Erstellt am 15.11.2011 um 14:21 Uhr von Kölner
@Gustl
Da würde ich nur mit einer BV drangehen.
Er muss als AG die erforderlichen Schuhe zahlen! Er kann sich Anbieter aussuchen, die ggf. sogar für 50 Euro einen solchen Sicherheitsschuh fertigen.
Entscheidend ist aber auch die Qualität und die Anforderungen an den Schuh: Abrieb der Sohle, Beschaffenheit der Oberflächen etc.. Für Kollegen mit einem Klump-, Senk- oder Spreizfuss muss er noch ganz andere Vorkehrungen treffen.
Was ist im übrigen, wenn ein Kollege nasse Füße hat? Oder der Schuh defekt ist (z.B. ausserhalb der regulären Neubeschaffung)?
Erstellt am 15.11.2011 um 14:36 Uhr von horstseinsohn
Ich habe da was gefunden. Vieleicht hilft dir das weiter !!! ???
BAG, Urteil vom 21.8.1985 - 7 AZR 199/83 -
Aufwendungsersatz für die Beschaffung von Sicherheitsstiefeln im Forstbereich
Fundstellen: AP Nr. 19 zu § 618 BGB; EzA Nr. 5 zu § 618 BGB; NZA 1986, 324; BB 1986, 193; DB 1986, 283
Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen (Bestätigung von BAG 40, 50 - AP Nr. 18 zu § 618 BGB und BAG Urteil vom 10.3.1976 - 5 AZR 3475 - AP Nr. 17 zu § 618 BGB).
2. Der Arbeitgeber ist auch dann zur Tragung der Anschaffungskosten verpflichtet, wenn er die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe nicht selbst beschafft, sondern den Arbeitnehmer mit dem Erwerb beauftragt. Im Bereich des öffentlichen Dienstes (hier: Forstwirtschaft) kann dies auch durch Erlaß des Arbeitgebers geschehen.
3. Die Erstattung der vom Arbeitnehmer durch die Anschaffung von Sicherheitsschuhen entstehenden Aufwendungen richtet sich nach den Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 662 ff. BGB).
4. Setzt der Arbeitgeber durch Erlaß Höchsterstattungsbeträge für die Anschaffung von Sicherheitsschuhen fest, so kann der Arbeitnehmer bei Kenntnis dieser Erlaßpraxis die Erstattung eines von ihm entrichteten höheren Kaufpreises grundsätzlich nur verlangen, wenn er dem Arbeitgeber zuvor von dem beabsichtigten Kauf zu dem höheren Preis Anzeige gemacht und der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt hat.
Quelle: http://www.aus-portal.de
Gruss Horst
Erstellt am 15.11.2011 um 16:36 Uhr von gironimo
auf jedem Fall würde ich als BR keiner Grenze zustimmen. Wie Kölner schon schreibt. Es kommt auf die Qualität und Funkionalität an.
Es kommt auf das Verhandlungsgeschick des Einkaufs an, ob bei einer größeren Abnahmemenge ein günstiger Preis erzielt wird. Aber der BR ist ja für die Beschaffung nicht zuständig.