Erstellt am 10.08.2009 um 10:32 Uhr von waschbär
@Quatro,
§ 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Schulungen,
§ 37 Abs. 7 BetrVG geeignete Schulungen
Alles klar .)
Erstellt am 10.08.2009 um 11:19 Uhr von quato
Danke waschbär!
Alles klar..
Erstellt am 10.08.2009 um 11:30 Uhr von waschbär
@quato,
ich wusste gleich das der Minimalismuss dich zum Maximums macht.
Erstellt am 10.08.2009 um 13:47 Uhr von Elfchen
§ 37 Abs. 6 BetrVG (erforderliche Schulungen):
zeitlich unbegrenzt - solange wie Bedarf besteht
§ 37 Abs. 7 BetrVG (geeignete Schulungen):
zeitlich begrenzt - wer das erste mal im Amt ist hat im ersten Jahr 4 Wochen Schulungsanspruch, der Rest 3 Wochen pro Jahr
Erstellt am 10.08.2009 um 22:50 Uhr von rainerw
Und noch ein Punkt: Bei § 37,7 verhält es sich hinsichtlich des Aufwendungsersatzes wie Seminargebühren, Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten anders als wie nach 36,6
Weil Seminare nach Abs. 7 nur geeignete Kenntnisse vermitteln müsse und nicht erforderliches Wissen, wird dem Arbeitgeber keine Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG auferlegt. Das BRM kann bei Seminarteilnahme nach Absatz 7 zwar Entgeldfortzahlung beanspruchen, alle übrigen Kosten muss das BRM aus eigener Tasche zahlen; es sei denn, der Veranstalter verlangt keine Teilnahmegebühren.
Eine Aussicht auf Volle Kostenerstattung durch den AG besteht allenfalls dann,wenn die nach Absatz 7 anerkannte Veranstaltung ganz oder überwiegend erforderliches Wissen nach Absatz 6 vermittelt. Unter diesen Bedingungen tritt- wenn auch die übrigen Erforderlichkeitskriterien erfüllt sind- die Kostentragunspflicht des AG nach § 40 BertVG ein.