W.A.F. LogoSeminare

Welche Probezeit gilt?

W
wölfchen
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben eine Anhörung zu einer Kündigung einer sachgrundlosen Befristung in der Probezeit erhalten. Nun haben wir festgestellt, dass laut unserem Tarifvertrag für sachgrundlos Befristete nur eine Probezeit von 6 Wochen vorgesehen ist. Die Kollegin hat jedoch 6 Monate Probezeit unterschrieben. Was gilt nun? Die im Arbeitsvertrag unterschriebene Probezeit, oder die tarifvertragliche?

1.68508

Community-Antworten (8)

P
Petrus

26.01.2012 um 13:29 Uhr

Was ändert sich Deiner Meinung nach nach dem Ende der Probezeit, so dass deren Länge eine Rolle spielt?? Kündigt der ArbGeb mit der falschen Kündigungsfrist? (vgl. §622(3) BGB) Ist die ordentliche Kündigung sogar komplett ausgeschlossen (vgl. §15(3) TzBfG)

W
wölfchen

26.01.2012 um 13:54 Uhr

. . . nach § 30 (5) TVöD ist die ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit nur möglich, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt . . .

R
rkoch

26.01.2012 um 14:06 Uhr

Aber trotzdem eine sachliche Antwort:

Was gilt nun? Die im Arbeitsvertrag unterschriebene Probezeit, oder die tarifvertragliche?

Tja, tarifvertragliche Regeln gelten nur zwischen tarifgebundenen Partnern. Also: Ist der AG im AG-Verband? Ist die Kollegin in der GEW? Falls ja: Dann gilt die tarifliche, es sei denn sie kann aufgrund einer Öffnungsklausel abbedungen werden.

Aber für Euch als BR ist das BELANGLOS, da die Angabe einer falschen Kündigungsfrist keinen Widerspruchsgrund und auch keinen Grund für Bedenken hergibt. Also haltet Euch nicht damit auf. Ihr könnt und solltet die Kollegin sofern sie in der GEW ist auf die Sache hinweisen so das sie dies ggf. im Kündigungsschutzprozess verwenden kann, aber damit ist auch schon gut.

W
wölfchen

26.01.2012 um 14:10 Uhr

. . . wir sind tarifgebunden. Und danke für die Antworten!

W
wölfchen

26.01.2012 um 16:08 Uhr

. . . ich will es Euch nicht vorenthalten: habe gerade selbst nochmal in einem Kommentar zum § 30 im "Arbeitsrecht für TVöD-Anwender" gelesen: "Einzelvertraglich darf nichts anderes geregelt werden, weil sonst ein Verstoß gegen eine Tarifvorschrift vorliegt" . . .

R
rkoch

26.01.2012 um 16:14 Uhr

Aber wie gesagt: Für Tarifgebundenheit muß auch die Kollegin in der GEW sein! Ansonsten kann der AG tatsächlich ausmachen was er will.

L
Lernender

26.01.2012 um 16:33 Uhr

Es sei denn im AV steht das die jeweiligen Bestimmungen des TVöD angewendet werden.

G
gironimo

26.01.2012 um 17:38 Uhr

Ich würde zu dem Thema als BR auch nichts sagen. Möge der Fachanwalt bei der K-Schutzklage dies nutzen.

Ihre Antwort