Erstellt am 20.12.2011 um 14:40 Uhr von rkoch
> Bin ich denn als Vorsitzender verpflichtet, die Mitarbeiter in den anderen GmbH"s auch zu unterstützen.
Ganz im Gegenteil! Es gehört nicht zu Deinen Aufgaben als BR dich um andere Betriebe, geschweige denn um andere Unternehmen zu kümmern, insofern KÖNNTE Dein AG sauer reagieren wenn er mitbekommt das Du das während Deiner AZ machst.
Du kannst die Kollegen gerne beraten, aber in Deiner Freizeit. Auf der anderen Seite kannst Du ohnehin die Kollegen nur an einen Rechtsanwalt verweisen.... oder ihnen raten einen BR zu bilden.
Erstellt am 20.12.2011 um 14:46 Uhr von kunzundhinz
erst einmal eine Nachfrage:
soll nun jemand gekündigt werden, man möchte nun, dass wir die Kollg
was nun JEMAND also 1-sehr wenige oder WIR also viele??
Man sieht an dem Ganzen, dass es immer sinnvoll ist einen BR zu wählen. Denn auch wenn es lange sehr gut ist, kommen dann solche Dinge.
Bei SAP hatte man auch einmal sehr viele Jahre auch gleichem Grund keinen BR, bis dann die großen Entlassungen kamen.
Woe sieht es mit Stufenvertretungen also GBR und oder KBR aus?
Ggf. nun aber in den anderen Betrieben die Koll. betreffend Wahl eines BR beraten.
Man kann die Koll. der anderen Betrieben aber auf das Kündigungsschutzgesetz hinweisen und auch mal ein Auge darauf haben ob der AG dieses beachtet. Sonst hat rkoch alles wichtige geschrieben
Erstellt am 20.12.2011 um 15:49 Uhr von rkoch
> Woe sieht es mit Stufenvertretungen also GBR und oder KBR aus?
Der Hinweis ist nicht zu verachten! So weit es mindestens noch einen BR bei Euch gibt sollten sich alle BR zusammenfinden und einen KBR gründen (so noch nicht erfolgt). Dieser könnte bzw. sollte dann aktiv werden und in den BR-losen Betrieben Wahlvorstände einsetzen (§17 (1) BetrVG). Der Zug für diese Entlassung(en) ist dann zwar abgefahren, aber zumindest für die Zukunft......
Erstellt am 20.12.2011 um 17:12 Uhr von gironimo
Also ich finde auch - wenn die Kollegen nicht selbst einen BR zu Stande bringen, können sie doch nicht einen anderen BR bemühen.
Vielleicht kämen auch "andere BR-Strukturen" im Sinne des § 3 BetrVG in Frage. Aber die müssten dann erst einmal geschaffen werden.
Erstellt am 21.12.2011 um 14:05 Uhr von ganther
auch wenn einen KBR bzw GBR möglich sein sollte so wäre dieser sicher nicht für eine Kündigung zuständig