Erstellt am 17.12.2011 um 15:30 Uhr von Kölner
@Bitsy
Fristlose Kündigung eines AzuBi im 2ten Lehrjahr? Das muss ja absolut was heftiges sein...
§ 22 BBiG geläufig?
Erstellt am 17.12.2011 um 15:44 Uhr von Bitsy
vielen Dank lieber Kölner,
doch § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist schon bekannt, aber gibt mir nicht unbedingt alle anworten auf meine Fragen.
Gruß Bitsy
Erstellt am 17.12.2011 um 15:51 Uhr von Kölner
@Bitsy
Ansonsten wirst Du bestimmt schon die Jungs von google losgeschickt haben, oder?
Wie wichtig ist denn der Grund? -
BTW:
Verfahren wie bei anderen Anhörungen nach § 102 BetrVG...
Erstellt am 17.12.2011 um 15:51 Uhr von peanuts
"1. Wenn eine Ermahnung einige Monate alt, aber keine Abmahnung vorliegt."
Wenn der Azubi goldene Löffel geklaut hat, ist eine Abmahnung entbehrlich.
"2. Zählen auch die mündlichen Ermahnungen?"
Unter Umständen waren das ja bereits Abmahnungen, die nicht schriftlich erfolgen müssen
"3. Wie sollte eine korrekte Stellungnahme des BR im Wortlaut erfolgen."
Welche Antwort erwartest Du? Nur auf §§ zu verweisen bzw. Gesetzestexte zu zitieren reicht jedenfalls nicht.
"4. welche Gründe müssen vorliegen, damit eine AO-Kündigung ausgesprochen werden kann?"
Wiederholte Unpünktlichkeit, Berufsschule nicht besuchen, unentschuldigtes Fehlen etc.
Hier muss aber zunächst abgemahnt werden.
Im Wiederholungsfall kann nur fristlos gekündigt werden, wenn dem AG ein erneuter Vorfall nicht länger als 2 Wochen bekannt ist.
"5. Nach welchem § kann ein ordnungsgemäßer Widerspruche erfolgen?"
Den Paragraphen gibt es nicht, einer außerordenlichen Kündigung kann NICHT widersprochen werden.
Erstellt am 17.12.2011 um 16:04 Uhr von blackjack
Selbst Gründe, die in einem Arbeitsverhältnis unter Umständen einen wichtigen Grund abgeben würden, rechtfertigen in einem Ausbildungsverhältnis nicht ohne Weiteres die ao Kündigung.
Erstellt am 17.12.2011 um 17:29 Uhr von gironimo
Zur Ergänzung von peanuts:
Es muss geprüft werden ob überhaupt abgemahnt wurde (es kommt nicht auf das an, welcher Titel drauf steht, sondern wie der Text formuliert wurde.) Und natürlich müssen die Abmahnungen im Zuammenhang mit der "Tat" stehen, die jetzt zur K. führen sollen.
Die Beteiligung des BR bei K. erfolgt nach § 102 BetrVG. Ich empfehle die Kommentare zum § 102 BetrVG genau zu lesen (von Däubler, Fitting oder andere)