Erstellt am 30.12.2011 um 13:28 Uhr von ganther
Erstellt am 30.12.2011 um 13:49 Uhr von peanuts
§ 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG wäre ein Versuch wert ...
Erstellt am 30.12.2011 um 13:52 Uhr von Kölner
@peanuts
?? Die Aktenordnung?
Ich habe zwar ne Ahnung, was Du meinen könntest, doch fehlt mir die Phantasie. Hilf mir mal bitte...
Erstellt am 30.12.2011 um 14:05 Uhr von rtjum
also wie wärs denn mit §89 (3) -> nichts mehr ablegen, dann muß es auch nicht mehr gedruckt werden, ich spare also Papier und schone die Umwelt = betrieblicher Umweltschutz.
@Kölner
mir fehlt auch die Phantasie ...
Erstellt am 30.12.2011 um 15:28 Uhr von gironimo
Ein Aktenplan ist der erste Schritt zur systematischen Ablage und späteren Archivierung / Wiederfindung und ist bei einer konsequenten Betriebsführung nach ISO/EN-Normen und TQM eigentlich unabdingbar.
Ich sehe da keine Mitbestimmung des BR bei der Gestaltung des Plans - Bestenfalls bei der Frage von der Anwendung durch die AN wenn sich Fragen der Ordnung im Betrieb ergeben.
Erstellt am 30.12.2011 um 17:14 Uhr von peanuts
Kann man hier strikt zwischen mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten und mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten trennen?
Erstellt am 30.12.2011 um 17:30 Uhr von nicoline
*Kann man hier strikt zwischen mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten und mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten trennen?*
Bleibt die Frage.
Aber, man könnte mindestens mal behaupten, dass die Arbeitsabläufe sich ändern und dann würde der 90er zumindest als Informationslieferant bleiben.