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Poolwagen oder Bahn

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Lancelot
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben jetzt einen Poolwagen bekommen und sollen den nach der Reiserichtlinie auch nehmen. Es ist ein Opel insignia. Nun haben viele MA bedenken, so einen Wagen zu fahren, entweder, weil sie es sich nicht zutrauen, die Maße nicht kennen, Automatik nicht gewohnt sind und andere Gründe. Muss der MA trotzdem in den Wagren gejagdt werden oder kann man sagen, in diesen Fällen darf er doch mit der bahn fahren ?? Und wenn ja, welche Grundlage im BetrVG

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Community-Antworten (7)

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kunzundhinz

11.01.2012 um 17:08 Uhr

Es kann KEIN An gezwungen werden für DR einen Wagen selbst zu steuern. Es soll sogar AN geben welche KEINEN Führerschein haben oder aus anderen Gründen fremde Fahrzeuge auch wegen der Haftungsfrage nicht selbst fahren.

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ganther

11.01.2012 um 17:43 Uhr

Das sehe ich aber mal völlig anders! Ich würde sagen, es kommt wie immer auf die besonderen Umstände an

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polybär

11.01.2012 um 19:22 Uhr

@lancelot, ich denke mal es ist für ihre arbeitserbrinung nötig das sie mit dem wagen fahren, wohl auch weil es mit öffis zu lange dauert? versiert sind sie ja über die firma. was du als Br machen kannst ist aber dafür sorge zu tragen das die ANs in den wagen eine einweisung erhalten ( so wie in andre technische geräte) incl einer probefahrt mit einen co pilot. kannst du die bedenken nicht beim montasgespräch anführen und die entsprechenden lösungen dem ag auf zeigen? vielleicht ist er ja offner als du bedenkst...

K
Kölner

11.01.2012 um 19:30 Uhr

@kunzundhinz Die zentrale Frage lautet tatsächlich: Was sieht der AV und auch eine mögliche BV vor, welche Klauseln sind dort vorhanden, welche Zusatzvereinbarung wirksam? Dein kategorisches NEIN ist jedenfalls rechtlich nicht haltbar.

BTW: Welche Haftungsfrage stellst Du Dir beim Führen eines Dienstfahrzeuges?

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gironimo

11.01.2012 um 20:03 Uhr

wenn der Job Auto fahren beinhaltet und der Besitz eines Führerscheins vereinbart ist, wird man wohl fahren müssen. Bei Gelegenheitsdienstfahrern sieht es vielleicht etwas anders aus. Natürlich - kein Führerschein - kein Auto.

Aber wer einen Führerschein hat sollte in der Lage sein, jedes Fahrzeug der entsprechenden Führerscheinklasse zu fahren. Das ist eigentlich keine Frage des Arbeitsverhältnisses.

K
kunzundhinz

11.01.2012 um 22:46 Uhr

Kölner

Ich unterstelle es geht hier nicht um arbeitsvertragliche Aufgaben welche lt. ArbV die Nutzung eines Autos verlagen, z.B. Außendienstler.

Also, nur z.B. temporär einmal eine DR alfällt, z.B. auch zu Schulungen usw.

was macht ihr mit AN welche keinen Führerschein haben oder aus gesundheitlichen Gründen z.B. Angstzustände oder Herz-/ Blutdruckerkrankungen ggf. auch nur vorübergehend kein Auto fahren dürfen/sollen??

Haftung, z.B. auch wegen Unfällen (strafrechtliche) und Verstößen gegen die StVO. Denn versichern kann der AG gegen solche nicht.

Dann ggf. auch noch nicht nur fahren, sondern Koll. mitnehmen. Dann könnten noch gant andere negatove Folgen für den Fahrer entstehen.

Hier kann ich auch per BV nichts erzwingen, sofern die Nutzung eines Pkw nicht zu meinen Arbeitsvertraglichen Pflichten lt. ArbV gehört. Per BV könnte ich dann nur regeln, wenn Pkr dann Poolfahrzeug.

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wölfchen

12.01.2012 um 13:05 Uhr

. . . wenn ich das mal richtig lese, dann geht es Dir lancelot doch darum - wie kannst Du Dich als BR schützend vor die AN stellen, die aus was auch immer für Gründen mit einem solchen Schlachtschiff nicht fahren können oder wollen und auf welcher Grundlage Du dieses tun kannst - richtig? Also nach meiner Auffassung ist hier kollektives Recht berührt und da kommt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG in Frage - auf jeden Fall Abs (1) Satz 1. und eventuell könnte man als Hilfskrücke noch den Satz 7. mit heranziehen. Und wie ich mal vermute, willst du ja nicht generell "NEIN" sagen. Es mag ja AN geben, die sogar gern damit fahren. Dass der Betrieb ein Interesse hat, das Fahrzeug auch zu nutzen, wenn es nun schon mal da ist, steht außer Frage. Aber Du brauchst ja auch nicht einfach "nein" sagen, sondern erst mal auf Dein MBR hinweisen und dann den AG fragen, wie er mit dieser und jener Ausnahme umzugehen gedenkt. Um Himmels Willen nicht gleich konkrete Namen nennen, denn das hieße, den Druck auf die AN zu verlagern! Und dann könnte ich mir eine kleine Vereinbarung vorstellen, in der festgeschrieben ist, dass unsichere MA ein Fahrtraining bekommen (vor allem auch wieviel) und dass MA, die gar nicht fahren können, bzw. nur eingeschränkt in begründeten Einzelfällen weiter die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen dürfen. Mit "eingeschränkt" meine ich Leute, die gerade mal den Weg von zu Hause bis zur Arbeit schaffen und das auch nur im gewohnten Fahrzeug und möglichst bei Tageslicht ;-) und bei vorherigem Abschreiten der Strecke. Gibts ja! Und bis das nicht in trockenen Tüchern ist, kann sich der AG mit seiner einseitig erlassenen Reiserichtlinie den Allerwertesten putzen . . .

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