Seminarbesuche
Hallo Kollegen,
Wer kann mir helfen? die frage ist, Wo ist der unterschied zwischen §37,Abs7 und Abs.6 Betr.VG? was ist der Endscheidente punkt das man nach Abs.7 zu Seminar geht, oder nach Abs.6
Danke.
Community-Antworten (5)
10.08.2009 um 12:32 Uhr
@Quatro,
§ 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Schulungen, § 37 Abs. 7 BetrVG geeignete Schulungen
Alles klar .)
10.08.2009 um 13:19 Uhr
Danke waschbär!
Alles klar..
10.08.2009 um 13:30 Uhr
@quato, ich wusste gleich das der Minimalismuss dich zum Maximums macht.
10.08.2009 um 15:47 Uhr
§ 37 Abs. 6 BetrVG (erforderliche Schulungen): zeitlich unbegrenzt - solange wie Bedarf besteht
§ 37 Abs. 7 BetrVG (geeignete Schulungen): zeitlich begrenzt - wer das erste mal im Amt ist hat im ersten Jahr 4 Wochen Schulungsanspruch, der Rest 3 Wochen pro Jahr
11.08.2009 um 00:50 Uhr
Und noch ein Punkt: Bei § 37,7 verhält es sich hinsichtlich des Aufwendungsersatzes wie Seminargebühren, Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten anders als wie nach 36,6 Weil Seminare nach Abs. 7 nur geeignete Kenntnisse vermitteln müsse und nicht erforderliches Wissen, wird dem Arbeitgeber keine Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG auferlegt. Das BRM kann bei Seminarteilnahme nach Absatz 7 zwar Entgeldfortzahlung beanspruchen, alle übrigen Kosten muss das BRM aus eigener Tasche zahlen; es sei denn, der Veranstalter verlangt keine Teilnahmegebühren.
Eine Aussicht auf Volle Kostenerstattung durch den AG besteht allenfalls dann,wenn die nach Absatz 7 anerkannte Veranstaltung ganz oder überwiegend erforderliches Wissen nach Absatz 6 vermittelt. Unter diesen Bedingungen tritt- wenn auch die übrigen Erforderlichkeitskriterien erfüllt sind- die Kostentragunspflicht des AG nach § 40 BertVG ein.
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