Erstellt am 22.07.2010 um 14:41 Uhr von Kölner
Erstellt am 22.07.2010 um 14:48 Uhr von BRVLH
Mit seinem Eintritt wird das Ersatzmitglied grundsätzlich voll berechtigtes Mitglied des
Betriebsrats mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Es nimmt seine
Aufgaben eigenständig und unabhängig wahr. Insbesondere ist es nicht an Weisungen des von
ihm vertretenen Betriebsratsmitglieds gebunden.
Ersatzmitglieder rücken demgegenüber nicht in besondere Ämter des ausgeschiedenen/
verhinderten Betriebsratsmitglieds ein, die auf Grund besonderen Vertrauens erworben
wurden (Vorsitz, Stellvertretung, Freistellung).
Insoweit sind ggf. Ergänzungswahlen erforderlich, falls nicht der Betriebsrat bereits für diesen
Fall vorgesorgt und entsprechende Vertretungsregelungen beschlossen hat.
Ein Ersatzmitglied ist, sobald es in den Betriebsrat – wenn auch nur vorübergehend – einrückt,
vom Vorsitzenden in gleicher Weise und in demselben Umfang wie alle anderen Betriebsratsmitglieder zu unterrichten. Bei kurzfristigem Eintreten ist der Vorsitzende verpflichtet, ein bei einem Ersatzmitglied evtl. bestehendes Informationsdefizit in der Sitzung auszugleichen, indem er Sachstand und Beratungsgegenstände
besonders eingehend erläutert.
Interesant ist auch dieser Link:
http://www.aib-web.de/aib/Ausgabe-10-06/Zusatzinfos/Ersatzmitglieder.pdf?PHPSESSID=9d5054588fdb65e6fc9d1ea5d27e309d&PHPSESSID=b87566eee05427d9af46dfaa19084793
Erstellt am 22.07.2010 um 14:51 Uhr von pfeilenbogen
Nach Abs. 1 Satz 2 rückt das Ersatzmitglied bei Verhinderung eines BR-Mitglieds nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der jeweiligen Verhinderung in den BR ein. Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das Ersatzmitglied nicht nur an BR-Sitzungen teil, sondern hat alle Rechte und Pflichten des BR-Mitglieds einschließlich des besonderen Schutzes, nicht aber die besonderen Funktionen und Ämter, die dem verhinderten BR-Mitglied übertragen sind (Richardi-Thüsing, Rn. 26; Fitting, Rn. 16; vgl. Rn. 3). Das zeitweilig verhinderte BR-Mitglied behält sein Amt und seine Funktionen im BR ebenso wie die Rechte und Befugnisse, die sich aus dem BR-Amt ergeben.
Aus diesen Gründen kann es auch in dieser Zeit Mitglied des BA sein. Denn es gibt keine BRM 1. und 2. Klasse. Es sit schade, dass es immer noch BRM gibt welche es anders sehen. Die Verhinderung besteht und damit das Nachrücken besteht für die gesamte Zeit der Behinderung, als bei Krankheit/ Urlkaubs use. von 1. - letzten Tag.
Ist auch von der Logig klar, denn eine Verhinderung eines oder mehrerer BRM könnte sich ja auch über Monate/ Jahre hinziehen
Erstellt am 22.07.2010 um 14:58 Uhr von BRVLH
@pfeilenbogen
du irrst dich da aber:
Zwar wird das Ersatzmitglied durch die Stellvertretung ordentliches
Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und
Pflichten. (Ausnahme: Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG
– siehe Regel 12). Die Funktionen und Aufgaben, die das
vertretene Betriebsratsmitglied innehat, beispielsweise die
Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder im Gesamtbetriebsrat
oder die Zuständigkeit für einen Teil des Betriebs,
gehen nicht automatisch auf das vertretende, zeitweilige
Betriebsratsmitglied über. Möglich ist aber eine zeitweilige
Übernahme von Aufgaben und ggf. auch Funktionen durch
Wahl innerhalb des Betriebsrats.
Auch der BA hat Ersatzmitglieder die nachrücken, wenn ein ordentliches Mitglied des BA fehlt. Dieses ist aber nicht mit den Ersatzmitgliedern des BR zu verwechseln.
Erstellt am 22.07.2010 um 15:14 Uhr von pfeilenbogen
BRVLH
Stimmt, dass EBRM rückt NICHT in die Ämter der zu vertretenden BRM nach. Habe ich auch nicht geschrieben. Es kann aber in diese gewählt werden in der Zeit in welche es nachrückt. Wenn es dann wieder in die Reihe der EBRM wechselt verliert es alle Ämter, Ausnahme kann der WA sein, denn dort hinein dürfen auch Nicht-BRM gewählt weden. Bedeutet, hat man in der Vertretungszeit ein nachgerücktes (temporär) EBRM/BRM in den BA gewählt, muss man eines nachwählen oder ein Ersatz-BA rückt dauerhaft nach.
Also, wenn es z.B. wegen Verhinderung für die Dauer von 6 Monaten in den BR nachrückt, kann es in dieser Zeit in alle Ämter gewählt werden, denn es ist in dieser Zeit BRM. Er könnte in dieser / für diese Zeit sogar zum BRV gewählt werden. Denn er/ e sist in diser Zeit eines/ einer aus ihrer Mitte, wie es im BetrVG immer so schön heißt.
