Erstellt am 07.12.2011 um 08:38 Uhr von Kölner
@gogodolly
Ich halte nicht viel davon, denn solch ein System ist nicht selten Anlass für Streitigkeiten bis hin zu Betrugsvorwürfen jeder Art.
Desweiteren ist der BR auch vermögenslos, im Sinne des BGB auch nicht vertragsfähig und hat nur innerbetriebliche Aufgaben. Ein solcher Vertrag kann also nur über die einzelnen AN laufen, die zufällig auch BR-Mitglieder sind.
Erstellt am 07.12.2011 um 08:55 Uhr von Ulrik
Der Aufsteller schliesst doch m. E. den Vertrag zu seinen Automaten mit der Gesellschaft, wo die Automaten aufgestellt werden. Und das ist doch euer AG.
Intern kann man ja darüber sprechen, wer sich um Abrechnung und BEtreuung kümmert, aber der Rahmenvertrag ist IMHO nicht mit den einzelnen MA, sondern mit dem AG zu schliessen.
Gerade im Sinne der Belegschaft sollte der AG diesen Schritt mitgehen, da es dem Betriebsklima gut tut, und er keinen zusätzlichem MA braucht, der die Verwaltung/Betreuung übernimmt.
Erstellt am 07.12.2011 um 09:20 Uhr von wölfchen
. . . vielleicht ist der BR in diesem Betrieb ja völlig unterfordert und nicht ausgelastet ;-)
Erstellt am 07.12.2011 um 09:20 Uhr von gironimo
Das betreuen des Automaten ist keine Betriebsratsaufgabe oder gehört sonstwie zum Betriebsrat. Wenn der BR dies tut, verzichtet er für diese Zeit auf seine BR-Zeit für die er freigestellt ist und erledigt ganz normale Hilfsarbeiten.
Und Verträge mit Automatenherstellern gehören in die Hand des Arbeitgebers.
>Die GF hat uns zugesagt die Erstausstattung finanziell abzudecken,<
Wie ist denn das zu verstehen? Soll in Zukunft der BR für Kosten aufkommen?
Das geht schon mal gar nicht. Denn: Kosten des BR trägt der AG
Erstellt am 07.12.2011 um 10:36 Uhr von rkoch
> Der Aufsteller möchte jetzt das der BR eine Aufstellvereinbarung unterscheibt.
Finger WEG! Der BR als rechtliches Gremium ist weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des BGB und damit nicht geschäftsfähig! Der AG kann dem BR auch keine Geschäftsfähigkeit (im Sinne einer Vollmacht) verleihen, nur natürlichen Personen!
Im Zweifelsfalle schließt der Unterzeichner als natürliche Person mit dem Aufsteller einen Vertrag und ist im Zweifelsfalle auch für alle Umstände aus diesem Vertrag verantwortlich, haftet also mit seinem Privatvermögen.
Natürlich kann dieser sich dann ggf. an seinem AG schadlos halten, aber wenn der nicht mitspielt wünsche ich viel Spaß bei dem dann anhängigen Rechtsstreit.
Also Nein, auf keine Fall machen. Wenn, dann soll der AG einen AN (der auch BRM sein kann) beauftragen und ggf. mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten. Dann handelt DIESE Person im Auftrag des AG und auch die dafür aufgewendete AZ hat NICHTS mit BR-Arbeit zu zun sondern ist "normale" AZ (vergleichbar mit allen Einkäufern). Alles andere ist risikobehaftet.
Erstellt am 07.12.2011 um 18:31 Uhr von paula
DANKE rkoch!!! Ich finde es immer wieder interessant was Gremien für tolle Aufgaben übernehmen wollen...