Seminarbesuche
Hallo zusammen, wir möchten wissen ob Br.-Mitgliedern der Anspruch für Seminarbesuche vor Neuwahlen vom Arbeitgeber mit der Begründung verweigert werden darf das nicht feststehen wird ob das jewilige Br-Mitglied auch im neugewählten Br. vertreten sein wird.Wir müssen jetzt Neuwahlen einleiten und wollten aber in nächster Zeit noch Mitglieder zum Seminar schicken. das wurde aber von der Geschäftsleitung abgelehnt.
Viele Grüsse wölffin
Community-Antworten (5)
24.01.2012 um 11:04 Uhr
Meine Meinung ist, solange die Seminarbesuche noch in die Amtszeit des jetztigen BR fällt, kann der GF diese nicht ablhenen. Sollten die Termine allerdings auf einen Zeitpunkt fallen, der NACH der Neuwahl liegt, so hätte der AG recht mit seiner Aussage.
24.01.2012 um 11:08 Uhr
Auch wenn eine Neuwahl in Kürze ansteht besteht noch das Recht zum Seminarbesuch. Aber hier wird dann stärker die Notwendigkeit ein Thema sein. Also, muss das Seminar noch zwingend für den BR zu dieser noch Zeit sein??
24.01.2012 um 11:08 Uhr
. . . im allgemeinen wird sich jeder Arbeitsrichter genau dieser Argumentation des Arbeitgebers anschließen. Wir hatten hingegen schon mal den Fall, dass ein Seminarbesuch ausdrücklich für dieses spezielle Seminar (Mobbing) vom Arbeitsgericht bestätigt wurde, weil es einen aktuellen Fall gab, der nicht bis nach den nächsten Wahlen warten konnte. Also würde ich meinen - der Einzelfall ist zu prüfen. wie es immer so schön heißt . . .
24.01.2012 um 11:13 Uhr
moin, der AG kann euch das nicht verbieten
Es gibt keine zeitliche Grenze! Das gilt insbesondere auch für Grundlagenseminare.
Dazu das Bundesarbeitsgericht wörtlich:
„Soweit der Senat in der Vergangenheit eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit bei der Vermittlung von Grundkenntnissen für notwendig gehalten hat, wenn die Schulungsveranstaltung erst kurz vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll (BAG 7.Juni 1989 -7ABR 26/88- BAGE 62, 74 = AP BetrVG 1972 §37 Nr.67 = EzA BetrVG 1972 §37 Nr. 98, zu BI2 der Gründe) , hält er hieran nicht mehr fest."
http://www.betriebsrat.com/urteile-notwendigkeit-von-betriebsrats-schulungen#22
24.01.2012 um 14:49 Uhr
wenn man aber wie Du schreibst in der Einleitung also Beginn der Neuwahl ist dürfte es sehr schwer sein nun noch eine Schulung als notwendig zu begründen.
Das ist dann auch nicht mehr der Fall der aufgeführten BAG Entscheidung den da ist es ja unmittelbar vor Ende dieses BR.
BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88
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Bei Schulungen, die der Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts dienen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Darlegung, daß der Erwerb derartiger Kenntnisse durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
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Das gilt jedoch nicht, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet. In diesem Fall muß dargelegt werden, warum das Betriebsratsmitglied auch unter Berücksichtigung der durch seine bisherige praktische Betriebsratsarbeit bereits erworbenen Kenntnisse der in Frage stehenden Schulung mit dem dafür vorgesehenen Themenkatalog im Hinblick auf die konkrete Situation des Betriebes und die auf den Betriebsrat für den Rest seiner Amtszeit noch zukommenden Aufgaben bedarf. http://www.dgb-bildungswerk-nrw.de/service/ratgeber-freistellungen/inhalt/werkstattrat/bag-vom-07061989-7-abr-2688/
Also: •Wichtig ist, dass der Betriebsrat die auf dem Seminar erworbenen Kenntnisse möglicherweise bis zum Ablauf seiner Amtszeit noch benötigt.
In dem BAG Entscheid lag zwischen Seminar und Aus-/Ablauf des Mandates also Neuwahl noch fast 1 Jahr.
http://www.betriebsrat.com/gesetze-fachinformationen-bag-7-azr-90-07
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