Erstellt am 12.01.2012 um 15:36 Uhr von rkoch
Ein BRM ist auch verhindert, wenn ihm die Teilnahme an der Sitzung unzumutbar ist. Das wird zwar i.d.R. nur am Beispiel von Urlaub, Krankheit, etc. erläutert, kann aber IMHO auch in diesem Fall zutreffen.
Zunächst sehe ich in der fehlenden Fahrgelegenheit keine Verhinderung. Es gibt schließlich auch öffentliche Verkehrsmittel und der AG hat die Kosten für die Extra-Anfahrten zu tragen, muss also die Kosten der Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln tragen inkl. der Freistellung des BRM von der Arbeit für die aufgewendete Zeit.
Wenn allerdings die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln faktisch unmöglich ist (keine Verbindung oder nur mit stundenlangen Fußwegen) oder dadurch unverhältnismäßige Aufwände entstehen (z.B. noch mal 1h hin und zurück, oder vor und nach der Sitzung 1h Wartezeit bis wieder ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt) würde ich das als unzumutbar ansehen.
Am Ende hat das BRM dem BRV seine Verhinderung mitzuteilen und zu begründen und der BRV hat einen (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren) Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Begründung und der daraus abgeleiteten Entscheidung ob das BRM verhindert ist oder nicht. Insofern: locker bleiben.....
Erstellt am 12.01.2012 um 16:06 Uhr von kunzundhinz
rkoch
..es gibt aber letztlich auch Taxen. Muss ja ggf nur genutzt werden bis zum nächsten Bahnhof. Der AG hat diese, da notwendige Kosten zu tragen. 14:00 Uhr ist nun ja auch keine unmögliche Zeit. Gf. dann noch Freistellung an diesem Tag von der Schicht und / oder vorzeitiges Ende bzw. späterer Beginn.
Somit sehe ich Problem beim Thema Verhinderung oder Unzumutbarkeit.
Letztlich müsste der betroffene AN ja auch eine Lösung finden für den Weg zur "normalen" Arbeit wenn z.B. der Koll (Mitfahrer) krank ist oder Urlaub macht oder einer der Beiden in eine andere Schicht kommt. Oder auch der Mitnehmer sagt, nehme dich nicht mehr mit.
Also, der Weg zur Arbeitstelle kann in vielen Fällen notwendig werden.
Erstellt am 12.01.2012 um 16:13 Uhr von Kölner
@kunzundhinz
Das ist leider typisch und passt zu dem Bild, was man hier von Dir bekommt.
Der Kollege ist verhindert - und die BR-Sitzung ist ausserhalb seiner AZ. Stell Dir einfach vor, er hätte frei an diesem Tag.
rkoch ist Folge zu leisten und Deinen Ergüssen kann man leider keinen Wert beimessen. Sorry.
@Sanieris
Den Ausführungen von rkoch kann man ohne weiteres folgen. 'Locker bleiben' ist auch immer gut! Es macht großen Sinn (und ist auch gesetzeskonform) ein EBRM für den Kollegen ohen FS zu laden.
Und auch wenn jetzt wieder der Rufer auftritt, der irgendetwas von ungültigen Beschlüssen mitteilen möchte, kann man diesem nur entgegenhalten, dass er wohl kein Urteil finden wird, das seine Meinung unterstützt.
Erstellt am 12.01.2012 um 16:54 Uhr von gironimo
also ich sehe das auch wie rkoch - jedoch kommt es eben darauf an und daher ist kunzundhinz Meinung nicht nur verkehrt. Vielleicht wohnt der Kollege ja günstig.
Was micht wundert ist, >da unser Personaler ja die Mitteilung der zu ladende Ersatzbetriebsräte bekommt< Wieso bekommt er die? Braucht er sie? Und kann er daraus auf die Hinderungsgründe anderer BR-Mitglieder rückschließen?
Erstellt am 12.01.2012 um 17:01 Uhr von kunzundhinz
Kölner,
dass Du offenbar wohl immer wieder einmal eine beosndere Ausgabe des BetrVG hats kann man immer wieder einmal vermuten.
Der § 37 (3) sieht das Them extra vor. Freizeitausgleich nennt man es da und auch das BAG sieht in seiner klaren Rechtsprechung zu diesem Thema so.
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Ich gebe sehr viel auch die stets sehr guten und auch gut begründeten Aussagen von rkoch.
Doch man darf so schätze ich rkoch ein auch einmal Nachfragen zu seinen Aussagen haben oder auch einmal eine andere Sicht bzw wie hier Argumente welche man auf Grund den guten Aussagen von rkoch einmal noch einbringen kann.
Ich schätze rkoch auch so ein, dass sollte ihm das nicht gefallen, dass er sich dann äußern würde.
Doch es war auch keine Kritik an rkochs Antwort sondern nur Argument welche gerade beim Thema "Ummöglichkeit/Unzumutbarkeit" mit bewertet werden müssen.
Erstellt am 12.01.2012 um 17:10 Uhr von Kölner
@kunzundhinz
Hatse ich eine besondere Ausgabe des BetrVG? Tatsächlich?
Ein offenes Wort, Herr/Frau kunzundhinz:
Du bist nicht Herr des BetrVG und Deine Deutungen des BetrVG sind so seltsam wie sie unsäglich sind. Wenn Du schon aus Prinzip keine Lehre von mir annehmen kannst, dann solltest Du doch wenigstens den Cracks wie gironimo und vor allem rkoch mit peanuts ab und an Glauben schenken. Wobei...letzterer hat Dir auch bereits mitgeteilt, dass er es als 'unerträglich' empfindet, was Du für einen Nonsens schreibst.
Ich kann mich nicht dem Eindruck erwehren, dass Du ein ganz seltsamer Gast im Umgang mit dem BetrVG: Du scheinst lesen zu können, kannst aber selten transferieren. Du berufst Dich mitunter auf Urteile, die weit daneben liegen. Du gibst Tipps, die Praxis vermissen lassen.
Erstellt am 12.01.2012 um 17:32 Uhr von waf-admin