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Datenschutz

H
hornissse
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

unser Marketing möchte für ein bestimmtes Ergebnis einen Wettbewerb unter den AD-Mitarbeitern ausrufen und die Rangliste (Namensliste) über die kommenden Monate regelmäßig allen Beteiligten zukommen lassen. Ist das gemäß Datenschutz rechtens oder müssen die Namen unkenntlich gemacht werden?

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Community-Antworten (8)

R
rkoch

18.01.2012 um 16:36 Uhr

Der Datenschutz nach BDSG beruht auf dem Prinzip der "Informationellen Selbstbestimmung". D.h. alle Daten über meine Person gehören mir und ich bestimme was damit geschieht, es sei denn ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt die Nutzung der Daten auch ohne meine Einwilligung.

Daten über z.B. erzielte Umsätze sind in diesem Sinne aber keine personenbezogenen Daten auf die das BDSG anzuwenden wäre, sondern Daten über das Unternehmen, selbst wenn die Person genannt wird die diese Umsätze erzielt hat.

Aber abgesehen davon, falls also doch personenbezogene Daten veröffentlicht werden sollten:

Relevant hier im Arbeitsrecht vor allem §28 BDSG.

Insofern lies den § und versuche zu ermitteln ob das was der AG da machen will z.B. zur "Durchführung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist"

Mit etwas Fantasie könnte man Annehmen das dies der Fall ist da wir von einem "Wettbewerb" reden. Dann dürfte der AG diese Daten "nutzen", ggf. sogar im Sinne von "Veröffentlichen", ist aber IMHO etwas weit hergeholt.

Auf der anderen Seite: Ein Bonus o.ä., was ja wohl als "Preis" hinter diesem "Wettbewerb" steht ist eine leistungsabhängiges Entgelt im Sinne des §87 (1) Nr. 11, nur hinter wohlgewählten Worten versteckt. Es könnte auch ein "Entgeltgrundsatz" im Sinne des §87 (1) Nr. 10 sein, bzw. ist es IMHO definitiv.

Ein BR (den Du nicht erwähnt hast) wäre damit in der Mitbestimmung über die Modalitäten dieser Sache und könnte bei der Gelegenheit die "Rechtsvorschrift", d.h. BV im Sinne des BDSG schaffen die dem AG die Veröffentlichung dieser Daten erlaubt.

G
Globus

18.01.2012 um 16:52 Uhr

"Daten über z.B. erzielte Umsätze sind in diesem Sinne aber keine personenbezogenen Daten auf die das BDSG anzuwenden wäre, sondern Daten über das Unternehmen, selbst wenn die Person genannt wird die diese Umsätze erzielt hat."

das stimmt wohl - je nach Daten die gesammelt werden, aber BDSG sagt auch:

DATENSPARSAMKEIT

das bedeutet, dass nur die Daten für einen gewissen Zweck erhoben werden dürfen. Weiterhinsagt BDSG, dass nur die Personen Zugang zu diesen Daten haben dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Aufgabe benötigen - und spätestens hier sind wir bei einem NO GO laut BDSG. Hier wird IMHO in unzulässiger Weise in mein Persönlichkeitsrecht eingegriffen - wenn aktuelle Umsätze oder sonstwas veröffentlicht werden. Die Erlaubnis beim AN einzuholen wird auch ncihts bringen - zumindest nichts rechtskräftiges, da der AN in einem Abhängigkeitsverhältnis zum AG steht und aus diesem Grund nicht wirklich frei entscheiden kann.

Möglichkeiten zu generieren, wie das doch mit dem BDSG vereinbar wäre ist meiner Meinung nach weder nötig noch der Sache zuträglich!

Im Gegensatz zu rkoch behaupte ich, dass eine solche Vorgehensweise dem BDSG widerspricht!

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gironimo

18.01.2012 um 18:06 Uhr

das sehe ich wie Globus

Das Thema ist vielschichtig. Abgesehen davon, dass die Erstplazierten in der Regel es gerne sehen, wenn Ihre Namen genannt werden, sind es eben die letzten der Rangliste, die das gar nicht witzig finden.

Natürlich könnte ein AD'ler ausdrücklich verlangen, dass sein Name nicht genannt wird. Aber wenn dann auf dem letzten Platz an einer Stelle nur N.N. steht und ansonsten alle anderen genannt werden......

