Rechtestellung eines Ersatzmitglieds
Hat ein Ersatzmitglied die gleichen Rechte und Pflichten? Gilt ein Betriebsrat als nicht vollständig versammelt wenn ein Ersatzmitglied aufgrund von zeitweiliger Verhinderung an die Stelle eines ordentlichen Mitglieds tritt. Kann ein Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds alle Beschlüsse mittreffen die auch das ordentliche Mitglied getroffen hätte.
Community-Antworten (15)
30.01.2012 um 15:56 Uhr
Lernender,
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nein, auch mit Ersatzmitglied ist ein BR beschlußfähig.
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ja, wenn rechtmäßig geladen wurde.
Seltsame Fragen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
31.01.2012 um 08:50 Uhr
Ich finde die Fragen gar nicht so seltsam, wenn man an die kontroverse Diskussionen denkt, wenn es darum geht, die Tagesordnung zu erweitern. Denn in dem Fall sind sie eben NICHT gleichwertige BR-Mitglieder.
31.01.2012 um 09:43 Uhr
Kann ein Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds alle Beschlüsse mittreffen die auch das ordentliche Mitglied getroffen hätte.
Es geht ja nach wie vor um die Frage der Erweiterung der Tagesordnung....
Lernender, ich versuchs mal anders herum, vielleicht wirds dann heller:
Zeige mir den § im BetrVG der die Erweiterung der Tagesordung während einer Sitzung betrifft......
Findest Du nicht? Gibts auch nicht. Die Erweiterung der Tagesordnung während der Sitzung ist von der Kernaussage des BetrVG ausgeschlossen. Zitat:
Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. (§29)
NUR der Vorsitzende legt die TO fest, und diese ist rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen. Wenn BRM einen speziellen TOP wünschen, dann muß 1/4tel der BRM dies verlangen und der Vorsitzende hat dann nach obigem Absatz eine Sitzung einzuberufen.
Streng genommen geht also die Ergänzung der TO WÄHREND der Sitzung gar nicht!
Warum also diese Diskussion? Daran ist das BAG selbst schuld. Die Interpretation des BAG und Argumentationskette zum Thema TO ist wie folgt:
- Sinn der Einladung mit TO: Damit sich die BRM vorbereiten können (rechtzeitig!)
- Empfangsberechtigt: Zunächst alle regulären BRM
- Bei Verhinderung haben nach Empfang der Einladung/TO die BRM dies mitzuteilen
- Eine Erweiterung der TO während der Sitzung ist vom Gesetz her nicht VORGESEHEN (heißt aber: nicht ausgeschlossen!)
- Das Verbot der Erweiterung der TO ist nicht gegeben, ist also denkbar. Es zu verbieten wäre auch unpraktisch und unverhältnismässig.
- Voraussetzung für die Erweiterung: Rechtzeitige Mitteilung der TO an alle Empfangsberechtigten.
- Rechtzeitig ist sie dann, wenn alle empfangsberechtigten BRM sie als rechtzeitig verstehen.
- Erklären also alle empfangsberechtigten BRM die TO rechtzeitig erhalten zu haben, dann war sie rechtzeitig. Auf eine Sitzung bezogen: Wenn alle empfangsberechtigten BRM während einer Sitzung beschließen einen vom BRV ergänzten TOP als rechtzeitig anzusehen, dann ist der TOP rechtzeitig zugegangen und kann behandelt werden.
Das BAG hat also selbst den eigentlich klaren Gesetzestext gebeugt um diese Möglichkeit überhaupt zu schaffen und hat diese Interpretation von "rechtzeitig" an den Haaren herbeigezogen um diese Rechtsbeugung zu rechtfertigen.
Seien wir also glücklich das es ÜBERHAUPT als zulässig angesehen wird, das BetrVG sagt etwas anderes.
