Erstellt am 16.12.2011 um 09:26 Uhr von blackjack
@edelweis,
Mbr besteht, siehe: § 9 Abs. 3 S. 1 ArbSichG
Ergänzung: Bei der Beauftragung freiberuflicher Kräfte oder überbetrieblicher Dienste besteht nur ein Anhörungsrecht.
Erstellt am 16.12.2011 um 10:52 Uhr von Ulrik
Wenn es eine "Einstellung" war, mit Lohn und Brot von eurem AG, dann sogar NBR nach § 99 BetrVG