch.

Denn jeder von uns, kann auch in seiner Wohnung die Nutzung von Handys untersagen, wie auch Wirte und z.B. auch die Bahn und ÖPNV es ja teils regeln und bei Missachtung sie berechtigt sind ggf. die Weiterfahrt zu untersagen. Gleiches gilt ja teils auch in öffentl. Gebäuden und Theater.

Also weder aktive noch passive Nutzung des privaten Handy während der Arbeitszeit.

passive Nutzung wäre auch wenn dass Handy bimmelt und auch wenn man dann mit dem Hands zur Stechuhr gehen würde.

Was aber hier viel entscheidender ist, keine MB gem. § 87. Also keine erzingbare Regelung! Somit auch keine Möglichkeit der Einigungsstelle zu erzwingen.

Damit düften die AG wohl i.d.R. dem BR eine Absage erteilen, wenn er mit einer freiwilligen Regelung kommt.

Klar jeder AG kann den AN auch per freiwilliger BV erlauben während der Arbeitszeit ander private Dinge zu erledigen.

Doch heute herrscht in den Betrieben eben kein "Wünsch Dir was mehr".

In den unbezahlten Pausen, können AN das Handy nutzen, doch auch hier könnte dann der BR per Haus-/ Kantienenordnung dieses einschränkend regeln. Denn dann hätte der AG das Recht die AN welche die Ruhe der Pause besonders in Katinen nutzen möchten vor den steten Klingen der Handy zu bewahren.

Also, dann mit Handy vor die Tür.

L
Lernender

30.01.2012 um 18:38 Uhr

@gironimo

::::Es gehört nach Auffassung der Beschwerdekammer zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer w ä h r e n d d e r A r b e i t s z e i t - nur hierauf bezieht sich die Dienstanweisung der Arbeitgeberin - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys - absehen.:::::

der Teil der die passive Nutzung verbietet hört sich für mich so an als kann der AG verlangen, dass Handy auszuschalten.

B
Betriebsrätin

30.01.2012 um 18:58 Uhr

Lernender

er kann nicht nur verlangen auszuschalten! Er kann verbienten es erst gar nicht einzuschalten. Und Verstöße gegen eine solche Anordnung können dann sofort abgemahnt werden. In der Folge dann bei weiteren/mehrfachen Verstößen könnte eine Verhaltensbedingte Kündigung drohen.

gironimo

Klar kann jeder BR versuchen hier eine freiwillige BV zu dem Thema zu verhandeln. Doch warum sollte sich der AG darauf einlassen, bei dieser klaren Rechtslage.

Im Gegenteil, wenn ein BR hier mit freiwilliger BV kommt oder gar mehr will könnte dieses die Folge haben, dass nachdem der AG sich rechtskundig gemacht hat, dann mit einer einseitigen Dienstanweisung kommt und es grundstzlich untersagt.

Daher sollte ein BR sich gut überlegen ob er dieses Thema angehen sollte. Manchmal kann halt schweigen besser sein.

Doch wie erwähnt, es ist nicht verboten eine BV abzuschließen ;-))

M
Mainpower

30.01.2012 um 19:11 Uhr

@NoPain, alles klar??

L
Lernender

30.01.2012 um 19:24 Uhr

@Betriebsrätin

warum sollte der AG eine freiwillige BV abschließen, ganz einfach weil es oft in seinem Interesse ist wenn der Arbeitnehmer auch zu Hause oder unterwegs jederzeit für Kunden erreichbar ist. Dieses Interesse kann dazu führen das er zu Zugeständnissen bereit ist. Ganz einfach ein geben und ein nehmen.

R
rkoch

31.01.2012 um 10:09 Uhr

Arbeitspause auszugehen, die aus meiner Sicht aber genauso in einer BV geregelt werden kann wie das private telefonieren am Diensttelefon

Ja, KANN.... Aber wenn der AG keine zusätzlichen Pausen zulassen will weil der Arbeitsfluss gestört wird, dann eben NICHT. Zusätzliche unregelmäßige Pausen sind nicht erzwingbar. Aber wenn AG und BR das möchten dann KÖNNEN sie gemeinsam so etwas vereinbaren.

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