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Probezeit - Gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte, oder die gesetzliche?

B
BFHGI
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Probezeit. Die Geschäftsführung möchte einen neuen Arbeitnehmer im 5. Monat seiner Beschäftigung kündigen. In seinem Arbeitsvertrag sind 3 Monate Probezeit vereinbart. Gilt das, was vereinbart ist, oder die gesetzliche Probezeit von 6 Monaten?

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Community-Antworten (7)

L
Lernender

18.11.2011 um 14:18 Uhr

In § 622 Abs. 3 BGB heißt es: Während einer vereinbarten Probezeit, LÄNGSTENS für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

wenn also eine kürzere Probezeit vereinbart ist, ist das rechtens.

N
neskia

18.11.2011 um 14:32 Uhr

Die Antwort von Lernender trifft nicht die Frage. In 622 BGB geht es um die Kündigungsfrist. In dem angeführten Fall beträgt sie ab dem 4. Monat 4 Wochen zum fünfzehnten bzw.zum Monatsende.

Entscheidender ist hier KSchG §1 d.h. Ein Kündigungsschutz setzt erst nach 6 Monaten ein.

Damit darf der AG auch nach der Probezeit von 3 Monaten bis zum Einsetzen des Kündigungsschutz nach dem 6. Monat kündigen.

L
Lernender

18.11.2011 um 15:51 Uhr

@neskia die Frage von BFHGI lautet: Gilt das, was vereinbart ist, oder die gesetzliche Probezeit von 6 Monaten?

meine Antwort: wenn also eine kürzere Probezeit vereinbart ist, ist das rechtens.

deine Antwort war: Damit darf der AG auch nach der Probezeit von 3 Monaten bis zum Einsetzen des Kündigungsschutz nach dem 6. Monat kündigen.

möglicherweise geht es BFHGI ja um die Kündigungsfristen und nicht um den Kündigungsschutz.

B
BFHGI

18.11.2011 um 16:05 Uhr

Vielen Dank an Euch! Eure Antworten helfen mir gut weiter. In diesem Fall geht es mir um den Kündigungsschutz. Die Kündigungsfrist verlängert sich auf 4 Wochen, da nach der vereinbarten Probezeit gekündigt wird. Der Kündigungsschutz greift also erst nach dem 6. Monat. Eine ordentliche Kündigung kann also erfolgen. Das ist auch das, was die Geschäftsführung uns mitgeteilt hatte.

L
Lernender

18.11.2011 um 16:11 Uhr

@BFHGI

nur zur Sicherheit, es gilt die Tarifliche, Arbeitsvertragliche oder Gesetzliche Kündigungsfrist. Es müssen also nicht vier Wochen sein.

G
gironimo

18.11.2011 um 17:08 Uhr

Ihr solltet Euch trotzdem die Mühe machen und - sofern möglich - zu widersprechen. Wer weiß, was bei einem K-Schutzprozess alles zur Sprache kommt.

T
Tanzbär

21.11.2011 um 09:36 Uhr

Wer weiß, was bei einem K-Schutzprozess alles zur Sprache kommt. Gar nichts, da es den erst nach 6 Monaten geben kann.

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