>> Auch der BA hat Ersatzmitglieder die nachrücken, wenn ein ordentliches Mitglied des BA fehlt. Dieses ist aber nicht mit den Ersatzmitgliedern des BR zu verwechseln.
JA! Hat auch keiner angezweifelt.
Erstellt am 22.07.2010 um 17:24 Uhr von Tanzbär
Wenn ich das richtig lese, ist das Ersatzmitglied nicht durch das Nachrücken in das Amt gekommen, sondern wurde von Anfang an, bei der Aufstellung dess Betriebsausschusses in den Betriebsausschuss gewählt.
Da sage ich auch: Geht nicht.
Wenn die Ersatzmitgliedschaft beendet ist, ist er aus dem BA wieder raus. Wie will er seine Aufgaben wahrnehmen?
Erstellt am 22.07.2010 um 17:30 Uhr von pfeilenbogen
Tanzbär
er konnte gewählt werden, denn er war zum Zeitpunkt der Wahl BRM, wenn er wieder auf die "Ersatzbank" als EBRM zurückgeht ist er aus dem BA wieder heraus.
Erstellt am 23.07.2010 um 08:14 Uhr von rkoch
@pfeilenbogen
Du legst den Finger in die Wunde:
> wenn er wieder auf die "Ersatzbank" als EBRM zurückgeht ist er aus dem BA wieder
> heraus.
Der BA wird grundsätzlich für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Ein Mitglied des BA kann nur
- aus dem BA ausscheiden da er auch aus dem Amt als BRM ausscheidet
- das Mitglied aus dem BA mit 3/4tel-Mehrheit abberufen wird.
Wird ein EBRM, welches zeitweilig in den BR nachgerückt ist in den BA gewählt ergibt sich ein interessantes Problem:
Endet die Vertretung, so ist das EBRM nicht mehr BRM und verliert die Amtsfähigkeit als BAM, scheidet also aus dem BA aus (wie Du selbst schreibst). Das EBRM ist NICHT VERHINDERT im Sinne des Gesetzes. Damit ist der BA unterbesetzt und es rückt ein EBAM endgültig nach oder wird ein neues BAM gewählt. Wenn aber das EBRM wieder in den BR eintritt ist rein rechtlich gesehen die ursprüngliche Wahl immer noch gültig, da das EBRM nicht abberufen wurde! Damit hat der BAM plötzlich ein RIESEN Problem. Das nachgerückte/nachgewählte BAM ist und bleibt BAM, das wiedereingetretene EBRM IST dann wieder BRM (das kann ja nur bei EBRM passieren, ein ausgeschiedenes BRM kommt niemals zurück) und da es nicht abberufen wurde gemäß Wahl immer noch BAM. Damit ist der BA überbesetzt und damit nicht ordentlich besetzt. Das ließe sich damit lösen, das ein BAM abberufen wird. Aber was tun wenn sich die 2/3tel-Mehrheit nicht findet?
Da dieses Henne-Ei-Problem fast unlösbar ist gehen viele Rechtsverdreher davon aus, das ein EBRM nur dann in den BAM gewählt werden kann, wenn es ENDGÜLTIG in den BR nachgerückt ist. Das ergibt sich eigentlich auch aus der forderung das der BA "aus seiner Mitte" des BR zu wählen ist. Ein EBRM ist eben auch im zeitweilig nachgerückten Status noch immer nicht "aus der Mitte des BR", da es eben immer noch nur die Vertretung eines BRM ist, wenn auch mit allen Rechten und Pflichten. Da sich auch die meisten BR daran halten keine EBRM in den BA zu wählen bzw. die anderen sich um dieses rechtliche Problem nicht scheren, indem sie
- das eigentlich ausgeschiedene EBRM als "verhindertes BRM" (was es definitiv NICHT ist) ansehen und einfach ein EBAM-Mitglied zeitweilig in den BAM nachrückt
- das Ende des Amtes des EBRM auch als Ende der Amtszeit als BAM ansehen,
war dieses Problem IMHO noch nicht Gegenstand der Klärung durch die ArbG. Einzig mir bekannt: BAG 7 ABR 18/91, welches aber anders gelagert ist da hier einzig das BAG die Möglichkeit offen gelassen hat ob ein Beschluß über die Nichtigkeit der BA-Wahl in eine Abberufung des BA umgedeutet werden kann. Auch hier war kein EBRM als BAM im Spiel.
Insofern: Man KANN EBRM in den BA wählen, da es anscheinend noch keine verbindliche Rechtsprechung zu der Frage gibt und die Kommentare dazu ziemlich unpräzise sind,
z.B. DKK: "Ersatzmitglieder sind nur wählbar, wenn sie anstelle eines ausgeschiedenen BR-Mitglieds – ggf. zeitweilig (längerfristig) – nachgerückt sind." Einerseits AUSGESCHIEDEN anstatt VERHINDERT, aber anderseits ZEITWEILIG, was sich IMHO gegenseitig ausschließt. Fitting ist da auch nicht präziser, andere Kommentare gehen gar nicht darauf ein. Vielleicht wird diese Frage irgendwann vor die Gerichte gezogen, dann wissen wir mehr.