Erstellt am 16.01.2012 um 18:42 Uhr von Kölner
Das würde ich nicht so eng sehen!
Erstellt am 16.01.2012 um 20:31 Uhr von kunzundhinz
Ein BR kann immer nur BV für seinen Betrieb abschließen, nur dort können diese Rechtkraft erlangen. Also ggf. auch auf Einhaltung geklagt werden.
Im Arbeitsrecht sind Betriebsvereinbarungen auf betrieblicher Ebene das Pendant zum überbetrieblich geltenden Tarifvertrag
Sollten diese im gesamten Unternehmen Geltung haben, wären sie Sache des GBR, also GBV oder Konzern KBV. Aber dann ist auch die Zustädigkeit dieser zu bachten.
Eine Betriebsvereinbarung gilt in räumlicher Hinsicht ist dem jeweiligen Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde. Lediglich Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten konzernweit.
Beachten Sie: Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis bei Abschluss der Betriebsvereinbarung bereits bestanden hatte.
Um arbeitsrechtliche Überschneidungen mit Tarifverträgen zu vermeiden sind Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch einen Tarifvertrag geregelt werden, nicht durch Betriebsvereinbarung regelbar. Dazu gehören insbesondere die sogenannten materiellen Arbeitsbedingungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regeln (Arbeitsentgelte, Wochenarbeitszeit, Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt etc.).
http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/rechtsquellen-des-arbeitsrechts-betriebsvereinbarung.html
Weiteres hier:
http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/betriebsvereinbarung.php
Der AG kann Inhalte einer BV auch in anderen Betrieben freiwillig anwenden aber dann sind diese dort nicht einklagbar.
Erstellt am 16.01.2012 um 21:18 Uhr von Betriebsrätin
Wieviele BRs habt ihr bei den 5 Kitas in den alten Bundesländern??
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
Habt ihr einen GBR??
Erstellt am 17.01.2012 um 07:24 Uhr von Tanzbär
Gibt es nur in den neuen Ländern einen BR, so gilt auch dort nur diese BV.
In den alten Ländern kann also der AG festlegen, was er will, das kann euch dann egal sein, ob da auch der Inhalt der BV gilt, oder wie auch immer der AG das formuliert.
Erstellt am 17.01.2012 um 09:57 Uhr von gironimo
wenn der AG die Vereinbarung auch dort gelten lassen will - o.k. - soll er doch.
Warum wollt Ihr denn nicht, dass sie dort gilt? Sprecht doch mal mit dem AG ob er eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BetrVG mit Euch machen will.