Erstellt am 13.12.2011 um 22:54 Uhr von lökren
Wer sagt das die beiden anwesend sein müssen?
Erstellt am 13.12.2011 um 22:56 Uhr von Andys
Niemand!!! Ich wollte doch nur wissen, wie lange der Wahlvorstand Zeit hat dieses Los ziehen zu lassen. Und zum Los ziehen sollten dann ja doch beide dabei sein. Aber wie gesagt einer ist krank.
Andys
Erstellt am 14.12.2011 um 06:27 Uhr von mainpower
Hallo,
zum Losziehen muss keiner der Bewerber dabei sein.
Erstellt am 14.12.2011 um 07:15 Uhr von Andys
Ach so? Das macht dann wohl der WV allein? Und wie lang hat der WV Zeit dies zu machen?
LG Andys
Erstellt am 14.12.2011 um 08:09 Uhr von Ulrik
Das sollte der WV zügig tun. IMmerhin wollt ihr das Wahlergebnis bekannt geben, und in diesem Zuge muß auch klar sein, in welcher Reihenfolge die Nachrücker stehen.
Habt iihr denn das Ergebnis schon offiziell bekannt gegeben?
Erstellt am 14.12.2011 um 08:15 Uhr von Andys
Nein das Ergebnis ist noch nicht öffentlich. Dies soll morgen geschehen. Also sollte das Los noch vor bekanntgabe gezogen werden. Mich interessiert dann noch wie geschieht das? Müssen da zwei vom WV dabei sein oder alle drei? oder reicht gar bloß einer? Scheinbar brauchen ja die zwei Punktgleichen nicht dabei sein.
Gruß Andys
Erstellt am 14.12.2011 um 08:56 Uhr von rkoch
Andys, das Verfahren der Auszählung welches unmittelbar nach Ende der Wahl vom WV ÖFFENTLICH (§18 (3) BetrVG bzw. §13 WO) durchgeführt werden muß ist je nach Wahlverfahren in den §15 und §22 WO geregelt. In beiden Fällen findest Du die Regel das bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.
Es ist also
- vom WV nur ÖFFENTLICH auszuzählen, eine Anwesenheit der Kandidaten hingegen ist nicht erforderlich, sie sind bei der Auszählung ohnehin auch nur Zuschauer.
- während der Auszählung bei Stimmengleichheit vom WV ein Losentscheid durchzuführen.
Wird der Losentscheid NICHT während der Auszählung durchgeführt ist das ein Pflichtverstoß des WV! Letztlich ist das aber effektiv bedeutungslos, da dieser Pflichtverstoß keinen nennenswerten Einfluß auf das Ergebnis der Wahl hat da der Losentscheid jederzeit nachgeholt werden kann. Formell gesehen sollte dieser Losentscheid
- vom WV gemacht werden so lange er noch im Amt ist
- öffentlich stattfinden.
Jede andere Vorgehensweise (Losentscheid durch den BR nach der konst. Sitzung, Nichtöffentlichkeit) ist letztendlich so lange die Wahl nicht angefochten wird auch noch möglich. Nach Ende der Anfechtungsfrist könnte nur noch auf Nichtigkeit der Wahl plädiert werden. I.d.R. wird aber jegliche Lösung der Stimmengleichheit nach diesem Zeitpunkt keine Nichtigkeit auslösen. Also ist es ab diesem Zeitpunkt schon fast egal wie das Problem gelöst wird, so lange zumindest der Anschein besteht das die Lösung auf Zufall basiert und nicht willkürlich festgelegt wurde (z.B. durch Beschluß des BR).
Welcher Weg jetzt am besten/sinnvollsten ist kannst Du daraus unschwer erkennen.
Erstellt am 14.12.2011 um 09:05 Uhr von Andys