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Wann Ersatzmitglieder laden?

D
Diddelmanus
Jan 2018 bearbeitet

Wann ist man gefordert, ordentlich Ersatzmitglieder zu laden? Die Meinung war, nur wenn jemand Urlaub hat oder Krank ist und auch dann kann das BR Mitglied entscheiden, ob es kommen will. Bei Gleitzeit würden Std. abgebaut, die man vorher im Betrieb geleistet hat und der BR wäre dann nicht verplichtet, obwohl ein BR Mitglied fehlt, dafür einen Ersatz zu laden?

Stimmt das so?

Mfg

2.979010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

05.12.2011 um 17:48 Uhr

@Diddelmaus Ich neige mittlerweile dazu, dass man durchaus auch ein EBRM laden kann (ein grundsätzliches und einheitliches Verfahren bei solchen Ereignissen sollte gewährleistet werden), wenn sich das ordentliche BRM in einem Ausgleichstag befindet oder einfach nur frei hat.

K
Kurzarbeiter

05.12.2011 um 17:51 Uhr

..ordentlich Ersatzmitglieder - es gibt keine unordentliche EBRM

....Bei Gleitzeit würden Std. abgebaut - Gleitzeit und auch Schicht ist KEIN Verhinderungsgrund, denn es gibt den § 78 (3) BetrVG, es besteht also Mandats-/Teilnahmepflicht.

... es ist immer vollständig zu laden und sofern ein BRM gem. den geltenden Fakten verhindert ist, ist ein EBRM zu laden.

.....liegt kein den geltenden Fakten / dem BetrVg entsprechender Verhindeungsgrund vor, darf kein EBRM geladen werden.

Liegt kein dem BetrVg entsprechender Verhindeungsgrund vor und ein BRM kommt nicht zur Sitzung, so ist dieses eine Pflichtverletzung gem. BetrVG.

Ds BR-Mandat ist kein -ich wünsch mir was oder mal sehen ob ich Lust habe!!!!

Das BetrVG und auch die Gerichte sehen für Pflichtverletzungen durchaus Maßnahmen vor.

K
Kurzarbeiter

05.12.2011 um 17:53 Uhr

Kölner

..und ein ArbG entscheidet dann ggf., dass wegen Ladungsfehler die Beschlüsse NICHTIG sind. Denn zu Recht weisen auch die Gerichte hier dann auf den § 37 (3) hin.

K
Kölner

05.12.2011 um 18:03 Uhr

@Kurzarbeiter Du bist nicht auf dem neuesten Stand - da Du aber dazu neigst, einen Absolutheitsanspruch zu haben, unterlasse ich jegliche Diskussion mit DIR dazu.

K
Kurzarbeiter

05.12.2011 um 19:58 Uhr

Kölner

Nein, ich beanspruche nicht einen Absolutheitsanspruch!!

Wenn ich also daneben liege lasse ich mich gerne von erfahrenen Koll. aufklären. Ich lerne stets gerne dazu und weis auch, dass man und auch ich nie ausgelernt habe.

Ich weis, dass es betreffend dem Thema "Verhinderung" viele Rechtsmeinungen gibt, doch entscheidend ist letztlich die ded BAG und so wie ich diese kenne habe ich hier meine Sicht wiedergegeben.

Doch wenn ich hier falsch liege, bitte ich um Aufklärung

Also, kläre mich bitte auf!

K
Kurzarbeiter

05.12.2011 um 20:00 Uhr

Kölner, Nachtrag:

Kein Fall tatsächlicher Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn ein Betriebsratsmitglied z. B. schichtfrei hat, auch wenn es von seinem Wohnort in den Betrieb fahren muss, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen (BAG v. 18.1.1989 - 7 ABR 89/87). Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar.

So kenne ich es.

R
rkoch

06.12.2011 um 10:27 Uhr

Ihr müsst aber trotzdem zwischen der mutwilligen Abwesenheit und der in der Person des BRM liegenden Verhinderung unterscheiden.... Ebenso auch den Fall der "BR-Arbeit" an sich und die Teilnahme an einer Sitzung.

Zum Ausführen von "normaler" BR-Arbeit kann schon vom Prinzip her keine Verhinderung dadurch eintreten das das BRM zu irgendeinem Zeitpunkt des Tages nicht der Arbeitspflicht unterliegt, da diese nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist.

Ein BRM welches zum Zeitpunkt der Sitzung der Arbeitspflicht unterliegt und am Ort der BR-Stzung oder zumindest in einer zumutbaren Entfernung zum Ort der BR-Sitzung beschäftigt ist und auch nicht durch andere Amtspflichten gebunden ist (Schulung, konkurierende BR-Arbeit, Feuerwehreinsatz), ist nicht verhindert, ist also mutwillig abwesend wenn es nicht zur Sitzung erscheint -> keine Verhinderung.

Ein BRM das aus welchen Gründen auch immer zum Zeitpunkt einer Sitzung nicht der Arbeitspflicht unterliegt ist nicht per se verhindert, d.h. es hat immer noch das Recht an der Sitzung teilzunehmen. Auch das ist für sich genommen noch kein Grund zur Verhinderung.

