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Mitbestimmungsrecht bei externer Sicherheitsfachkraft

E
edelweis
Nov 2016 bearbeitet

Zusätzlich zu unserer Sicherheitsfachkraft wurde (ohne ANhörung BR) eine externe,stundenweise beschäftigte Sicherheitsfachkraft angestellt, um bei den Arbeiten an den Gefährdungsbeurteilungen zu unterstützen. Jetzt wurde der Vertrag, wieder ohne BR verlängert. Diese Person ist selbstständig und wird uns als "Berater" verkauft. Das heißt, wenn es nach unserem BRV geht, unternehmerische Entscheidung, kein MBR. Haben wir ein MBR oder nicht. Wie ist das überhaupt bei Beratern, können die kommen und gehen, ohne das der BR gehört wird oder sogar mitbestimmen kann?

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Community-Antworten (2)

B
blackjack

16.12.2011 um 10:26 Uhr

@edelweis, Mbr besteht, siehe: § 9 Abs. 3 S. 1 ArbSichG

Ergänzung: Bei der Beauftragung freiberuflicher Kräfte oder überbetrieblicher Dienste besteht nur ein Anhörungsrecht.

U
Ulrik

16.12.2011 um 11:52 Uhr

Wenn es eine "Einstellung" war, mit Lohn und Brot von eurem AG, dann sogar NBR nach § 99 BetrVG

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