Erstellt am 18.01.2012 um 07:23 Uhr von saunaliese
Der Betriebsrat kann ab einer Betriebsgröße von 501 Mitarbeitern, per Beschlussfassung eine zweite Freistellung verlangen. Solange der Stellv. krank ist, kann diese Freistellung von einem anderen BR Mitglied in Anspruch genommen werden. Schlussendlich muss man keine Vorsitzposition haben um freigestellt werden zu können.
Erstellt am 18.01.2012 um 07:29 Uhr von pitsieben
@ actrouw,
so geht das garnicht, der BR kann nicht per Beschluss einen stell. BRV ernennen, der erkrankte stell. BRV sollte dann zurücktreten und dann muss neu gewählt werden.
Das Ersatzmitglied für den freigestellten stell. BRV erhält nicht automatisch die Freistellung, dieses muss der BR erneut beschließen.
Siehe auch Kommentare zum § 38 BetrVG dazu.
Erstellt am 18.01.2012 um 07:37 Uhr von Kulum
Aber die Idee ist schön, wenn auch nicht durch das BetrVG gestützt. Den Beschluss könnt ihr natürlich knicken. Andererseits könnt ihr euch auch einen dritten, vierten und fünften Vorsitzenden zulegen, es hat nur keine Außenwirkung. Sinnvoller wäre in der GO festzulegen, wer die Geschäfte des BR fortführt, wenn BRV und stellv. BRV verhindert sein sollten. Das könnt ihr spaßeshalber bis zum letzten BRM festlegen.
Den Rücktritt würde ich nicht zwangsläufig empfehlen. Ist nicht jede Krankheit erst einmal auf unbestimmte Zeit?