Aus dem EBRM wird dadurch kein BRM zweiter Klasse und es hat dadurch auch kein MBR verloren. Es hat nur nicht die Möglichkeit diese Rechtsbeugung zu sanktionieren weil es nicht das ursprünglich empfangsberechtigte BRM ist.
BTW: Nach obiger Argumentionskette gibt es IMHO EINEN Weg das ganze doch noch hinzukriegen:
Die TO (und die Ladung) unterliegt nach §29 keinen Formvorschriften, sie kann als MÜNDLICH erfolgen. Nach Erhalt der Einladung und TO kann sich ein BRM gegenüber dem BRV für verhindert erklären, ebenfalls formlos.
Ergo: Der BRV ruft alle verhinderten BRM an, lädt sie zur Sitzung und teilt die TO mit. Dann kann sich das BRM immer noch für verhindert erklären bzw. das EBRM telefonisch instrieren. Damit geht das Recht der Erklärung der rechtzeitigen Einladung auf das EBRM über. Bingo.
Gleiches müsste eigentlich gelten wenn sich das BRM wegen unzumutbarkeit PAUSCHAL als verhindert erklärt hat, da es damit schon erklärt hat unabhängig vom Inhalt der TO verhindert zu sein. Streng genommen müssten nach der Interpretation des BAG nämlich auch ein BRM welches sich auf den Malediven aufhält die Einladung/TO bekommen damit es ggf. sich in den Flieger werfen kann... und welcher BR macht DAS?
Formell ist bei der Sache zwar von "Beschließen des einzufügenden TOP" die Rede, das widerspricht aber der Intention des BAG (Erklärung der Rechtzeitigkeit). Insofern bleibt offen ob das BAG diesen Weg so akzeptieren würde. Aber nach seiner eigenen Interpretation müssten es diesen Weg als gangbar bezeichnen.
31.01.2012 um 11:12 Uhr
@rkoch danke für deine Ausführungen ( das schreib ich nicht nur so dahin).
Das ganze kann man weiterspinnen und guten Gewissens behaupten, dass die Argumentation ein BRM hätte evtl. Termine verschoben um an der Sitzung teilzunehmen die generelle Möglichkeit die Tagesordnung zu ändern ( und das nicht nur am Sitzungstag ) deutlich einschränkt.
Meine Gedanken dazu:
Der Vorsitzende und das Gremium beschließen am Sitzungstag die Tagesordnung für die nächste Sitzung. Der nächste Sitzungstermin ist in einer Woche. Nun hat sich ein BRM entschlossen in Urlaub zu fliegen, die Tagesordnung bewegt ihn nicht dazu seinen Urlaub zu verlegen und er erklärt sich als verhindert ( evtl. mit genauer Einhaltung des in einer Geschäftsordnung festgeschriebenem Prozedere). Der Vorsitzende lädt ein Ersatzmitglied ein. Nun kommt wie so häufig im Tagesgeschäft ein Tagesordnungspunkt hinzu. Der Vorsitzende ergänzt die Tagesordnung und Informiert die Kollegen drei Tage vor Sitzungsbeginn. Das in Urlaub befindliche BRM kann er nicht informieren. Später wird dann festgestellt das dieses BRM seinen Urlaub verschoben hätte wenn es um diesen Tagesordnungspunkt gewusst hätte. Hier sehe ich klare parallelen zu den bisherigen Ausführungen zum Änderung der Tagesordnung am Sitzungstag.
31.01.2012 um 14:23 Uhr
Das ganze kann man weiterspinnen und guten Gewissens behaupten, dass die Argumentation ein BRM hätte evtl. Termine verschoben um an der Sitzung teilzunehmen die generelle Möglichkeit die Tagesordnung zu ändern ( und das nicht nur am Sitzungstag ) deutlich einschränkt.
