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Bekanntmachung Wahlvorschläge und Vorsitzender krank

M
michso
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir müssen heute die Wahlvorschläge zur BR-Wahl bekannt machen und auf Formular 230a muss der Wahlvorstandsvorsitzende unterschreiben, der leider krank ist. Was ist zu tun? Danke

1.44604

Community-Antworten (4)

K
Kölner

15.11.2011 um 09:48 Uhr

@michso Dann unterschreiben die Vertreter...

R
rkoch

15.11.2011 um 10:28 Uhr

@Kölner

Interessanterweise ist das gar nicht so einfach!

@michso

Rein Rechtlich:

Der Wahlvorstandsvorsitzende wird vom Betriebsrat bestimmt - und eine Stellvertretung ist zunächst nicht vorgesehen - und deswegen bei Euch wohl auch nicht bestellt worden, sonst wäre Deine Frage wohl nicht gestellt worden. Von Gesetzes wegen ist ALLEIN der Vorsitzende berechtigt

  • den Wahlvorstand zu einer Sitzung einzuberufen
  • die Dokumente des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

Da letzteres allein durch Beschluß des WV erfolgen darf muß darüber in einer Sitzung beschlossen werden. Also habt ihr ohne Vorsitzenden eigentlich erstmal das Problem diese Sitzung überhaupt einzuberufen. Da der Vorsitzende unmittelbar nach dem Beschluß unterschreibt gehe ich am ehesten davon aus, das ihr noch nicht einmal den Beschluß gefasst habt. Falls Doch: Was hindert Euch daran das Dokument zu dem Vorsitzenden zu fahren und ihn unterschreiben zu lassen?

Falls ihr noch gar keine Sitzung gemacht habt, würde ich normalerweise einfach warten bis der Vorsitzende wieder im Betrieb ist. Wenn ihr Eure Arbeit gut gemacht habt sollte bis zum spätestmöglichen Zeitpunkt des Aushangs noch einige Zeit sein. Die Termine verschieben sich dann einfach. Falls ihr kurz vor knapp dran seid sehe ich nur zwei mögliche Wege:

  1. Der Vorsitzende lädt (ggf. von zu Haus aus) zur Sitzung ein und nimmt, sofern er nicht derart Krank ist das eine Teilnahme ausgeschlossen ist, auch selbst an der Sitzung teil (Krank ist zunächst KEIN Verhinderungsgrund!)

  2. Oder falls das ausgeschlossen ist: Der Betriebsrat bestellt einen neuen Vorsitzenden oder einen stellv. Vorsitzenden. Der WV selbst darf das nur dann ausnahmsweise machen, wenn es keinen BR gibt der diese Handlung vornehmen könnte.

Vielleicht sehe ich das Überbürokratisch, aber RECHTLICH einwandfrei ist dieser Weg. So weit ihr keine Wahlanfechtung wegen derartiger Details befürchten müsst könnt ihr auch den von Kölner vorgeschlagenen kurzen Weg gehen - mit einem gewissen Restrisiko.....

K
Kölner

15.11.2011 um 10:42 Uhr

@rkoch Naja. Geklagt wurde ja schon einmal deswegen und zugunsten eines WV und damit zugunsten einer erfolgten Wahl eines BR entschieden, da es in der Vertretungsmacht eines WV liegt, (wenn der WVV objektiv verhindert ist) entsprechende Beschlüsse zu fassen und rechtsgültige Schreiben rauszuhauen. - Auch wenn ich das Urteil aktuell nicht finde.

G
gironimo

15.11.2011 um 10:49 Uhr

Allerdings - wäre die Unterschrift des Stellvertreters zur Wahrung der Frist ein Mangel, der die Wahl dermaßen beeinflußt, das das Wahlergebnis ein Anderes gewesen wäre? - wohl kaum.

Ich neige bei der Abwägung zwischen der fristgerechten Abwicklung und des Formfehlers einer fehlenden Unterschrift des Vordsitzenden dazu, die Frist zu wahren.

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