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Geschäftsfähigkeit des BR

G
gogodolly
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Feunde, habe eine Frage zu - BR und Verträge. Es geht um die Getränkeversorgung in unserem Betrieb, mit der GF mündlich Vereinbart das der BR ( einer ist immer Freigestellt) unsere neuen Getränkeautomaten betreut. Damit ist gemeint, das Auffüllen, Abrechnung und Abwicklung mit dem Aufsteller. Der Aufsteller möchte jetzt das der BR eine Aufstellvereinbarung unterscheibt. ( Die Formalitäten sind vom BR geprüft und OK.) Die GF hat uns zugesagt die Erstausstattung finanziell abzudecken, aber kümmern soll sich der BR um alles Andere . Darf der BR, z.B. ,im Auftrag, eine Aufstellvereinbarung unterschreiben ? Möcht anmerken das der BR damit dem Wunsch der Belegschaft nachkommt sich um eine Getränkeversorgung zu kümmern. LG. gogodolly

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Community-Antworten (6)

K
Kölner

07.12.2011 um 09:38 Uhr

@gogodolly Ich halte nicht viel davon, denn solch ein System ist nicht selten Anlass für Streitigkeiten bis hin zu Betrugsvorwürfen jeder Art. Desweiteren ist der BR auch vermögenslos, im Sinne des BGB auch nicht vertragsfähig und hat nur innerbetriebliche Aufgaben. Ein solcher Vertrag kann also nur über die einzelnen AN laufen, die zufällig auch BR-Mitglieder sind.

U
Ulrik

07.12.2011 um 09:55 Uhr

Der Aufsteller schliesst doch m. E. den Vertrag zu seinen Automaten mit der Gesellschaft, wo die Automaten aufgestellt werden. Und das ist doch euer AG. Intern kann man ja darüber sprechen, wer sich um Abrechnung und BEtreuung kümmert, aber der Rahmenvertrag ist IMHO nicht mit den einzelnen MA, sondern mit dem AG zu schliessen.

Gerade im Sinne der Belegschaft sollte der AG diesen Schritt mitgehen, da es dem Betriebsklima gut tut, und er keinen zusätzlichem MA braucht, der die Verwaltung/Betreuung übernimmt.

W
wölfchen

07.12.2011 um 10:20 Uhr

. . . vielleicht ist der BR in diesem Betrieb ja völlig unterfordert und nicht ausgelastet ;-)

G
gironimo

07.12.2011 um 10:20 Uhr

Das betreuen des Automaten ist keine Betriebsratsaufgabe oder gehört sonstwie zum Betriebsrat. Wenn der BR dies tut, verzichtet er für diese Zeit auf seine BR-Zeit für die er freigestellt ist und erledigt ganz normale Hilfsarbeiten.

Und Verträge mit Automatenherstellern gehören in die Hand des Arbeitgebers.

Die GF hat uns zugesagt die Erstausstattung finanziell abzudecken,< Wie ist denn das zu verstehen? Soll in Zukunft der BR für Kosten aufkommen? Das geht schon mal gar nicht. Denn: Kosten des BR trägt der AG

R
rkoch

07.12.2011 um 11:36 Uhr

Der Aufsteller möchte jetzt das der BR eine Aufstellvereinbarung unterscheibt.

Finger WEG! Der BR als rechtliches Gremium ist weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des BGB und damit nicht geschäftsfähig! Der AG kann dem BR auch keine Geschäftsfähigkeit (im Sinne einer Vollmacht) verleihen, nur natürlichen Personen!

Im Zweifelsfalle schließt der Unterzeichner als natürliche Person mit dem Aufsteller einen Vertrag und ist im Zweifelsfalle auch für alle Umstände aus diesem Vertrag verantwortlich, haftet also mit seinem Privatvermögen.

Natürlich kann dieser sich dann ggf. an seinem AG schadlos halten, aber wenn der nicht mitspielt wünsche ich viel Spaß bei dem dann anhängigen Rechtsstreit.

Also Nein, auf keine Fall machen. Wenn, dann soll der AG einen AN (der auch BRM sein kann) beauftragen und ggf. mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten. Dann handelt DIESE Person im Auftrag des AG und auch die dafür aufgewendete AZ hat NICHTS mit BR-Arbeit zu zun sondern ist "normale" AZ (vergleichbar mit allen Einkäufern). Alles andere ist risikobehaftet.

P
paula

07.12.2011 um 19:31 Uhr

DANKE rkoch!!! Ich finde es immer wieder interessant was Gremien für tolle Aufgaben übernehmen wollen...

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