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KBR möglich oder nicht?

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LKWFahrer
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Unternehmen welches sich gerade umstrukturiert. Wir haben 3 selbstständige GmbH´s (nennen wir Sie A, B, C) In unserem Betrieben gibt es 2 Betriebsräte, die allerdings allein in der GmbH A an 2 Standorten in Deutschland vorhanden sind.

Durch Neugründung der GmbH B und C im Jahr 2011 sind nun ca. 250 MA in GmbH A, 150 MA in GmbH B und ca 30 MA in GmbH C.

Es exestiert auch ein GBR der die MA in der GmbH A an allen Standorten betreut.

Nun die Frage:

Können wir als GBR ohne weiteres einen KBR gründen, da in GmbH B und C keine Betriebsräte existieren? Da Momentan alles drunter und drüber geht, speziell in der GmbH B, und wir dort ja als GBR keinerlei rechtliche Handhabe haben, drängen wir auf die Bildung eines KBR um die Mitbestimmungsrechte auch dort durchzusetzen. Im BetrVG steht es meines erachtens so drin, das man den KBR auch errichten kann, wenn im Konzern ein Betrieb / Unternehmen keinen BR hat.

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Community-Antworten (5)

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gironimo

24.11.2011 um 10:41 Uhr

Da muss man schon genauer hinschauen. Für meinen Geschmack werden all zu gerne immer mehr Gremien gegründet. Es wäre an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Situation zu prüfen, ob vielleicht doch der eine oder andere Betrieb unter einem Dach fällt. Auch solltet Ihr die Möglichkeiten des § 3 BetrVG näher Prüfen.

Mit einem KBR hat man zwar einen Fuß in der Tür; der kann aber nicht im vollem Umfang die Rechte eines BR ausüben. Darum wäre es wünschenswert, wenn Ihr BR-Wahlen in den BR-losen Betrieben hin bekämt.

R
rkoch

24.11.2011 um 10:56 Uhr

Die Bildung eines KBR setzt im Gegensatz zum GBR nicht die Existenz mehrer GBR/BR voraus. Alleinige Voraussetzung ist, das die Zustimmung zur Bildung eines KBR von den GBR/BR erteilt wird die mindestens 50% der AN des Konzerns vertreten (§54 (1) Satz 2 BetrVG). Diese Bedingung ist bei Euch erfüllt, da der GBR mit 250 zu 180 AN diese Mehrheit erfüllt.

Eine weitere Bedingung ist allerdings das es sich bei den 3 GmbHs überhaupt um einen Konzern im Sinne des §18 (1) AktG handelt! Das wäre also sicherzustellen! Allein die Situation das es drei verbundene Unternehmen gibt reicht dazu nicht. Eines der Unternehmen muß im Sinne von §18 (1) ein "herrschendes" Unternehmen sein, d.h. sie müssen entweder einen "Beherrschungsvertrag" abgeschlossen haben, das eine Unternehmen muß die anderen unter "einheitlicher Leitung" zusammenfassen oder das eine Unternehmen muß die Macht über das Geld der anderen haben (Gewinnabführungsvertrag, etc. = Abhängigkeit).

Sofern ihr also ein Konzern in diesem Sinne seid könnt ihr als GBR einen KBR bilden und dann Wahlen bei den anderen Konzernunternehmen einleiten.

L
LKWFahrer

24.11.2011 um 14:43 Uhr

Danke an euch beiden. So ähnlich hatte es mir auch Gedacht. Viele andere BR sind halt der Meinung, das dies nur mit der Einbindung der Gewerkschaft funktioniert. Ich persönlich bin der Meinung, das man dies auch mit einem Anwalt alleine durchsetzten kann. Sicherlich kann die Gewerkschaft sehr hilfreich sein, muß aber nicht zwingend einbezogen werden.

Die Vorraussetzungen sind gegeben einen KBR zu Gründen. Danke für die schnelle Antwort.

R
rkoch

24.11.2011 um 16:48 Uhr

Anwalt? Wozu denn das!

Sitzung GBR. TOP: Errichtung eines KBR Beschluß: Der GBR beschließt einen KBR zu errichten. Die Zustimmung der die Mehrheit der AN der Konzernunternehmen vertretenden Betriebsräte wird erteilt. Beschluß: Da bislang kein KBR besteht wird beschlossen die Konstituierende Sitzung für den xx.xx.xxxx festzusetzen. TOP: Entsendung von GBRM in den KBR Beschluß: Der GBR beschließt das GBRM X und das GBRM Y in den KBR zu entsenden. Ersatzmitglieder A und B. Mitteilung an AG: Der GBR hat beschlossen einen KBR zu errichten. Vom GBR werden in den KBR entsandt: Herr/Frau X, Herr Frau Y, Ersatzmitglieder: Herr/Frau A und Herr/Frau B. Die konstituierende Sitzung des KBR findet am xx.xx.xxxx statt.

Am xx.xx.xxxx konstituierende Sitzung: TOP: Wahl des Vorsitzenden und des stellvertreters.

Später irgendwann oder gleich anschließend: Sitzung KBR TOP: Bestellung von Wahlvorständen für die B GmbH und C GmbH.

Anwalt braucht ihr nur so weit der AG ein Beschlußverfahren zur Nichtigkeit der Errichtung eines KBR einleitet. Falls nicht, alles paletti.

L
LKWFahrer

24.11.2011 um 19:21 Uhr

Klingt einfach. Isses auch. Wird gemacht. Danke an rkoch.

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