Ich würde das Thema Rennlisten einmal mit allen Pro und Kontras auf einer Versammlung im Außendienst diskutieren. Lösungsansatz: Nur die ersten drei, vier, fünf .... werden namentlich genannt ansonsten nur Rangnummern (anonym) mit den dazugehörigen Umsatzzahlen.

Wichtiger noch scheint mir aber die Frage, wie die Wettbewerbsbedingungen sind (hier besteht ja die Mitbestimmung) - also sind "Störfälle" bei der Zielerreichung berücksicht oder werden negative Einflüsse herausgerechnet, auf die der Kollege keinen Einfluss hat u.s.w.

G
Globus

18.01.2012 um 19:17 Uhr

"Natürlich könnte ein AD"ler ausdrücklich verlangen, dass sein Name nicht genannt wird. Aber wenn dann auf dem letzten Platz an einer Stelle nur N.N. steht und ansonsten alle anderen genannt werden......" Dann diehst du es eben NICHT so wie ich, da ich von einem Abhängigkeitsverhältnis spreche, von daher diese "Zusage" nciht rechtsrelevant wäre ;-)

"Ich würde das Thema Rennlisten einmal mit allen Pro und Kontras auf einer Versammlung im Außendienst diskutieren. Lösungsansatz: Nur die ersten drei, vier, fünf .... werden namentlich genannt ansonsten nur Rangnummern (anonym) mit den dazugehörigen Umsatzzahlen." Auch das dürfte meiner bescheidenen Meinung nach gegen das BDSG sprechen - aus besagten Gründen!

G
Globus

18.01.2012 um 20:31 Uhr

Ich finde ja Verschwörungstheorien echt genial - Bielefeld gibt es nicht usw. Und dann ist auch ein solches eine solche, dass der User rkoch von der WAF ist, ansonsten wäre hier schon ne Gegenmeinung gepostet worden :-D

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Peanuts

18.01.2012 um 23:05 Uhr

  1. Muss der BR zwingend beteiligt werden!!!!
  2. Sollten solche Rennlisten vom BR abgelehnt werden!!!!
  3. Ist die Verknüpfung mit Namen AUSSCHLIESSLICH dann erlaubt, wenn der AN eingewilligt hat!!!!
  4. Muss die Einwilligung freiwillig und widerrufbar sein
  5. Darf auch ohne Namensnennung KEINERLEI Rückschluss auf einzelne MA möglich sein

Einfach mal "Rennliste Datenschutz" googlen

R
rkoch

19.01.2012 um 09:22 Uhr

Ich kann Eure Meinung nachvollziehen und möchte nochmal auf meinen Teil mit der MB hinweisen. Ich bin letztlich ebenfalls gegen eine solche Sache. Aber eben NICHT auf der Ebene Datenschutz, da wie meine Darstellung zeigt man darüber streiten kann, sondern auf der Ebene Mitbestimmung zu der Sache an sich. Denn allein die Idee einen "Wettbewerb" zu machen ist absurd! Offenbar geht es wohl um die Sache wer macht am meisten Besuche, wer macht am meisten Umsatz, etc. Und man sollte einfach mal darüber nachdenken wo so was hinführt! Blankobesuche im Minutentakt nur um die Quote hochzutreiben, Verkaufen was nur geht mit welchen (unlauteren) Mitteln auch immer, etc. Hier werden die Mitarbeiter mit dem Fadenscheinigen (und billigen, da nur EINER der AN eine Leistungsentlohnung erwarten kann!) Argument "Wettbewerb" zu Höchstleistungen angestachelt! Der BR hat die Macht die ganze Aktion zu verhindern und sollte es tun! Die Aushänge sind nur die Spitze des Eisbergs. Und letzlich sagen die veröffentlichten Daten NICHTS über die Mitarbeiter aus, sondern bestenfalls darüber in welchem Einsatzbereich sie arbeiten (sprich: wie Kaufwillig die Kunden sind).

BTW: Ich habe nur die Möglichkeit im Sinne des Datenschutzes so zu denken erörtert..

G
Globus

19.01.2012 um 19:42 Uhr

rkoch, du bist klasse ;-)

schrieb ich nicht, was ich selbst beim BDSG in dieser Angelegenheit echt Probleme sehe? ok, zerstreue diese, meine Probleme, dann kann ich vielleicht mit dir in Einklang kommen - momentan sehe ich da aber leider keine Einigung was unsere unterschiedlichen Meinungen an geht ;-(

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