Ein BRM das aber nicht der Arbeitspflicht unterliegt (z.B. weil es wegen Gleitzeit seine Arbeitspflicht selbst beendet hat), hat das Recht sich selbst als verhindert zu deklarieren! Es muß zwar formell gesehen der Umstand eintreten, das dem BRM die Teilnahme an der Sitzung UNZUMUTBAR ist, es ist aber nicht Sache oder überhaupt ein Recht des BRV den Umstand der Unzumutbarkeit zu hinterfragen, da das in die grundgesetzlich geschützte Privatspäre (und so lange ein BRM nicht der Arbeitspflicht unterliegt IST es Privatperson) fällt. So kann er nicht verlangen, das das BRM ihm erklärt welche persönlichen Umstände zu dieser Unzumutbarkeit führen. (Vgl. DKK Rn. 17 zu §25 BetrVG)

Beachte: Die zitierten Urteile gehen ALLEIN auf den Fall ein, das ein BRM außerhalb der persönlichen Arbeitszeit an einer Sitzung teilnehmen wollte und auch teilgenommen HAT, und nun den zustehenden Ausgleich verlangt hat, während die AG eine Verhinderung per se erkennen wollten. Das haben die Gerichte abgelehnt und die Ausgleichsansprüche bestätigt (vgl. mein Absatz 4 weiter oben)! In keinem Fall ging es darum das ein Beschluß deswegen unwirksam gewesen wäre weil ein BRM außerhalb seiner AZ an einer Sitzung nicht teilnehmen WOLLTE!

Ergo: ALLE BRM die nicht tatsächlich verhindert sind (z.B. weil bekannt ist das sie derart Krank sind das eine Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen ist), sind zur Sitzung zu laden. Ein verhindertes BRM hat sich beim BRV rechtzeitig unter Angabe der Gründe als verhindert zu erklären (§29 (2) BetrVG). Für BRM die nicht der Arbeitspflicht unterliegt wird im allgemeinen angenommen, das diese verhindert sind, wenn sie sich gegenüber dem BRV nicht derart erklären das sie trotzdem an der Sitzung teilnehmen möchten. Diese Erklärung (in Abwesenheit verhindert oder nicht) kann auch pauschal erfolgen.

Dabei ist auch zu beachten, das der BRV den Zeitpunkt der Sitzung nicht willkürlich festlegen kann um damit gezielt Verhinderungsfälle zu provozieren, er hat vielmehr die Pflicht die Sitzung zu einem Zeitpunkt festzulegen der den zu behandelnden TOPs angemessen ist und zugleich möglichst die Teilnahme aller BRM ermöglicht. Gerade in Schichtbetrieben ist das allerdings immer eine Gratwanderung. Der BRV hat in diesen Fällen ein pflichtgemäßes Beurteilungsrecht, das an sich nicht angefochten werden kann.

In diesem Sinne: Verweis auf §37 (3): Dieser bezieht sich NUR auf den Ausgleichsanspruch von BRM die außerhalb ihrer persönlichen AZ an BR-Arbeit teilnehmen wollen und die BR-Arbeit aus betriebsbedingten Gründen so liegen muss. In diesem Sinne ist "normale" BR-Arbeit außerhalb der persönlichen AZ i.d.R. NICHT betriebsbedingt, da sie auch während der AZ erledigt werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Teilnahme an einer terminlich fixierten BR-Arbeit (i.d.R. eine Sitzung) betriebsbedingt. Das sagt aber immer noch nichts darüber aus das ein BRM VERPFLICHTET ist BR-Arbeit außerhalb seiner persönlichen AZ zu leisten. Solches gilt eben nur wenn es dem BRM zumutbar ist (was wieder in seiner Privatsphäre liegt).

PS: Ich weiß Kölner, wieder viel zu lang.......

G
gironimo

06.12.2011 um 10:27 Uhr

.... den (Gleitzeit)Zeitausgleich kann man ja auch auf einen anderen Tag legen - da sehe ich auch keinen Hinderungsgrund. Abgesehen von unserer Rechtsprechung gilt natürlich auch hier: wo kein Kläger da kein Richter. Entscheidener bei der aus meiner Sicht an vielen Stellen überbewerteten Diskussion sehe ich aber, dass der BRV kein Dedektiv ist. Er muss sich im Grunde darauf verlassen können, dass der genannte Hinderungsgrund zutreffend ist und er entscheiden kann ob Ersatz geladen werden muss oder nicht. Erfahrungsgemäß stellt sich aber häufig hinterher heraus, dass da ein Fehler unterlaufen ist.

R
rkoch

06.12.2011 um 10:30 Uhr

.... den (Gleitzeit)Zeitausgleich kann man ja auch auf einen anderen Tag legen - da sehe ich auch keinen Hinderungsgrund.

Das sehe ich anders.... I.d.R. wir ein BRM das einen Gleitzeitausgleich nimmt dies nicht willkürlich tun, sondern den Zeitpunkt so wählen das es die Zeit persönlich sinnvoll nutzen kann. Insofern ist wohl davon auszugehen das eine Verschiebung des Zeitausgleichs auf einen anderen Zeitpunkt dann unzumutbar ist, wenn das BRM von der stattfindenden Sitzung Kenntnis hatte und nicht von selbst den Ausgleich auf einen anderen Zeitpunkt verschiebt.

K
Kölner

06.12.2011 um 10:42 Uhr

@Kurzarbeiter Ich verneige mich vor rkoch, der in seiner unnachahmlichen Art und Weise einen komplexen Sachverhalt in der gebotenen Kürze - auch für Dich - nachvollziehbar darstellt.

Mein verkürztes Statement: Ein EBRM kann geladen werden ist demnach richtig.

BTW: Warst Du in der letzten Zeit mal auf Schulungen, Seminaren o.ä. von Betriebsräten? Die WAF bietet durchaus das ein oder andere Seminar zu diesem Thema an.

@Lernender Sorry. Diesen Hinweis an 'Kurzarbeiter' konnte ich mir nicht verkneifen...

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