Wo ist hier eine Einschränkung?? EBRM werden nicht nur zu Sitzung eingeladen sondern nehmen das Amt bereits bei z.B. Urlaub des verhinderten in Anspruch. Wenn sich die TO ändert, dann ändert sie sich und da spielt es keine Rolle ob das BRM im Urlaub ist oder nicht. Entweder ich habe Urlaub oder ich habe keinen. Da bin ich ja mal mit der Urlaubsplanung gespannt die dem BR vorgelegt wurde. Wenn bei euch das hin und her verschieben des Urlaubs nach belieben möglich ist, Glückwunsch.
Ich kann auch nicht zum Chef sagen, nee die Kündigung können wir erst nach dem Urlaub des Kollg. XY behandeln weil er da unbedingt teilnehmen will. Oder der Versetzung stimmen wir noch nicht zu weil der Kollg. noch im Urlaub ist und er unbedingt daran teilnehmen will.
Kann ein Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds alle Beschlüsse mittreffen die auch das ordentliche Mitglied getroffen hätte.
Das EBRM übernimmt nicht die Stimme des BRM dass er vertritt, er hat seine eigene Meinung.
31.01.2012 um 15:15 Uhr
@lernender:
Das ganze kann man weiterspinnen und guten Gewissens behaupten, dass die Argumentation ein BRM hätte evtl. Termine verschoben um an der Sitzung teilzunehmen die generelle Möglichkeit die Tagesordnung zu ändern ( und das nicht nur am Sitzungstag ) deutlich einschränkt. ... Hier sehe ich klare parallelen zu den bisherigen Ausführungen zum Änderung der Tagesordnung am Sitzungstag.
Das "Weiterspinnen" hat das BAG für Dich übernommen und in besagtem Urteil unter Rn 23 schriftlich dargelegt. Demnach ist eine Änderung / Ergänzung der TO erlaubt, wenn sie rechtzeitig vor der Sitzung erfolgt. Was das BAG darunter versteht, steht im Urteil ebenfalls.
@BRVLH
Entweder ich habe Urlaub oder ich habe keinen. Da bin ich ja mal mit der Urlaubsplanung gespannt die dem BR vorgelegt wurde. Wenn bei euch das hin und her verschieben des Urlaubs nach belieben möglich ist, Glückwunsch.
Was hat die Ausübung eines Ehrenamtes mit der Urlaubsplanung des Betriebes zu tun? Heißt: Ja, ich darf in meinem Urlaub BR-Arbeit leisten, wenn ich will. Und niemand darf mich daran hindern. Wenn ich das mache, verschiebt (verlängert) sich allerdings mein Urlaub deshalb nicht.
Ich kann auch nicht zum Chef sagen, ... der Versetzung stimmen wir noch nicht zu weil der Kollg. noch im Urlaub ist und er unbedingt daran teilnehmen will.
Das kann ich so nicht zum Chef sagen - aber aus einem anderen Grund: Wenn das BRM trotz Urlaub unbedingt daran teilnehmen will, dann muss es eben während seines Urlaubs kommen (und sich möglichst vorab beim BRV als "nichtverhindert trotz Urlaub" erklären).
31.01.2012 um 21:35 Uhr
@Petrus
:::::Das "Weiterspinnen" hat das BAG für Dich übernommen und in besagtem Urteil unter Rn 23 schriftlich dargelegt. Demnach ist eine Änderung / Ergänzung der TO erlaubt, wenn sie rechtzeitig vor der Sitzung erfolgt. Was das BAG darunter versteht, steht im Urteil ebenfalls.:::::::
genau das unterstützt ja meine Argumentation, hier ist es erlaubt das die Tagesordnung geändert wird obwohl bei der Betrachtung des neuen Tagesordnungspunkts der ordentliche BRM an der Sitzung evtl. teilgenommen hätte. Geschieht das ganze am Sitzungstag, ist genau dies nicht möglich. Wobei die Situation bezüglich der Begründung= das ordentliche Mitglied hätte ja evtl. an der Sitzung beim Wissen um den Tagesordnungspunkt teilgenommen unverändert ist.
