Erstellt am 19.01.2012 um 20:34 Uhr von wahlvst
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 7 ABR 18/96
Datum: Beschluß vom 09.07.97
Leitsätze:
(Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten
Betriebsratsmitglieds)
»Eine urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingte Verhinderung eines nach §
38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds berechtigt den
Betriebsrat nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2
BetrVG zu einer entsprechenden Ersatzfreistellung.«
und
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7270.pdf
Fazit: Ersatzfreistellung gem. §38 ist nicht ganz einfach.
Ihr könnt aber ganz einfach per Beschluss die 1 1/2 Freistellung neu übertragen. Bedeute aber der bisherige verliert die Freistellung. Ob ihr es dann später wieder ändert ist eure Sache.
Es kann aber auch ein anderes BRM einfach die notwenigen BR-Aufgaben im Rahmen der Freistellung lt. § 37 (2) wahrnehmen. Muss sich dann halt nur stets ab und zurückmelden.
PS: Ohne Beschlüsse geht nichts
Erstellt am 19.01.2012 um 20:53 Uhr von trüffel
Vielen Dank für deine Antwort!
Die Freistellung per Beschluss neu zu übertragen kannte ich so nicht, wir sind ein sehr junges Gremium mit wenig Erfahrung. Deine Lösung hilft uns bestimmt weiter, genug zu tun haben wir.
l.g. trüffel
Erstellt am 19.01.2012 um 22:25 Uhr von nicoline
wahlvst
*Ihr könnt aber ganz einfach per Beschluss die 1 1/2 Freistellung neu übertragen.*
Wo steht denn in trüffels Frage etwas von 1 1/2 Freistellungen und könntest Du das mit dem Beschluss und der Übertragung mal mit §§§ belegen?
Erstellt am 20.01.2012 um 08:37 Uhr von gironimo
wenn Ihr die "Ersatz-"freistellung -oder vorübergehende Änderung der Freistellung beschließt, habt Ihr natürlich wieder die Diskussion mit dem AG. Wenn der einsichtig ist - o.k.; sonst hat man wieder Auseinandersetzungen um BR-Fragen die Kapazität von kreativer BR-Arbeit bindet.
Da scheint mir die Freistellung nach § 37 Abs 2 BetrVG der einfachere Weg und An- und Abmelden ist ja nun auch nicht so aufwendig.
Aber - welchen Weg Ihr geht, kommt auf die betriebliche Situation an
Erstellt am 20.01.2012 um 09:15 Uhr von petrus
@nicoline: da hat vermutlich der Aküfi (Abkürzungsfimmel) zugeschlagen ;-). es geht wohl um eine (1) halbe (1/2) Freistellung, nicht um anderthalb...
Mit "Übertragung" meint der Wahlvst wahrscheinlich eine Abberufung des dauerkranke Stellis von seiner halben Freistellung (§38(2) Satz 8 BetrVG) mit anschließender Neuwahl eines anderen BRM für eine Freistellung (selbstverständlich nach vorheriger Beratung mit dem ArbGeb).
Erstellt am 20.01.2012 um 13:55 Uhr von nicoline
@petrus
Aküfi kannte ich auch noch nicht, werd ich mir merken ;-)
*Mit "Übertragung" meint der Wahlvst wahrscheinlich eine Abberufung des dauerkranke Stellis von seiner halben Freistellung (§38(2) Satz 8 BetrVG) mit anschließender Neuwahl eines anderen BRM für eine Freistellung (selbstverständlich nach vorheriger Beratung mit dem ArbGeb)*
Ach soooo, na, wenn Du meinst...;-))