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Verbot des Ehrenamtes

B
Bolognese
Jan 2018 bearbeitet

Kann man einem Sozialarbeiter verbieten in seiner Freizeit auch für das Klientel helfend ehrenamtlich tätig zu sein? Hintergrund: Der Arbeitgeber betreibt eine Beratungsstelle für Menschen mit Suchtproblemen, vornehmlich Tabletten und Alkohol. Ein Arbeitnehmer arbeitet nebenher (und eben ehrenamtlich) im Blauen Kreuz. Das möchte der Arbeitgeber nicht dulden. Kann er das Ehrenamt verbieten? Wir als BR sind uns da sehr unschlüßig.

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Community-Antworten (6)

K
kassenwart

26.01.2012 um 19:28 Uhr

Das einfachste wäre doch hier der Koll. spricht das "Blaue Kreuz" an. Also den Träger dieser Einrichtung! Diese wissen die Antwort und klären hier auch bestimmt die Sache notfalls mit dem AG.

Dieses auch, weil der BR hier außer reden nichts machen kann!

P
Peanuts

26.01.2012 um 20:54 Uhr

Grundsätzlich ist es wurscht, ob eine Nebentätigkeit entlohnt wird oder nicht.

Wenn sich dieser Kollege ehrenamtlich im gleichen Segment engagiert , mit welchem sein Arbeitgeber Geld verdient, verstößt er gegen die seine arbeitsvertragliche Treuepflicht.

B
Betriebsrätin

26.01.2012 um 21:30 Uhr

peanuts, so grundsätzlich darf er nicht, Verstoß gegen die Treuepflicht kann man auch nicht sagen.

Denn es kommt dann auch darauf an, was der AN beim Blauen Kreuz macht. Der AG kann ggf. vor dem ArbG Recht bekommen, wenn der AN auch dort Beratungen macht wie beim AG. Macht er dort aber "Büroaufgaben" kann es durchaus sein, dass der AG es nicht verbieten kann.

Daher auch von mir der Rat an Bolognese das "Blaue Kreuz" einbinden. Diese möchte, benötigen Ehrenämtler und kennen sich auch hier bestimmt aus und beraten oder helfen gerne. Diese haben ggf. sogar einen RA der hier handeln kann.

Auf alle Fälle außer Vermittlung keine Sache des BR

P
Peanuts

26.01.2012 um 22:37 Uhr

"Denn es kommt dann auch darauf an, was der AN beim Blauen Kreuz macht."

Das hat das BAG bis 2010 überhaupt nicht interessiert Mit Urteil vom 24.3.10 hat sich die Rechtsprechung zwar etwas gelockert, ist aber trotzdem kein Freibrief für "Konkurrenztätigkeit" und eine solche sehe ich hier.

M
Mainpower

26.01.2012 um 22:39 Uhr

Hallo, das geht den BR nichts an. Ehrenamt, wenn jeder Berufsfeuerwehrmann der in einer freiwilligen Feuerwehr auch noch "tätig" ist das nicht mehr tun dürfte, dann armes Deutschland. Ich hoffe Ihr wisst was ich damit sagen will.

G
gironimo

27.01.2012 um 10:43 Uhr

mainpowers Einwand finde ich berechtigt. Ich glaube kaum, dass man bei Suchtberatung von Konkurrenz reden kann. Gleichwohl glaubt der AG wohl, dass ihm Aufträge durch die Lappen gehen, wenn andere Organisationen Leistungen "umsonst" anbieten - oder?

Oder er befürchtet, dass der AN durch die Doppeltätigkeit das zuläsige Höchstmaß an Arbeitszeit überschreitet; sich überfordert und seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann ..... oder oder....

Ich würde den AG erst einmal nach seinen Beweggründen fragen.

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