Nachfrage zu gestellter Frage: Zusätzl. Raucherpause - Info angefragt! Neu: Darf der BR zum Streik aufrufen?
Sorry. Nachfrage zu gestellter Frage: Zusätzl. Raucherpause - Info angefragt! Erstellt am 20.06.2006 - 20:48 von Matthias
Ich habe dazu einen interessanten Artikel unter: "http://www.welt.de/data/2006/01/18/833089.html" gefunden.
S-Bahn-Streik angedroht Mitarbeiter fordern Tarifabschluß für Erhalt der Arbeitsplätze bis 2017 von Andrea Puppe Der Betriebsrat der S-Bahn Berlin GmbH überbrachte ... Unterschriften. Diese hatte das Aktionsbündnis "Berliner! Schützt eure S-Bahn" in den vergangenen Wochen gesammelt, ... Außerdem erneuerte der Betriebsrat seine Ankündigung, während der Fußball-Weltmeisterschaft zu streiken. ... Im Sommer läuft der Tarifvertrag für die S-Bahn aus. ... Andernfalls droht der Betriebsrat mit "spontanen und längerfristigen" Arbeitsniederlegungen. u.s.w.
Was ist nun eigentlich los? Es gibt genügend Texte (und Super-Antworten auf die von mir gestellte Frage - Danke dafür!!!), die keinen Zweifel daran offen lassen, dass der BR keinen Streik starten bzw. führen darf ohne Mitwirkung der Gewerkschaft, -en. Im nächsten Augenblick laß ich den oben zitierten Artikel ... Wem kommen da keine "berechtigten Zweifel" auf. Oder verschwieg der Betriebsrat ein sehr wichtiges Detail - die von der Gewerkschaft geleitete Streikdurchführung? Bitte helft mir weiter, so dass ich endlich Klarheit über diese - wenn auch strittige Frage habe. Dank im voraus. M.f.G. Matthias
Community-Antworten (3)
22.06.2006 um 09:28 Uhr
Hallo Mathias, hab dir mal den § 74 BetrVG zur Info, wichtig Abs.2 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
22.06.2006 um 09:30 Uhr
Guten Morgen Matthias, schau Dich doch einmal auf dieser Seite um. Dort findest Du alle Aspekte und auch Rechtsprechung zum Thema Streik!
22.06.2006 um 10:16 Uhr
Man sollte immer bedenken, dass Journalisten in den seltensten Fällen wissen worüber sie schreiben.
Ein schönes Beispiel ist der immer wieder gerne gebrauchte Begriff "Betriebsratschef". (68400 Treffer bei Google)
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