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Teilnahme an der BR Sitzung

G
Golfer
Nov 2016 bearbeitet

Unser Betriebsrat besteht aus 7 MA, davon sind immer 2 auf der Plattform im Meer und 2 in Freizeit an Land. Die MA haben ihre Wohnorte z.T. 300 km von unserer Niederlassung entfernt. Kann ich zur wöchentlichen BR Sitzung die Nachrücker einladen, oder sind die MA in Freizeit verpflichtet zu kommen und muss ich die von der Plattform einfliegen lassen. Danke für Vorschläge!!!

2.85003

Community-Antworten (3)

K
Kölner

15.12.2011 um 13:41 Uhr

@Golfer Sehr kontroverse Diskussionen sind dazu schon mal gelaufen.

Plattform: Einfliegen lassen! Freizeit: ICH würde da die Ersatzmitglieder bestellen. (Ich kenne auch ne Menge ArbRichter, die diese Aufassung teilen.)

@rkoch Kannst Du übernehmen?

R
rkoch

15.12.2011 um 14:17 Uhr

Mach ich dann mal wenn ich schon so höflich gebeten werde :-)

Altes Thema:

Im allgemeinen wird angenommen, das ein BRM verhindert ist, wenn es ZEITWEILIG an einem weit entfernten Arbeitsort verweilt und dem AG wegen zu hohen Aufwandes und der Störung des Einsatzzwecks unzumutbar ist dieses BRM extra zu dem Ort der BR-Tätigkeit zu beordern (Monteure, Dienstreise). Das ganze gilt i.d.R. nicht, wenn dieser Weg zu den "normalen" Zuständen im Betrieb gehört und/oder die BRM ihrer normalen betrieblichen Tätigkeit nachgehen (Entfernter Betrieb, Außendienst). Bsp: Ein Monteur der sich z.Zt. in größerer Entfernung befindet wird i.d.R. verhindert sein, da er normalerweise vor Ort ist und die extra Fahrt nicht zumutbar ist. Ein BRM welches sich an seinem normalen Arbeitsort in einer weit entfernten Filiale befindet wird i.d.R. NICHT verhindert sein, da es der "normale" Zustand ist das dieses BRM so weit entfernt ist und demzufolge derartige Fahrten sich regelmäßig und zwingend aus dieser Situation ergeben.

In diesem Sinne: Die BRM auf der Platform sind an ihrem normalen Arbeitsplatz, also gehört die Anfahrt zur Sitzung zu ihren aufgrund dieser Situation zu erwarteten Pflichten, also nicht verhindert. Unzumutbar wäre es nur dann, wenn extra für diese Anreise ein Flugzeug gechartert werden müsste. Da aber zu derartigen Platformen wohl auch regelmäßige Flüge von Personal gehören ist das der Normalzustand.

Die BRM in Freizeit sind nicht per se verhindert. Da sie aber während der Freizeit ihren privaten Bedürfnissen verpflichtet sind kann ein BRM sich wegen einer derartigen Kollission mit seinen privaten Interessen derart erklären das es ihm "unzumutbar" ist an der Sitzung teilzunehmen. Das ist dann auch ein Grund für eine Verhinderung. Begründen muss er das nicht, da es in seiner unantastbaren Privatspäre liegt. Das BRM muss aber eingeladen werden, es sei denn es hat bereits im Vorfeld erklärt hat das jegliche BR-Arbeit in seiner Freizeit unzumutbar ist. Gleiches gilt übrigens prinzipiell für die AN auf der Platform während ihrer Freischichten. Falls die An-/Abreise dieser aber ggf. sich über mehrere Tage erstreckt (je nach dem wann ein Flug verfügbar ist) kann dieser Umstand als vernachlässigbar angesehen werden.

Am Ende ist der BRV in einem derartigen Betrieb auch noch verpflichtet die Sitzungen so anzusetzen, das die Anwesenheit aller BRM ohne unverhältnismäßige Aufwände möglich ist. Er hat also die Sitzungszeiten an einen ggf. existierenden Flugplan anzupassen, so das die Sitzung z.B. unmittelbar an die Anreise anschließt.

Zugegeben: Die Situation ist alles andere als unproblematisch und ich würde eine gute Chance geben, das ein Richter auch die beiden BRM auf der Platform als verhindert ansieht, da die Modalitäten mit den AZ auf diesen Platformen, der alles andere als regelmäßig organisierbaren An- und Abreise (so es denn so ist), etc. schon für AG und BRM erhebliche Belastungen mit sich bringen kann.

Ich würde in dieser Situation wenn es regelmäßig Probleme mit dieser Fragestellung gibt ein Beschlußverfahren einleiten, festzustellen ob die MA auf der Platform auf Grund der Umstände an der Teilnahme an BR-Sitzungen grundsätzlich verhindert sind, oder nicht. Selbst wenn der Richter am Ende sagt: Kein Beschluß möglich, da von den tagesaktuellen Umständen abhängig, so ist das für Euch ein Gewinn, da es bedeutet das die BRM nicht grundsätzlich verhindert sind, der AG also die Anreise regeln muss.

G
gironimo

15.12.2011 um 16:41 Uhr

@rkoch Kannst Du übernehmen? (Stunden später nach dem lesen...... kleiner Scherz)

Ich würde davon ausgehen, dass selbst ein Richter zu dem Schluß kommen würde, das die regelmäßigen Sitzungen mit den ordentlichen BR-Mitgliedern abzuhalten ist. 300km mit dem Hubschrauber sind wahrscheinlich in gleicher Zeit zu bewältigen wie die Autofahrt von Köln nach Frankfurt.... Das ist eine Frage der zeitlichen Abstimmung mit dem Flugdienst.

Bei kurzfristig notwendigen Sitzungen oder Witterungseinflüssen könnte eine Verhinderung auftreten, weil vielleicht kein Transportmittel zur Verfügung steht.

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