31.01.2012 um 22:47 Uhr
Eigentlich bin ich kein Freund davon auf irgendwelche richterliche Entscheidungen zu verweisen, weil dies immer Einzelfallentscheidungen sein können, aber mal folgenden Auszug mit Gerichtsentscheidungen.
Doch auch das geht:
Auch noch während der Sitzung kann die Tagesordnung erweitert werden. Dies geht aber nur bei einstimmigem Beschluss der vollzählig (!) versammelten Betriebsratsmitglieder.
Vorsicht Falle:
Juristen sind sich nicht ganz einig, ob eine Tagesordnung nur dann ergänzt oder verändert werden kann, wenn ein Eil- oder Notfall vorliegt – wenn es also eine „zwingende Notwendigkeit“ hierzu gibt. Die Tendenz in den Rechtskommentaren geht dahin, dass dies zulässig ist. Voraussetzung: Der vollzählig versammelte Betriebsrat ist hiermit einstimmig einverstanden. Doch was heißt in diesem Zusammenhang: „Vollständig versammelter Betriebsrat“?
Das heißt zunächst: Alle regulären Mitglieder (oder entsprechend ein oder mehrere ordnungsgemäß eingeladene Ersatzmitglieder) sind anwesend. Diese Regelung erfolgt analog zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.4.1988, Az. 6 AZR 405/86).
In diesem Urteil geht es um die Einladung zur Betriebsratssitzung. Die Richter sagen: „Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden.”
Aus demselben Grund können Sie als Betriebsrat eine einmal mitgeteilte Tagesordnung nur dann abändern, wenn
alle geladenen Betriebsratsmitglieder bzw. die sie vertretenden Ersatzmitglieder erschienen und zusätzlich alle Mitglieder mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sind.'
Tipp: Dabei genügt es, dass keines der Betriebsratsmitglieder der Änderung / Ergänzung der Tageordnungspunkt widerspricht. So das BAG in seinem Beschluss vom 29.4.1992, Az. 7 ABR 74/91, bestätigt mit Beschluss vom 18.02.2003, Az. 1 ABR 17/02.
01.02.2012 um 10:42 Uhr
Tja, hier sind wir wieder beim alten Streitpunkt:
Doch was heißt in diesem Zusammenhang: „Vollständig versammelter Betriebsrat“?
Das heißt zunächst: Alle regulären Mitglieder (oder entsprechend ein oder mehrere ordnungsgemäß eingeladene Ersatzmitglieder) sind anwesend.
Auch das zitierte Urteil läßt nicht erkennen, ob bei dieser Sitzung Ersatzmitglieder anwesend waren, also ist das wieder allein eine Meinung des Kommentators....
Allerdings stützt das Urteil meine Meinung das eine explizite Beschlußfassung zu der Frage ob ein TOP behandelt werden soll nicht erforderlich ist sondern allein die Situation das der Beschluss überhaupt widerspruchslos durchgeführt wurde ausreicht um die "rechtzeitigkeit" der Mitteilung der TO zu untermauern.
01.02.2012 um 11:53 Uhr
@lernender Die Änderung muss eben rechtzeitig erfolgen. Dann wird nämlich aus dem "obwohl das ordentliche BRM teilgenommen hätte" durchaus ein "so dass das oBRM noch teilnehmen kann".
Geschieht das ganze am Sitzungstag, ist genau dies nicht möglich.
Eben. Also muss es zumindest einen oder zwei Tage zuvor passieren. Was wiederum dem eigentlich verhinderten ordentlichen BRM die Möglichkeit gibt, sich doch noch für nicht verhindert zu erklären und zu erscheinen oder eben zumindest den anderen BRM seine Meinung per Mail, Telefon, etc. kundzutun.
