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Rückerstattung Weiterbildungskosten

T
takkus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute,

wir haben mal eine Frage zu Weiterbildungsverträgen. Eine Kollegin hat heut vorgetragen, sie hat eine WB auf Kosten des ArbG gemacht und einen Vertrag unterschrieben, in dem sie sich verpflichtet 3 Jahre dem Haus zur Verfügung zustehen oder einen prozentualen Anteil für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Firma zu zahlen. Gibt es eine Möglichkeit ungeschadet aus dieser Verpflichtung zu kommen? Die Eigentliche BB hat der Konzern gezahlt. Nur die Reisekosten wurden durch unser haus übernomme.

Danke für die Hilfe

1.04306

Community-Antworten (6)

G
Gustl

16.01.2012 um 11:47 Uhr

Was willst du von den BR`s wissen, die hier antworten? Dass sie dir etwas zu unrecht empfehlen und die andere Partei der Verpflichtung auf den Kosten sitzen bleibt. Der AN bekommt vom AG die Kosten für eine WB bezahlt. Was ist nun wenn der AN nach der WB kündigt? Der AG hat den AN fortgebildet und hat nichts von seinen erworbenen Kenntnissen bekommen. Daher ist eine Verpflichtung legitim und rechtens, worin Rückerstattungen bei Kündigung vor einer gewissen Zeit festgehalten sind.

Ich bin übrigens BRV und habe selbst eine Verpflichtung für eine WB unterschrieben, welche meinem AG 8.000€ gekostet hat. Da hätte ich doch ein schlechtes Gewissen, wenn ich ungeschadet, wie du schreibst, aus der Verpflichtung vorzeitig rauskäme.

Also Zeit absitzen, also weiterarbeiten, oder anteilig zurückzahlen.

Gruß, Gustl.

W
webun

16.01.2012 um 13:18 Uhr

Na ja, ein paar Bedingungen müssen schon erfüllt sein, damit eine Rückzahlungsklausel rechtens ist:

  1. der AN muss einen geldwerten Vorteil von der Weiterbildung haben, z. B. wenn am Ende der Weiterbildung eine anerkannt höhere Berufsqualifikation steht als vorher.
  2. das Verhältnis muss stimmen: für ein vom AG bezahltes Wochenseminar ist eine Verpflichtung auf 3 Jahre unverhältnismäßig. Um 3 Jahre zu rechtfertigen, muss der AG den AN für mindestens 4 Monate freigestellt haben.
  3. Der zurückzuzahlende Betrag darf nicht höher als die tatsächlichen Kosten sein.

Eine ziemlich gute Zusammenfassung gibt es auf dieser Seite: http://www.azubee.de/fileadmin/user_upload/.pdf/azubee_allgemein/Rueckerstattung_von_Weiterbildungskosten.pdf

Da ist auch der Verweis auf ein passendes BAG-Urteil zu finden (19.01.2011, AZ: 3 AZR 621/08)

G
gironimo

16.01.2012 um 13:20 Uhr

Also geht es nur um die Reisekosten?

Es muss ein faires Verhältnis zwischen den entstandenen Kosten, der Bindungsfrist und einer eventuellen Rückforderung bestehen. Ansonsten sind aber derartige Vereinbarungen durchaus üblich.

L
Lexipedia

16.01.2012 um 14:11 Uhr

Ohne die Bedigungen der Verpflichtung zu kenne kann man nur in die Glaskugel sehen. Es gibt für beide Seiten Stolperfallen im Vertrag. Das kann oft nur ein Fachanwalt entscheiden, ob die "AGBs" aus dem Vertrag zur Rückzahlung der Kosten - egal gegen wen - gültig sind oder nicht.

D
Divine

31.01.2013 um 15:42 Uhr

Sorry wenn ich alte Postings widerbelebe. Wie ist der Sachverhalt wenn zwei Kollegen die Weiterbildung ohne Verpflichtung bekommen hat und ein dritter Kollege sich Verpflichten musste?

W
Watschenbaum

31.01.2013 um 16:03 Uhr

dann haben die zwei Kollegen Glück gehabt

und der dritte nicht (außer die Rückzahlungsvereinbarung wäre unwirksam, was es zu prüfen gälte)

wenn etwas unterschrieben wurde, ist das immer erstmal schlecht wenn er sich im Vorfeld an den BR gewandt hätte, wäre das besser gewesen (z.b. § 98 BetrVG)

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