01.02.2012 um 19:00 Uhr
@rkoch
BAG, Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/05
Die Rn 21 und 22
Und damit ist die Diskussion beendet;)
02.02.2012 um 01:13 Uhr
Nee, Irmgard, das Urteil ist nichts neues.... bzw. Du sendest es an den falschen Adressanten. Es ist ja eben genau dieses, aus welchem eben die Kernaussage (die auch ich weiter oben erläutere) stammt das EBRM nicht die TO ergänzen können. Die von mir da oben aufgestellte These läßt das Urteil offen. Aber aus rainerws Beitrag kann man eben erkennen das im Schrifttum die eigentlich klare Aussage ignoriert bzw. nicht ernst genommen wird. Aber auch ich bin petrus Meinung: Zumindest in Fällen, in denen mit einer potentiellen Anfechtung eines Beschlusses zu rechnen ist, sicherheitshalber eine außerordentliche Sitzung ansetzen.
BTW: Auch wenn ich mich wiederhole: Nach DIESEM Urteil Rn. 22 (wenn man diese vollkommen wörtlich nimmt) MUSS auch ein BRM welches sich am anderen Ende der Welt befindet zu einer Sitzung geladen werden (denn nur dann kann es auch in dieser Situation "die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie ggf. auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen" wahrnehmen), und erst wenn es sich dann verhindert erklärt dürfte ein EBRM geladen werden. Das ist vollkommen praxisfremd.... Insofern kann man auch anderslautende Meinungen nicht einfach vom Tisch wischen.
05.09.2012 um 10:13 Uhr
Ich bin kein richter oder so aber ich habe einen Gesunden Menschenverstand. Also Fakt ist das ein Vollzähliges Gremium dit Tagesordnung "Einstimmig" ändern kann. Nun die Ersatzmitglieder als nicht Kompetent oder minderwertig abzuwerten, wie es hier einige versuchen, kann nicht im Interesse der BertVG sein.
05.09.2012 um 11:21 Uhr
.. Interessant dass Du hier einen 7 Monate alten Thread hervorkramst :-)
Aber dazu:
Nun die Ersatzmitglieder als nicht Kompetent oder minderwertig abzuwerten, wie es hier einige versuchen
Das versucht doch keiner.. Hier geht es um die RECHTSSICHERHEIT einer ordentlichen Ladung. Ein nachträglich eingefügter TOP hat von sich aus schon den Anschein einer NICHT ordentlichen Ladung. Die Frage ob EBRM für das Heilen dieser nicht ordentlichen Ladung ausreichen, ist NICHT abschließend geklärt. Insofern riskiert jeder BR der mit anwesenden EBRM einen TOP während der Sitzung einfügt, dass entsprechende Beschlüsse gekippt werden! Antragsberechtigt wäre z.B. das zu diesem TOP nicht geladene, ordentliche BRM!
Ich behaupte nicht, dass die Anfechtung eines Beschlusses der Regelfall ist, und ich behaupte auch nicht, dass ein ArbG einen Beschluss deshalb kippt, weil er unter Beteiligung von EBRM in der Sitzung eingefügt wurde. Ich sage sogar sehr deutlich, dass ich in 99,9999% aller derart gefasster Beschlüsse kein Risiko sehe. Auch bei uns werden TOPs unter Beteiligung von EBRM noch während der Sitzung eingefügt. Aber in den seltenen Fällen, in denen ein nicht ordentlicher Beschluß UNHEILBAR ist, z.B. Nichterteilen der Zustimmung zu einer personellen Maßnahme, setze ich sicherheitshalber eine AO Sitzung an. Das hat mit Abwertung der EBRM nichts zu tun, sondern einfach in Anbetracht einer unklaren Rechtslage mit einem Hauch von Rechtssicherheit.
05.09.2012 um 13:09 Uhr
#...Später wird dann festgestellt das dieses BRM seinen Urlaub verschoben hätte....#
Um den Urlaub zu verschieben bedarf es zusätzlich der Genehmigung des ArbGeb.
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